Was ist der Eingliederungszuschuss für Mitarbeiter?

Eingliederungszuschüsse beschreiben Leistungen der Arbeitsförderung, die Arbeitgeber in Anspruch nehmen können, die so genannte schwer vermittelbare Arbeitslose einstellen. Diese finanziellen Zuschüsse sollen Anreize bieten, auch Arbeitslose einzustellen, die womöglich in den ersten Wochen noch nicht ihr volles Leistungspotenzial abrufen können (man spricht in diesem Kontext auch von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen). Höhe und Dauer der Eingliederungszuschüsse werden gestaffelt, wobei sie sich grundsätzlich am konkreten Arbeitsplatz bzw. einer auszugleichenden Minderleistung bemessen (mehr dazu später). Gewährt wird der Eingliederungszuschuss (EGZ) von der Bundesagentur für Arbeit, die somit auch der direkte Ansprechpartner ist. Besondere Regelungen bezüglich der Beurteilung einer Minderleistung gelten für schwerbehinderte Menschen, ältere Arbeitnehmer sowie solche unter 25 Jahren. Gerade Existenzgründer können somit in einer Expansionsphase ihres Geschäfts Zuschüsse nutzen, um Wachstum zu finanzieren. Der mögliche Nachteil der Vermittlungshemmnisse kann sich in der Praxis auch als Vorteil erweisen, da das sprichwörtliche Starten bei null die Chance in sich birgt, neue Mitarbeiter unvorbelastet in die Strukturen und Arbeitsweisen einzuweisen.

 

Rechtliche Grundlagen zum Eingliederungszuschuss und Leistungsarten

Wer sich als Arbeitgeber einen Überblick zu diesem Thema verschaffen will, findet in den Paragrafen 88 bis 98 des SGB III (Sozialgesetzbuch) alle relevanten Regelungen. Bei Langzeitarbeitslosen kommt das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Anwendung, dementsprechend gilt Paragraf 16e des SGB II. Im Fachjargon werden Eingliederungszuschüsse auch Leistungen der aktiven Arbeitsförderung genannt. Ferner handelt es sich um eine Ermessensleistung, die nur auf Antrag von der Agentur für Arbeit gewährt respektive gezahlt wird. Abhängig ist die konkrete Förderung von der örtlichen Förderstrategie und den vorhandenen Haushaltsmitteln. Zwar sind in vielen Kommunen die Kassen chronisch klamm, dennoch sind die Agenturen dazu verpflichtet, entsprechende Mittel für das ganze Jahr verteilt zur Verfügung zu stellen. Hieraus lässt sich aber kein Rechtsanspruch ableiten. Wie bereits angedeutet, muss zwischen dem allgemeinen und dem Eingliederungszuschuss für (schwer)behinderte Menschen unterschieden werden. Für Langzeitarbeitslose kommen ebenfalls abweichende Regeln zur Anwendung. Eine formale Grundvoraussetzung für die Gewährung des Eingliederungszuschusses ist natürlich, dass ein Beschäftigungsverhältnis ins Leben gerufen wird und der betroffene Arbeitnehmer die Phase der Arbeitslosigkeit hinter sich lässt. Die Förderung ist nicht davon abhängig, dass der Arbeitnehmer von der Arbeitsagentur vermittelt wurde. Sofern Fördervoraussetzungen vorliegen, können sich Arbeitgeber auch initiativ an die Arbeitsagentur wenden. Handelt es sich um Verwandte oder Ehepartner, so kann die Förderung nur auf Initiative der Arbeitsagentur gewährt werden.
 

Der allgemeine Eingliederungszuschuss

Dieser Eingliederungszuschuss richtet sich an alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer mit Vermittlungshindernissen einstellen, die in deren Person begründet liegen. Typischerweise gehören zu dieser Personengruppe geringqualifizierte Arbeitnehmer, Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen und ältere Arbeitslose. In Abhängigkeit von der jeweils geltenden regionalen Förderstrategie sind so genannte Berufsrückkehrer grundsätzlich auch förderfähig. Für den anzulegenden Maßstab in puncto Leistungsumfang muss der jeweilige Arbeitsplatz mit seinen spezifischen Anforderungen analysiert werden. Im Gesetzestext ist diesbezüglich von Minderleistung die Rede: In diesem Sinne kann der gewährte Zuschuss maximal 50 % des berücksichtigungsfähigen Entgeltes betragen. Die Förderung kann sich auf einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten erstrecken. Hinzuweisen ist auf die Tatsache, dass der zuständige Arbeitsvermittler vor Ort über den konkreten Leistungsumfang entscheidet. In der Praxis zeigt sich, dass der Begründung im Förderantrag eine große Rolle zukommt. Hier sollten Arbeitgeber kein Aspekt dem Zufall überlassen und den Arbeitsplatz mit allen seinen Anforderungen möglichst konkret schildern (hierzu gehören auch nötige Maßnahmen zur Einarbeitung).
 

Sonderregelung mit Befristung für ältere Arbeitnehmer

Auch wenn der Fachkräftemangel in vielen Branchen schon deutlich spürbar ist, so gestaltet sich die Beschäftigungssituation für ältere Arbeitnehmer vielerorts immer noch schwierig. Bis Ende 2019 gelten daher für diesen Personenkreis besonders Konditionen für die Förderung mit Eingliederungszuschüssen. Arbeitnehmer, die bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben, können eine Förderdauer für bis zu 3 Jahre nutzen, sofern das Beschäftigungsverhältnis bis spätestens zum 31.12.2019 formal begründet wird. Aufgrund des enormen Erfahrungsschatzes sind ältere Mitarbeiter eine wahre Quelle der Kenntnis, die in einem wachsenden Unternehmen hilfreichen Input bereitstellen kann.
 

Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderung

Die Staffelung dieses Eingliederungszuschusses ist aufgrund eines anderen Bedarfs dieses Personenkreises anders gestaffelt, d.h. die Förderkonditionen sind deutlich attraktiver. Ganz grundsätzlich kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von maximal 70 % mit Blick auf das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt gewährt werden, dies mit einer Dauer von bis zu 2 Jahren. Im Falle der Einstellung von schwerbehinderten Menschen mit Vollendung des 50. bzw. des 55. Lebensjahres kann dieser Zuschuss bis 70 % auch über einen Zeitraum von bis zu 60 respektive 96 Monaten gewährt werden. Üblich ist, dass der Eingliederungszuschuss um mindestens 10 % jährlich nach dem Ablauf der ersten 12 Monate gesenkt wird.
 

Beantragung des Eingliederungszuschusses:
Praxistipps zum Verfahrensablauf

  • Überprüfung der betrieblichen Voraussetzungen und ob ein Arbeitgeber aus den hier beschriebenen Anspruchskreisen in Frage kommt
  • der Antrag kann schriftlich, persönlich, telefonisch oder auch per Mail gestellt werden (das Formular selbst ist nicht im Internet verfügbar)
  • der Begründung im Antrag kommt eine wichtige Rolle zu
  • als Antragszeitpunkt gilt derjenige Tag, an dem sich Interessen den Antrag zukommen lassen
  • alle erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen (= Kopie des Arbeitsvertrages und ein Auszug aus dem Handelsregister bzw. die Gewerbeanmeldung
  • spezielle Fristen gelten nicht, für Arbeitgeber entstehen keine Kosten
     

Regelungen für Arbeitnehmer unter 25 Jahren

Für diese Anspruchsgruppe gilt, dass sie vor Aufnahme einer Tätigkeit mind. 6 Monate arbeitslos waren und über keinen Berufsabschluss verfügen. Die berufliche Qualifikation erfolgt im Arbeitsverhältnis. Bei dieser Anspruchsgruppe werden, ausgehend vom so genannten berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt, in der Regel 35 % als Lohnzuschuss sowie weitere 15 % für die notwendige Qualifizierung des eingestellten Mitarbeiters gezahlt. Diese vom Arbeitgeber zu bescheinigende Qualifizierung soll langfristig die Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt verbessern.
 

Grundvoraussetzung und Beantragung des Eingliederungszuschusses

Die einzustellende Person muss förderungsbedürftig sein, wozu die angegebenen Gesetzestexte einen konkreten Rahmen vorgehen. Die konkreten Vermittlungshindernisse werden vom Sacharbeiter in der Arbeitsagentur geprüft. Ganz grundsätzlich können nur solche Beschäftigungsverhältnisse gefördert werden, die sozialversicherungspflichtig sind und deren Wochenarbeitszeit mind. 15 Stunden beträgt. Ausgeschlossen ist ein Eingliederungszuschuss, wenn der zu fördernde Arbeitnehmer in den zurückliegenden 4 Jahren bereits für mehr als 3 Monate bei diesem Arbeitgeber angestellt war (dies gilt nicht für Einstellung von Menschen mit schwerer Behinderung). Für Arbeitgeber, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, wird der Eingliederungszuschuss dann gezahlt, wenn sie vorher mind. 6 Monate arbeitslos waren und im Rahmen des neuen Arbeitsvertrages für mind. 1 Jahr beschäftigt werden. Ein genereller Rechtsanspruch auf diese Leistungen kann nicht gewährt werden, sodass der Eingliederungszuschuss nur gezahlt wird, wenn die nötigen Mittel zur Verfügung stehen (was in der Praxis nur selten ein Problem darstellen sollte). Der Antrag für den Eingliederungszuschuss ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen und einzureichen. Auf der Homepage der Arbeitsagentur finden Interessen weitere Informationen.

 

Checkliste und Zusammenfassung zum Thema Eingliederungszuschuss für Mitarbeiter

  • der Eingliederungszuschuss kann nur für so genannte förderbedürftige Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen bewilligt werden
  • neben dem allgemeinen Eingliederungszuschuss gelten für ältere und behinderte Menschen andere Regelungen
  • mögliche Höhe: 50 - 70 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes für mind. 12 Monate (deutlich länger für ältere Mitarbeiter und solche mit Behinderung)
  • regionale Förderprogramme beachten: die Förderung kann nur nach Verfügbarkeit gewährt werden
  • nach einem Jahr sinkt die Höhe des Eingliederungszuschusses in der Regel um 10 %
  • beim Antrag bzw. dessen Begründung sollten Arbeitgeber großen Wert auf die Beschreibung des Arbeitsplatzes legen: die letztendliche Entscheidung in Bezug auf die konkrete Höhe trifft der Arbeitsvermittler vor Ort