Einkommensteuer: Erläuterung der Grundlagen und des Systems

Schild mit Aufschrift Fiskus

Steuern sind die wichtigsten Einnahmen des Staates. Sie verteilen sich nach bestimmten Schlüsseln auf Bund, Länder und den Gemeinden. Es sind Geldleistungen der Bürger, für die der Staat keine direkte Gegenleistung erbringt. Sie sind allen auferlegt, um in einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen Einnahmen zu erzielen. Die Leistungspflicht entsteht durch einen Tatbestand, den der Gesetzgeber für die verschiedenen Steuerarten festlegt. Wer also beispielsweise Haus und Grund erwirbt, muss Grunderwerbsteuer bezahlen, oder wer einen Hund hat, zahlt Hundesteuer. Gebühren und Beiträge stellen gemäß der Abgabenordnung (AO) keine Steuern dar, weil sie eine Gegenleistung für besondere Leistungen des Staates sind. Für den Staat bedeuten Steuern Einnahmen, wobei die Erzielung der Einnahmen entweder Hauptzweck oder Nebenzweck ist. Der Hauptzweck besteht darin, den Finanzbedarf für das Gemeinwesen zu decken, wie beispielsweise durch Einkommen- oder Gewerbesteuer. Bei der Tabak- oder Alkoholsteuer ist die Einnahme ein Nebenzweck, in erster Linie geht es bei diesen Steuern um Konsumlenkung. Dabei gilt bei Steuern der Grundsatz der Gleichmäßigkeit ganz besonders. Das bedeutet, dass sie immer erhoben werden müssen, wenn der Steuertatbestand erfüllt ist.

Im Jahr 2016 hat der Staat insgesamt rund 8 Milliarden Euro an Steuereinnahmen erzielt. Das Geld fließt jedoch nicht in eine Kasse, sondern wird je nach den übernommenen Aufgaben auf Bund, Länder und Gemeinden verteilt. Zu den Gemeinschaftssteuern gehören beispielsweise Lohn- und Einkommensteuer oder die Mehrwertsteuer, die den größten Teil der Staatseinnahmen ausmachen.
 

Die Ermittlung der Einkommensteuer – 5 Grundprinzipien

Im Lauf der Zeit haben sich Grundprinzipien zur Ermittlung der Einkommensteuer entwickelt, die nicht nur den Interessen des Staates, sondern auch den Interessen der Bürger dienen sollen. Die wichtigsten diese 5 Prinzipen lauten: Prinzip der/des

  • Leistungsfähigkeit

  • Individualbesteuerung

  • Markteinkommens

  • Abschnittsbesteuerung

  • Einmalerfassung

Die Prinzipien im Einzelnen:

Das Leistungsfähigkeitsprinzip besagt, dass die Besteuerung eines Bürgers gemäß seiner persönlichen Leistungsfähigkeit erfolgen muss. Dabei gibt es die horizontale Gleichbehandlung, bei der alle Bürger mit einem nahezu identischen Einkommen gleich besteuert werden sollen. Bei der vertikalen Gleichbehandlung gilt: Unterschiedliche Einkommen werden auch unterschiedlich behandelt.

Weiterhin gilt beim Leistungsfähigkeitsprinzip die Istbesteuerung und das subjektive und objektive Nettoprinzip. Mit der Istbesteuerung möchte der Gesetzgeber ausschließen, dass sich die Besteuerung auf hypothetische Sachverhalte bezieht. Anders als es zum Beispiel bei der Umsatzsteuer üblich ist, gibt es bei der Einkommensteuer keine Sollbesteuerung. Beim objektiven Nettoprinzip ist vorgeschrieben, dass zur Ermittlung der Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit alles, was ursächlich mit dieser Einkommensquelle zu tun hat, uneingeschränkt in Abzug gebracht werden darf. Das heißt, hier werden auch Verluste berücksichtigt, denn sie mindern die Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners. Auch Werbungskosten gehören hier dazu. Durch das subjektive Nettoprinzip ist gewährleistet, dass existenzsichernde Aufwendungen in Abzug gebracht werden können. Die Gründe für die Abzüge, wie beispielsweise der Grundfreibetrag, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, liegen in der Privatsphäre des Steuerbürgers. Dabei gelten allerdings sehr strenge Maßstäbe. Zu den Sonderausgaben gehören Vorsorgeaufwendungen beispielsweise für die Altersvorsorge, die Kranken- und Pflegeversicherung. Sonderausgaben sind beispielsweise gezahlte Kirchensteuer, Unterhalt, Kosten für die erste Ausbildung oder Spenden und Mitgliedsbeiträge.

Das Prinzip der Individualbesteuerung gehört zum Prinzip der Leistungsfähigkeit. Dabei geht es um die Bemessungsgrundlage und den progressiven Einkommensteuertarif. Beides muss auf die einzelne Person bezogen sein. Das hat beispielsweise bei der Ermittlung des Einkommens von Ehegatten praktische Auswirkungen. Wenn Ehegatten sich für die Zusammenveranlagung entscheiden, werden beide Partner in einer Steuererklärung erfasst und quasi als Einzelperson behandelt. Wird dann einfach das Einkommen zusammengerechnet, kommt theoretisch ein höherer Steuersatz infrage durch die Steuerprogression. Das würde die Eheleute gegenüber Einzelpersonen diskriminieren, und das ist verfassungswidrig. Auch gilt beim Prinzip der Individualbesteuerung, dass jeder Steuerbürger seine von ihm erwirtschafteten Einkünfte versteuern muss. Es erfolgt eine persönliche Zuordnung der Einkünfte. Bei diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen, beispielsweise bei Tod des Steuerpflichtigen. Dessen Seine Einkünfte muss der Rechtsnachfolger versteuern.

Das nächste Prinzip ist das Markteinkommensprinzip. Es umfasst sieben Einkunftsarten. Erträge, die Sie nicht aus diesen Einkunftsarten beziehen, unterliegen nicht der Einkommensteuerpflicht, dazu gehören beispielsweise Schenkungen oder Erbschaften.
Die sieben einkommensteuerpflichtigen Einkunftsarten sind Einkünfte aus:

  • nicht selbstständiger Arbeit,

  • Kapitalvermögen,

  • Vermietung und Verpachtung,

  • selbstständiger Tätigkeit,

  • einem Gewerbebetrieb,

  • aus Land- und Forstwirtschaft

  • und die sonstigen Einkünfte.

Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung ist notwendig, weil der Staat darauf angewiesen ist, dass die Steuerbürger fortlaufend Steuern zahlen. Damit ist er in der Lage seinen Aufgaben gerecht zu werden. Damit das Steueraufkommen gleichmäßig gesichert ist, ist die Einkommensteuer jährlich zu zahlen.

Beim Prinzip der Einmalerfassung geht es um Steuergerechtigkeit. Durch das Leistungsfähigkeitsprinzip ist es notwendig, alle steuerlich relevanten Einnahmen wenigstens einmal zu erfassen. Die Erfassung sollte nicht mehr als einmal erfolgen, da es sonst zu Doppelbesteuerung kommt, die der Staat unbedingt vermeiden möchte.
 

So werden die Einkünfte ermittelt

Alle Einkünfte, die unter die sieben Einkunftsarten fallen, sind steuerpflichtig. Einnahmequellen, die nicht diesen Einkunftsquellen zugeordnet werden können, unterliegen nicht der Einkommensteuerpflicht. Das sind beispielsweise auch Vermögenszuwächse durch einen Rennwett- oder Lotteriegewinn oder Einnahmen aus Preisausschreiben.
 

Die Höhe der Einkünfte berechnen

Ihre steuerpflichtigen Einkünfte errechnen sich aus den Einnahmen abzüglich der Ausgaben. Einnahmen sind Ihre tatsächlich erzielten Bruttoeinnahmen. Davon dürfen Sie alle Aufwendungen abziehen, die in einem objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang mit den erzielten Einnahmen stehen. Das sind die sogenannten Werbungskosten oder auch Betriebsausgaben. Es verbleibt ein Nettobetrag, das sind Ihre Einkünfte. Nicht abzugsfähig sind alle Aufwendungen für Ihre private Lebensführung.

Bei den Einkunftsarten aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit sowie Land- und Forstwirtschaft ermitteln Sie Ihr Betriebsergebnis aus Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Die positive Differenz heißt Gewinn, weshalb diese Einkünfte auch häufig Gewinneinkünfte genannt werden.

Bei den anderen Einkünften errechnen sich die zu versteuernden Einkünfte aus den Einnahmen minus die Werbungskosten. Eine positive Differenz heißt Überschuss, weshalb diese Einkünfte auch Überschusseinkünfte heißen. Wer hier keine Werbungskosten nachweisen kann oder darf, kann einen Pauschalbetrag in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn Sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung generieren. Darüber hinaus gibt es auch teilweise noch Freibeträge.

Die Differenz bei der Berechnung der Einkünfte – also bei der Differenz aus Einnahmen weniger die Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben – kann auch negativ sein. Das ist dann ein Verlust. Häufig ist es so, dass Sie als Steuerbürger mehrere Einkunftsarten haben und nur aus einer Einkunftsart Verluste erzielen. So können Sie beispielsweise als Unternehmer positive Einkünfte mit Ihrem Unternehmen erzielen. Dazu haben Sie noch Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung, mit der Sie anfänglich noch Verluste erzielen. Wenn Sie Ihre Einkünfte ermitteln, dürfen Sie diesen Verlust von der Summe der übrigen positiven Einkünfte abziehen.
 

Das zu versteuernde Einkommen ermitteln

Die Berechnungsgrundlage für die letztendlich zu zahlen Einkommensteuer ist nicht die Summe aller Einkünfte, sondern das zu versteuernde Einkommen. Dazu addieren Sie zunächst alle sieben Einkunftsarten. Von dieser Summe dürfen Sie den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Entlastungsbetrag für Land- und Forstwirte abziehen. Das ergibt den Gesamtbetrag der Einkünfte.

Von diesem Gesamtbetrag der Einkünfte dürfen Sie verschiedene Positionen abziehen. So dürfen Sie als Unternehmer den Verlustvortrag oder -rücktrag in Abzug bringen. Der Verlustvortrag bedeutet, dass Sie den Verlust aus dem laufenden Jahr auf das kommende Jahr übertragen. Der Verlustrücktrag bedeutet, Sie haben noch Verluste aus dem Vorjahr, die Sie nicht in Anrechnung bringen konnten. Darüber hinaus können Sie Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und gegebenenfalls Steuerbegünstigungen für eine selbst genutzte Wohnung steuerlich geltend machen. Hinzurechnen müssen Sie einen eventuell vorhandenen Erstattungsüberhang bei den Vorsorgeaufwendungen und für die Kirchensteuer. Das ist jetzt Ihr tatsächliches Einkommen. Zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens müssen Sie eventuell Freibeträge für Kinder abziehen und gegebenenfalls ein Härteausgleich. Jetzt erst liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen vor, aufgrund dessen Sie jetzt die Einkommensteuerschuld berechnen können.
 

Die Einkommensteuerschuld berechnen

Im Laufe des Jahres müssen Sie als Arbeitnehmer Lohnsteuer und als Selbstständiger Einkommensteuer bezahlen. Dabei handelt es sich um Vorauszahlungen auf das zu erwartende Steueraufkommen für das laufende Jahr und diese Vorauszahlungen haben nur vorläufigen Charakter. Denn erst am Jahresende können Sie genau berechnen, welche Einkünfte Sie hatten und welche Abzugsbeträge sie geltend machen können.
 

Der Steuertarif – Grund- oder Splittingtarif

Der endgültige Jahressteuerbescheid wird in Abhängigkeit von Ihrem Familienstand und Ihrem zu versteuernden Einkommen erstellt. Der Einkommensteuertarif richtet sich nach der Tarifformel gemäß § 32a EStG: Grundtarif oder Splittingtarif. Der Grundtarif gilt für Verheiratete, die sich für die Einzelveranlagung entschieden haben, für dauernd getrennte Lebende Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, für Ledige, Geschiedene und Verwitwete ab zwei Jahr nach dem Tod des Partners. Der Splittingtarif ist ein günstigerer Tarif, den verheiratete oder verpartnerte Paare, die die Zusammenveranlagung gewählt haben, anwenden können. Jeder Euro, der zum zu versteuernden Einkommen hinzukommt oder davon abgeht, erhöht oder verringert auch die zu zahlende Einkommensteuer.
 

Was ist der Grundfreibetrag?

Der Grundfreibetrag soll für jeden Steuerbürger das Existenzminimum sichern. Erhöht sich der Grundfreibetrag, bringt dies Entlastung für die Steuerbürger.

Grundfreibetrag

Jahr

Grundfreibetrag für Ledige

Grundfreibetrag für zusammenveranlagte Verheiratete/Verpartnerte

2018

9000 Euro

18.000 Euro

2019

9168 Euro

18336 Euro

2020

9408 Euro

18816 Euro

 

Dieses Einkommen bleibt für alle unversteuert. Der Teil des zu versteuernden Einkommens, der den Grundfreibetrag übersteigt, wird je nach Höhe mit unterschiedlichen Steuersätzen versteuert. Der Eingangssteuersatz liegt 2018 bei 14 Prozent. Je höher Ihr Einkommen ist, umso höher steigt der Steuersatz. Der Spitzensteuersatz liegt bei 42 Prozent. Dieser betrifft ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 54.950 Euro bzw. 109.900 Euro bei Zusammenveranlagung. Diese Steigerung des Steuersatzes bei steigendem Einkommen ist die Steuerprogression.
 

Wenn der Einkommensteuerbescheid kommt

Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung bei Ihrem Finanzamt abgegeben haben, kann das Finanzamt Sie zu einer Einkommensteuerzahlung veranlagen, Ihnen also Einkommensteuer auferlegen. Ist das der Fall, bekommen Sie einen Einkommensteuerbescheid, in dem Ihre endgültige Steuer festgesetzt ist und der auch die bereits geleisteten Vorauszahlungen berücksichtigt. Wenn die endgültige Steuerschuld höher ist, als die von Ihnen geleisteten Zahlungen, müssen Sie Steuern nachzahlen. Ist sie im Gegensatz dazu niedriger, erhalten Sie eine Steuererstattung.

Tipp: Setzt das Finanzamt eine Einkommensteuernachzahlung fest, wird es gleichzeitig höhere Vorauszahlungen im nächsten Jahr verlangen. Damit Sie hier nicht doppelt zahlen, sollten Sie frühzeitig reagieren. Sobald Sie merken, dass Ihre Einkünfte im laufenden Jahr stärker ansteigen, sollten Sie mit einer höheren Einkommensteuernachzahlung rechnen. Hierfür können Sie dann sofort anfangen, Rücklagen zu schaffen. Außerdem ist es sehr hilfreich, die Steuererklärung so früh wie möglich abzugeben und nicht auf die lange Bank zu schieben. So erhalten Sie mehr Planungssicherheit für Ihre laufenden Ausgaben.

 

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