Persönliche Steuerpflicht

Frau sitzt am Schreibtisch und macht Steuern

Im Einkommensteuergesetz unterscheidet der Gesetzgeber die persönliche von der sachlichen Steuerpflicht. Dabei fragt die persönliche Steuerpflicht danach, welche Person als Steuerschuldner der deutschen Einkommensbesteuerung unterliegt. Während die sachliche Steuerpflicht auf den Steuertatbestand abzielt, der eine Einkommensteuerschuld entstehen lässt.

Mit der persönlichen Steuerpflicht sind natürliche Personen in Deutschland steuerpflichtig. Dabei ist es nicht relevant wie alt eine Person ist, so können auch bereits Neugeborene der Steuerpflicht unterliegen. Mit der Geburt beginnt bereits die persönliche Steuerpflicht und endet erst mit dem Tod. Juristische Personen zahlen keine Einkommensteuer, sie sind körperschaftsteuerpflichtig.

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet in § 1 die unbeschränkte, die beschränkte und die auf Antrag unbeschränkte Steuerpflicht. Bei der unbeschränkten Steuerpflicht gilt das Universalitätsprinzip. Das bedeutet, dass sämtliche sowohl inländische wie auch ausländische Einkünfte der Steuerpflicht in Deutschland unterliegen. Es sei denn in einem Doppelbesteuerungsabkommen ist etwas anderes geregelt.

Wichtigste Voraussetzung für die unbeschränkte Steuerpflicht ist ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Inland. Die beiden Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalte haben für die persönliche Steuerpflicht von natürlichen Personen eine besondere Bedeutung.
 

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt

Den gewöhnlichen Aufenthalt haben Sie dort, wo Sie sich überwiegend aufhalten. Dabei muss der Ort erkennen lassen, dass Sie nicht nur vorübergehend dort sind. Die Behörden gehen von einem gewöhnlichen Aufenthalt aus, wenn der Aufenthalt mindestens sechs zusammenhängende Monate dauert. Wenn Sie den Aufenthalt kurzfristig unterbrechen, beispielsweise für eine Kur, einen Heimatbesuch oder einen Urlaub, gilt dieser Ort dennoch als gewöhnlicher Aufenthalt. Dauert der Aufenthalt nicht länger als ein Jahr und dient ausschließlich privaten Zwecken, so liegt kein gewöhnlicher Aufenthalt vor.

Davon abzugrenzen ist der Wohnsitz einer Person. Haben Sie eine Wohnung inne und verschiedene Umstände lassen darauf schließen, dass Sie diese Wohnung behalten und auch nutzen möchten, ist das Ihr Wohnsitz. Wer im Inland zwar keinen Wohnsitz aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist unbeschränkt steuerpflichtig. Dadurch unterliegen die gesamten Einkünfte der deutschen Besteuerung.

Natürliche Personen können auch mehrere Wohnsitze haben, im Inland und im Ausland. Behält eine natürliche Person eine Wohnung im Inland bei, verfügt auch über diese Wohnung und hat gleichzeitig einen Wohnsitz im Ausland, so ist dennoch immer ein Wohnsitz im Inland maßgebend.
 

Die beschränkte Steuerpflicht

Beschränkt steuerpflichtig in Deutschland sind Personen, die zwar keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber dennoch ihre Einkünfte im Inland beziehen. Dabei beschränkt sich die Steuerpflicht auf Einnahmen gemäß § 49 EStG. Dazu zählen:

  • Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, sofern Sie eine Betriebsstätte im Inland haben oder wenn eine ständige Vertretung existiert

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn diese im Inland betrieben wird

  • Einkünfte aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Arbeit, sofern Sie diese im Inland ausüben oder verwerten

  • Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen

  • Und sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG

Wer beschränkt steuerpflichtig ist, wird nicht zur Einkommensteuer veranlagt. Mit dem Abzug der Steuern beispielsweise Lohnsteuer oder Steuer von Kapitaleinkünften gilt die Steuer als beglichen. Sie gelten als beschränkt steuerpflichtig, wenn Sie mindestens 90 Prozent Ihrer gesamten Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland nicht mehr als den Grundfreibetrag verdienen. Der Grundfreibetrag lag 2017 bei 8.820 Euro für Ledige und bei 17.640 Euro für Verheiratete. Sie können die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen, das hat dann zur Folge, dass das Finanzamt Sie zur Einkommensteuer veranlagt.
 

Auf Antrag möglich - die unbeschränkte Steuerpflicht

Wer weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kann dennoch unter bestimmen Voraussetzungen die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen, sofern der Steuerbürger inländische Einkünfte erzielt.

Zu den Voraussetzungen gehört zunächst, dass Ihre Einkünfte zu mindestens 90 Prozent der Einkommensteuerpflicht in Deutschland unterliegen. Die restlichen Einkünfte dürfen den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Den Grundfreibetrag dürfen Sie kürzen, sofern dies den Verhältnissen in Ihrem Wohnsitzstaat angemessen ist. Dazu veröffentlicht das Bundesfinanzministerium auch regelmäßig Ländergruppeneinteilungen, wonach Sie den Grundfreibetrag um bis zu 75 Prozent kürzen dürfen.

Um die Einkommensteuer berechnen zu können, müssen Sie zunächst die Summe aller Einkünfte ermitteln, der sogenannten Welteinkünfte. Im zweiten Schritt teilen Sie die Einkünfte auf in Einkünfte, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen, und solche, die die notwendigen Voraussetzungen dafür nicht erfüllen.
 

Welteinkünfte

Wenn unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland vorliegt, müssen Sie nicht nur Ihre inländischen, sondern auch Ihre ausländischen Einkünfte versteuern. Das Welteinkommen ist die Summe aller inländischen und ausländischen Einkünfte. Um die Doppelbesteuerung zu umgehen, haben Sie die Möglichkeit, die ausländischen Einkünfte in Deutschland von der Besteuerung zu befreien oder Sie können sich die Steuern, die Sie im Ausland gezahlt haben, im Inland anrechnen lassen.
 

Das Doppelbesteuerungsabkommen

Wenn Sie als Steuerpflichtiger für den gleichen Zeitraum und denselben Steuergegenstand gleichzeitig in mehreren Staaten ähnliche Steuern bezahlen müssten, liegt eine Doppelbesteuerung vor. Es kommt zu einer doppelten steuerlichen Belastung Ihres Einkommens, in Einzelfällen kann es sogar zu einer mehrfachen steuerlichen Belastung kommen. Die Ursache für diese Doppel- oder Mehrfachbesteuerung kann darin liegen, dass Sie in mehreren Staaten ansässig sind oder mehrere Einkunftsquellen in Staaten haben, in denen nicht Ihr Wohnsitz liegt. Dann kann es vorkommen, dass die Einzelstaaten eigene Steueransprüche erheben.

Mithilfe bilateraler Verträge versuchen Regierungen diese Doppel- oder Mehrfachbelastung zu verhindern. Das sind die sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen. Dabei gibt es fünf unterschiedliche Methoden, die zur Anwendung kommen können:

  • Anrechnungsmethode,

  • Pauschalierungsmethode,

  • Freistellungsmethode und

  • Abzugsmethode.

Bei der Anrechnungsmethode werden die Steuern, die Sie im Ausland auf Ihr Einkommen gezahlt haben, auf das Einkommen in Deutschland angerechnet. Die erzielten Einkünfte werden der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet. Sind Ihre Einkünfte im Ausland steuerfrei, bleiben sie das auch im Inland und werden hier nicht hinzugerechnet. Haben Sie im Ausland mehr Steuern gezahlt, als in Deutschland fällig gewesen wären, können Sie den übersteigenden Betrag nicht auf die deutsche Steuer anrechnen. Ist es umgekehrt und Sie haben im Ausland weniger bezahlt, müssen Sie in Deutschland noch Steuern nachzahlen. Beim Anrechnungsverfahren zahlen Sie in jedem Fall den höheren Steuersatz, entweder den deutschen oder den ausländischen.

Bei der Pauschalierungsmethode kommt zur Anwendung, wenn es zweckmäßig ist. Dabei unterliegen die inländischen Einkünfte weiterhin dem geltenden Regelsatz. Für die ausländischen Einkünfte wird die darauf entfallende Einkommensteuer als Pauschalbetrag erhoben. Dabei beträgt die pauschale Einkommensteuer auf ausländische Einkünfte 25 Prozent. Bei dieser Methode kann die im Ausland bereits gezahlte Einkommensteuer weder durch Anrechnung noch durch Abzug berücksichtigt werden. Es wird damit keine Vermeidung der Doppelbesteuerung erreicht, lediglich eine Minderung.

Die Freistellungsmethode gilt nur für bestimmte Einkommensarten, und zwar für Beteiligungserträge und für Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften, sowohl inländischen wie ausländischen. Das geschieht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Gewinne dieser Kapitalgesellschaften im Ansässigkeitsstaat ausreichend zu versteuern sind.

Auf Antrag können Steuerpflichtige auch die Abzugsmethode anwenden. Dabei können Sie die ausländischen Steuern direkt von den ausländischen Einkünften abziehen. Dadurch findet nur eine Verringerung der Bemessungsgrundlage statt. Die Doppelbesteuerung lässt sich auch mit dieser Methode nicht ganz vermeiden.

Besteuerung nach dem Welteinkommensprinzip

Je nach nationalem Steuerrecht und dem vereinbarten Doppelbesteuerungseinkommen kommen unterschiedliche Methoden zur Anwendung. Die Vertragsstaaten legen in diesen Abkommen fest, wem die Besteuerungsrechte zustehen. Zurzeit hat die Bundesrepublik Deutschland Doppelbesteuerungsabkommen mit 104 Staaten geschlossen. Bei der grenzüberschreitenden Besteuerung kommt daher grundsätzlich das Welteinkommensprinzip zum Tragen.

Ist beispielsweise ein Arbeitnehmer in Deutschland von der Doppelbesteuerung betroffen, weil er nicht in Deutschland ansässig ist, kann er beim örtlich zuständigen Betriebsstättenfinanzamt beantragen, vom Steuerabzug befreit zu werden. Die Begriffe Doppelbesteuerung und Doppelbesteuerungsabkommen werden häufig als Synonyme verwendet.

Das ändert sich bei Ihrer Krankenversicherung, wenn Sie selbstständig sind

Als Selbstständige/r oder Freiberufler/in sind Sie nicht mehr automatisch in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) pflichtversichert. Sie müssen sich nun aktiv für eine Form der Krankenversicherung entscheiden. Die Beitragshöhe in der GKV orientiert sich am Einkommen. Die Kosten für Selbstständige betragen in diesem Jahr zwischen ...

weiterlesen Krankenkassenrechner