Was sind unentgeltliche Wertabgaben?

Als unentgeltliche Wertabgaben werden Entnahmen von Leistungen und Lieferungen für den Eigenverbrauch/das Personal bezeichnet. Diese unentgeltlichen Wertabgaben werden aus dem Betriebsvermögen entnommen und für private Zwecke genutzt. Die Entnahmen zeichnen sich dadurch aus, dass diese ohne eine Gegenleistung (z. B. Geld) sind.

Ein Beispiel für eine unentgeltliche Lieferung ist, wenn Sie als Betriebsinhaber aus Ihrem Schuhgeschäft Schuhe entnehmen, die Sie beim Joggen tragen. Beanspruchen Sie als Betriebsinhaber eine Komplettreinigung der privaten Wohnung, durch einen Angestellten Ihres Reinigungsunternehmens, stellt dies eine unentgeltliche Leistung dar.

Beachten Sie, dass die Entnahme von Geld aus dem Betriebsvermögen keine unentgeltliche Wertabgabe darstellt, da diese den Gewinn des Unternehmens nicht beeinflusst (Privatentnahme von z. B. Gehalt). Entnehmen Sie aus der Kasse Ihres Unternehmens Geld, um eine private Rechnung zu bezahlen, handelt es sich deshalb nicht um eine unentgeltliche Wertabgabe. Die unentgeltliche Wertabgabe betrifft nur:

  • Leistungen (z. B. Reparaturen)

  • Gegenstände (z. B. Schuhe)

  • Nutzungen (z. B. Ausleihen des Firmenwagens)


Die unentgeltlichen Leistungen im Überblick

Bei einer unentgeltlichen Leistung wird die Entnahme einer Dienstleistung aus dem Betriebsvermögen häufig einem Verkauf gegen Entgelt gleichgestellt. Der Grund dafür ist das Gleichheitsgesetz, welches besagt, dass für alle Steuerpflichtigen dieselben Gesetze anwendbar sind.

Eine Gleichstellung einer Entnahme mit einem Verkauf tritt dann ein, wenn die Leistungsentnahme durch Sie als Unternehmer erfolgt und nicht den Zweck des Unternehmens betrifft (z. B. keine Warenabgabe an Kunden). Auch wenn Sie eine Entnahme einer unentgeltlichen Leistung als privates Geschenk für das Personal planen, ist diese aufgrund des Gleichheitsgesetzes einem entgeltlichen Verkauf gleichzustellen. Ein Beispiel hierfür ist z. B. die Reparatur der privaten Toilette eines Angestellten durch einen Mitarbeiter Ihres Handwerksunternehmens.

Eine Ausnahme von dieser Regelung ist das Schenken von Leistungen mit einem Wert von höchstens 40 Euro. Diese Leistungen sind keinem Verkauf gegen Entgelt gleichzustellen. Dies liegt daran, dass Ihre Leistung in Höhe von höchstens 40 Euro im Steuerrecht als Aufmerksamkeit angesehen wird, da diese einen geringen Wert hat.


Häufige Beispiele für unentgeltliche Leistungen

Eine unentgeltliche Leistung stellt keinen Leistungsaustausch dar. Bei einem Leistungsaustausch wird eine Leistung gegen eine Gegenleistung (z. B. das Bezahlen von einer Computerreparatur im Computerladen) verlangt, was jedoch nicht bei unentgeltlichen Leistungen geschieht.

Häufige unentgeltliche Leistungen, die eine private Entnahme im Unternehmen darstellen, sind beispielsweise:

  • Betriebsfahrzeug privat nutzen

  • die Nutzung des Geschäftstelefons für private Gespräche

  • Leistungen an Mitarbeiter, die keine Aufmerksamkeit sind

  • Mitarbeiter des Unternehmens für private Zwecke nutzen

Entnehmen nicht Sie selbst, sondern ein Dritter die Leistungen aus dem Betriebsvermögen, kann dies auch als unentgeltliche Wertabgabe gewertet werden. Voraussetzung für die unentgeltliche Wertabgabe ist, dass Sie diese veranlasst haben beziehungsweise dieser zustimmen.


Die unentgeltlichen Lieferungen - das fällt darunter

Im Vergleich zur unentgeltlichen Leistung handelt es sich bei der unentgeltlichen Lieferung um Sachwerte und keine Leistungen, die aus dem Unternehmen entnommen werden. Die Sachleistungen können Sie für sich selbst, für den privaten Gebrauch, verwenden oder als Sachzuwendung an Ihre Mitarbeiter geben.

Damit eine Sachzuwendung vorliegt, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • unentgeltliche Sachzuwendung über 40 Euro

  • von einem Gegenstand

  • vom Unternehmer

  • an das Personal

  • für den privaten Gebrauch

  • mit Vorsteuerabzug

Als Unternehmer sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn Sie Dienstleistungen und Sachleistungen mit einer Umsatzsteuer verkaufen. Sind Sie beispielsweise ein Kleinunternehmer (Umsatz im Kalenderjahr unter 17500 Euro), der von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht, sind Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.


Steuerrechtliche Informationen zu den unentgeltlichen Wertabgaben

Um die Höhe der steuerlichen Abgaben einer unentgeltlichen Lieferung oder Leistung zu berechnen wird das Umsatzsteuergesetz als Grundlage benötigt. Im Umsatzsteuergesetz ist festgelegt, dass unentgeltliche Lieferungen, die Wertabgaben gleichgestellt sind, als Grundlage der Steuererhebung (Bemessungsgrundlage) den Einkaufspreis plus Nebenkosten (z. B. Versicherung oder Verpackung) haben. Als Bemessungsgrundlage kann derselbe Gegenstand oder ein Gegenstand der gleichen Art (z. B. Adidas Sneakers in Blau und Adidas Sneakers in Rot) herangezogen werden.

Wichtig bei der Ermittlung Ihrer Bemessungsgrundlage ist der Zeitpunkt der Gegenstandsentnahme. Der Zeitpunkt der Gegenstandsentnahme wird zur Wertermittlung des entnommenen Gegenstands benötigt, denn Preise können sich schnell ändern. Bei einer Entnahme eines Gegenstands aus dem Betriebsvermögen schreiben Sie sich daher den genauen Entnahmezeitpunkt auf, um die Ware korrekt zu bewerten.

Haben Sie einen Artikel aus dem Geschäftsvermögen entnommen, den Sie selbst gefertigt haben, sind die Selbstkosten die Bemessungsgrundlage. Als Selbstkosten sind alle Kosten zu bezeichnen, die zur Erstellung des Artikels beigetragen haben (z. B. Material- und Herstellungskosten).

Entnehmen Sie als Unternehmer einen Gegenstand aus Ihrem Unternehmen, der Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, gelten andere Regelungen. Nehmen Sie beispielsweise an einem nicht zum vorsteuerabzugsberechtigten Gegenstand Arbeiten vor, die zum Vorsteuerabzug führen, sind die Bestandteile zum Entnahmezeitpunkt zum Einkaufspreis zu besteuern (z. B. Radio, welches in einen PKW eingebaut wurde). Den Wert von zum Beispiel einem Pkw können Sie mithilfe von der Restwert-Tabelle aus Automobilclubs ermitteln und so die Bemessungsgrundlage leicht selbst bilden.

Beispiele zur Besteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben aus der Praxis

Entnehmen Sie Leistungen aus Ihrem Unternehmen, stellen die Ausgaben, die bei der Leistungserbringung entstanden sind, die Bemessungsgrundlage dar. Ein Beispiel dafür ist die Reparatur eines kaputten Smartphonedisplays. Bei der Reparatur sind Kosten für den neuen Touchscreen entstanden, welche die Bemessungsgrundlage darstellen. Verwenden Sie zum Einbau des Touchscreens einen Gegenstand, sind dessen Herstellungs- und Anschaffungskosten ebenso zu berücksichtigen. Dabei sind jedoch nur jene Anschaffungs- und Herstellungskosten einbeziehbar, die während der Gebrauchsdauer des Gegenstands anteilsmäßig angefallen sind.

Nutzen Sie Freizeitgegenstände, die aus dem Unternehmen stammen privat, gelten andere Regelungen. Ein Beispiel hierfür ist die Verwendung eines zum Unternehmensvermögen gehörenden Schiffs für drei Tage. Das Schiff ist im Kalenderjahr an 30 Tagen vermietet worden und hat Ausgaben in Höhe von 12000 Euro verursacht. In diesem Fall gelten die anteiligen Ausgaben als Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe (3/33 von 12000 Euro = 1090,91 Euro) plus Umsatzsteuer.

Haben Sie die Bemessungsgrundlage ermittelt und somit den Wert der unentgeltliche Wertabgabe bestimmt, benötigen Sie diese Werte für die Steuererklärung an das Finanzamt.

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