Gefahren und Folgen der Scheinselbstständigkeit

Generell betrifft der Begriff Scheinselbstständigkeit Personen, die sich gegenüber dem Staat wie Unternehmer verhalten (indem etwa ein Gewerbe angemeldet wird), in Wirklichkeit jedoch wie ein Festangestellter arbeiten. Auf diese Weise können sich Unternehmer deutliche Kostenvorteile verschaffen, da keine Beiträge für die Sozialversicherung gezahlt werden ‚müssen‘. Auch ein etwaiger Urlaubsanspruch ‚entfällt‘. Vor allem im Bereich der Kurierdienste konnte das Thema der Scheinselbstständigkeit in den letzten Monaten viel Aufsehen erregen. Oftmals ist es in der Praxis so, dass Mitarbeiter gar nicht wissen, dass sie de facto den Status eines Scheinselbstständigen innehaben. Im folgenden Beitrag soll es daher neben einer definitorischen Abgrenzung (woran erkenne ich überhaupt eine Scheinselbstständigkeit?) vor allem auch um mögliche Folgen dieser Art von Betrug gehen.

Eine definitorische Abgrenzung: Was heißt Scheinselbstständigkeit konkret?

Den Begriff Scheinselbstständigkeit verwendet man, wenn ein Auftragnehmer so genannte arbeitnehmergleiche Tätigkeiten weisungsgebunden (d.h. nicht in voller Eigenregie) ausführt und ferner sehr stark in die Strukturen und Prozesse eines Unternehmens eingebunden ist. Nach außen bzw. vertraglich tritt er als Selbstständiger auf, wenn er jedoch nicht im eigenen Namen und mit eigener unternehmerischer Verantwortung handelt, so liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Scheinselbstständigkeit vor. Im Grunde genommen führt ein Scheinselbstständiger dieselben Aufgaben aus wie Kollegen in Festanstellung, er hat aber als ‚freier‘ Mitarbeiter kein formales Recht auf Urlaub sowie die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Für den Arbeitgeber bringt die Scheinselbstständigkeit also finanzielle Vorteile mit sich, wohingegen so genannte ‚freie‘ Mitarbeiter finanziell schlechter dastehen, da sie Leistungen, die ihnen eigentlich gesetzlich zustehen, nicht erhalten. In der gängigen Rechtsprechung wird von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen, wenn das unternehmerische Risiko selber getragen und auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung gearbeitet wird. Dies widerspricht dem Kriterium der Weisungsgebundenheit, das immer ein sehr starkes Indiz für eine Scheinselbstständigkeit ist. Auch die freie Verfügung über Arbeitszeiten oder die Annahme von Aufträgen sind klare Indizien für eine ‚richtige‘ Selbstständigkeit. Es sollte bei beiden beteiligten Seiten Klarheit darüber herrschen, dass eine Scheinselbstständigkeit rechtswidrig ist und zu finanziellen Konsequenzen führen kann, dazu später mehr. Arbeitgeber, die eine solche Praxis betreiben, sparen bei Urlaubsansprüchen, Sozialbeiträgen und Lohnfortzahlungen, die den scheinselbstständigen Angestellten wiederum zustehen würden!
 

Was tun im Falle der Scheinselbstständigkeit?

Oftmals sind sich Scheinselbstständige nicht über ihren Status bewusst. In manchen Fällen wird diese Art der rechtswidrigen Beschäftigung auch mehr oder weniger bewusst in Kauf genommen, um der Arbeitslosigkeit zu entkommen. Wer Kriterien für eine Scheinselbstständigkeit als gegeben erachtet, kann die entgangenen Leistungen beim Arbeitgeber einklagen und sich somit (ggf. mit Hilfe eines Rechtsbeistandes) an ein Arbeitsgericht wenden. Im Einzelfall kann die klare Trennung nicht immer ganz einfach sein, wobei es für das Berufsbild des Versicherungsmaklers auch Ausnahmeregelungen gibt. Jedoch geben die hier geschilderten Indizien oftmals sehr klar Hinweise auf eine solche illegale Form der Beschäftigung. Wer prüfen möchte, ob er den Status eines Scheinselbstständigen hat oder als Arbeitgeber freie Mitarbeiter als solche beschäftigt, kann eine schriftliche Entscheidung diesbezüglich beantragen. Hierfür wird ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung eingeleitet, und zwar bei der so genannten "Clearing Stelle". Im Internet stellt die Deutsche Rentenversicherung Formulare hierzu zur Verfügung, die im Zweifelsfall genutzt werden sollten. Arbeitgeber, die sich nicht sicher sind, ob ihr Beschäftigungsmodell den Rechtsgrundlagen entspricht, sollten dieses Verfahren wählen. Aber auch freie Mitarbeiter, die starke Zweifel bezüglich einer möglichen Scheinselbstständigkeit haben, können und sollten diesen Weg gehen, um persönliche finanzielle Verluste auszugleichen. Im Übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung von Gesetzeswegen her dazu verpflichtet, die Beteiligten vor der finalen Entscheidung in Kenntnis zu setzen, sodass sie sich ggf. zum Tatbestand der Scheinselbstständigkeit erklären und unter Umständen weitere relevante rechtliche Aspekte anführen können.
 

Mögliche Folgen im Falle einer nachgewiesenen Scheinselbstständigkeit

Die Folgen für ein betroffenes Unternehmen können teuer werden, denn sowohl die nicht geleistete Lohnsteuer als auch die Sozialversicherungsbeiträge müssen nachgezahlt werden. Einem Urteil des Oberlandesgerichts in Celle zufolge kann der Scheinselbstständige auch vertraglich zu einem Angestellten werden. In diesem konkreten Fall erkannte das Gericht eine Scheinselbstständigkeit, da der Mitarbeiter voll in die betrieblichen Abläufe integriert war und Fahrzeuge sowie Dienstbekleidung nutzte. Eine eigene Dienststätte als Basis für die Selbstständigkeit lag somit nicht vor. Auch die Arbeitszeiten waren vorgegeben und auf eigene Rechnung durfte der Mitarbeiter nicht arbeiten, womit eine klare Weisungsgebundenheit gegeben ist. Abgesehen von der finanziellen Ebene sind auch persönliche strafrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber möglich, wobei Paragraf 226a des Strafgesetzbuches hier relevant ist (Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt). Da Pflichtabgaben nicht getätigt werden, kann es gemäß Paragraf 370 des StGB auch zu einer Anklage wegen Steuerhinterziehung kommen. Da nicht geleistete Beträge rückwirkend gezahlt werden müssen, können sich je nach Anzahl der betroffenen Mitarbeiter hohe Summen ergeben, die schon so manches kleinere Unternehmen in eine existenzbedrohende Schieflage gebracht haben.
 

Kompakte Übersicht: konkrete Merkmale der selbstständigen Unternehmertätigkeit

  • keine Weisungsgebundenheit: selbstständiges Handeln (Gestaltung der Arbeitszeiten, Auftragsannahme etc.), vollständige Verfügung über die eigene Arbeitskraft
  • Einsatz von eigenem Kapital für den Betrieb
  • Tragen eines unternehmerischen Risikos
  • Werbung für das eigene Unternehmen
  • eigener Kundenstamm, freie Auftragswahl
  • ggf. Einstellung von eigenem Personal
  • Ausstellung von eigenen Rechnungen

Im Falle einer Scheinselbstständigkeit hingegen sind die eigenen unternehmerischen Entscheidungsspielräume sehr stark eingeschränkt, sodass von einer gewissen strukturellen Abhängigkeit gesprochen werden kann.
 

Fazit: Die Scheinselbstständigkeit birgt nicht nur finanzielle und rechtliche Risiken in sich

Eine Scheinselbstständigkeit, die hier im Wesentlichen mit der Weisungsgebundenheit und somit fehlenden eigenen unternehmerischen Handlungsspielräumen skizziert wurde, kann im Falle der Entdeckung für beide Seiten weitreichende und teure Konsequenzen haben. Gerichte urteilen in der Regel so, dass freie Mitarbeiter zu Angestellten werden, womit sich rückwirkend (!) große finanzielle Belastungen ergeben (man denke an die Beiträge zur Sozial- und Rentenversicherung). Insofern sind Unternehmen und auch angehende freie Mitarbeiter gut beraten, den Status rechtlich einwandfrei klären zu lassen, um sich nicht in einer unkalkulierbaren rechtlichen Grauzone zu bewegen. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber rückwirkend für bis zu 4 Jahre die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zurückzahlen muss, wobei das gezahlte Honorar als Nettogehalt angesehen wird. Ferner sind umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen zu bedenken. Scheinselbstständige sind nicht berechtigt, die Umsatzsteuer zu erheben. Auftraggeber müssen in diesem Fall die abgezogene Vorsteuer für noch nicht veranlagte Geschäftsjahre zurückzahlen. Auch im Falle von etwaigen Einkommenssteuerschulden haftet der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber für diese bis zur Höhe der Lohnsteuer, die er eigentlich an das Finanzamt hätte abführen müssen. Eine Scheinselbstständigkeit besitzt darüber hinaus auch eine strafrechtliche Relevanz, da es sich um Steuerhinterziehung handelt. In diesem Sinne ist die Scheinselbstständigkeit sehr risikoreich und mit Sicherheit keine nachhaltige Strategie, um Ausgaben zu reduzieren. Zu beachten ist auch, dass im Falle einer Gerichtsverhandlung wegen Scheinselbstständigkeit das Image einer Firma sehr stark leiden kann, wobei im Extremfall die Basis für die zukünftige Geschäftsentwicklung zerstört wird.

Checkliste zum Thema Scheinselbstständigkeit: Kriterien, Konsequenzen und Vorgehen

  • die Weisungsgebundenheit (eigene unternehmerische Entscheidungsfreiheit inkl. Risiko) ist ein starkes Indiz für eine vorliegende Scheinselbstständigkeit
  • eine klare Abgrenzung ist nicht in jedem Fall möglich (man denke an die Branche der Versicherungsmakler)
  • wissen, wo man steht: ein Antrag bei der Clearing Stelle der Deutschen Rentenversicherung ermöglicht für beide Seiten eine wegweisende Statusfeststellung
  • betroffene Scheinselbstständige (= Auftragnehmer) können ihre Rechte einklagen
  • ein teures Risiko: im Falle der Anklage werden Scheinselbstständige in der Regel zu Angestellten, Arbeitgeber müssen rückwirkend für 4 Jahre die Beiträge alleine nachzahlen
  • auch auf persönlicher Ebene drohen für Auftraggeber strafrechtliche Konsequenzen (Stichwort Steuerhinterziehung)
  • keine empfehlenswerte Geschäftsstrategie: neben finanziellen und rechtlichen Risiken kann der so wichtige Ruf (gerade bei Familienunternehmen) einen irreparablen Schaden nehmen

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