Die Rechtsform PartG

Partner Kooperation Zahnräder

Die Abkürzung PartG steht für die Rechtsform Partnerschaftsgesellschaft, welche von Personen gegründet wird, die freie Berufe gemeinschaftlich betreiben möchten. Die PartG ist somit ein Zusammenschluss von Freiberuflern, die ihre Qualifikationen und das Know-how vereinen wollen – eine Personengesellschaft im Wortsinn. Alle der Partnerschaftsgesellschaft angehörigen Personen müssen rechtsfähig sein. Sie haben ihre Pflichten und Rechte selbst zu tragen. Ursprünglich ist die Rechtsform als Alternative zur GbR gegründet worden, die bis Ende 1994 die einzige Unternehmensform war, die es für freiberuflich Tätige gab.

Häufig wird die PartG von Personen der folgenden Berufsgruppen betrieben:

  • Anwälte

  • Steuerberater

  • Notare

  • Ärzte

  • Ingenieure

Auch Schriftsteller, Künstler und Lehrer gehören zu den Freiberuflern, die eine Partnerschaftsgesellschaft betreiben können. Sie sehen, dass es viele Möglichkeiten gibt eine Unternehmung mit anderen Menschen zu betreiben und dabei trotzdem rechtlich selbstständig zu bleiben.

Die Gründung einer PartG

Möchten Sie eine Partnerschaftsgesellschaft gründen, sind dazu mindestens zwei Gründer notwendig. Die Höchstzahl der Mitglieder einer PartG ist nicht begrenzt, sodass Sie beliebig viele Menschen aufnehmen können.

Um eine PartG zu gründen, ist ein schriftlicher Vertrag für alle Partner notwendig. Diesen Vertrag haben die an der Rechtsform beteiligten zu unterschreiben, um die Gültigkeit des Gesellschaftsvertrags zu aktivieren und anzuerkennen. Eine notarielle Beurkundung ist bei dieser Rechtsform nicht notwendig, kann jedoch in Anspruch genommen werden.

Vorgeschrieben ist, dass sich alle Partner der Rechtsform in das Partnerschaftsregister eintragen. Um eine Eintragung zu erreichen, ist ein Besuch beim Notar erforderlich, denn dieser beantragt die Eintragung für Sie.

Bei einer Eintragung in das Register sind die folgenden Angaben notwendig:

  • Name der Partnerschaft

  • Sitz der Partnerschaft

  • Gegenstand der Partnerschaft

  • Vertretungsmacht

Ebenso ist es notwendig, dass die persönlichen Daten jedes Beteiligten im Register hinterlegt sind. Zu diesen Daten gehören der Beruf und Name des Partners sowie der Geburtstag und der aktuelle Wohnort. Beachten Sie, dass es notwendig ist, jeden Beruf, den Sie im Rahmen der Partnerschaftsgesellschaft ausüben, anzugeben.

Ist der Eintrag in das Partnerschaftsregister erfolgt, besteht die Möglichkeit dem Unternehmen einen frei gewählten Namen zu geben. Dieser Name muss um den Zusatz "Partnerschaft" oder "und Partner" erweitert sein, um rechtliche Wirksamkeit zu erzielen. Weitere Bestandteile des Namens sind die Bezeichnung der Berufe, die in der Gesellschaft vertreten sind und mindestens ein Name eines Partners.

Ein Beispiel für einen korrekten Namen einer PartG ist "Dr. Stefan Müller und Partner". Planen Sie einen Zusammenschluss von zwei Architekten, wäre die Firma "Partnerschaft der Architekten S.Müller und A. Schmidt" beispielsweise eine gültige Bezeichnung.

Nachdem Sie in das Register eingetragen sind, ist eine Anmeldung beim Finanzamt sowie möglicherweise bei einer berufsständischen Körperschaft notwendig. Eine Kammer/Körperschaft vertritt die Interessen ihrer Mitglieder und fungiert auch als staatliche Aufsicht und bietet Ihnen so Sicherheit als Partner. Zählen Sie zum Beispiel zur Berufsgruppe der Apotheker, Notare, Tierärzte oder Wirtschaftsprüfer, müssten Sie die PartG bei der zugehörigen Körperschaft anmelden.
 

Informationen zum Partnerschaftsregister

Das für Sie relevante Partnerschaftsregister befindet sich beim zuständigen Amtsgericht. Welches das ist, können Sie leicht online in Erfahrung bringen oder telefonisch beim nächsten Amtsgericht erfragen.

Die Eintragung in das Partnerschaftsregister verursacht Kosten, deren Höhe davon abhängig ist, wie viele Personen der PartG angehören. Befinden sich drei Personen in der PartG, liegt die Gebühr beim Amtsgericht meist im unteren dreistelligen Bereich. Beachten Sie, dass neben den Kosten der Eintragung auch Ausgaben für den Notar entstehen. Mehrwertsteuer sowie Auslagen gehören ebenso zu den Ausgaben, die die Gründer einer Partnerschaftsgesellschaft aufbringen müssen.
 

Die Haftung und das Stammkapital der PartG

Gründen Sie eine PartG benötigen Sie kein Stammkapital. Aus diesem Grund ist die Partnerschaftsgesellschaft auch für Freiberufler geeignet, die wenig Geld haben oder ein geringes finanzielles Risiko eingehen wollen.

Die Haftung des Zusammenschlusses ist zunächst unbeschränkt, was bedeutet, dass die PartG zunächst mit dem Gesellschaftsvermögen einstehen muss. Danach folgt die Haftung aller Partner dem Grunde nach. In § 8 Abs. 2 PartGG ist geregelt, dass nur diejenigen Partner haftbar gemacht werden können, die mit der Bearbeitung des betreffenden Auftrags befasst waren. Dabei spricht man von der so genannten Handelndenhaftung. Diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf Tätigkeiten, die mit der Berufsausübung zu tun haben. Ansprüche an die PartG, die sich aus Miet- oder Versicherungsverträgen, aus Arbeits oder Liefer- und Leistungsverträge ergeben, sind davon nicht betroffen. Hier besteht die gesamtschuldnerische Haftung fort.

Beispiele:

Eine PartG besteht aus zwei Architekten und einem Statiker. Sie bearbeiten zusammen ein Wohnungsbauprojekt. Der Statiker erbringt fehlerhafte Berechnungen, die die Tiefgarage betreffen. Die Tiefgarage stürzt nachweislich einzig aus diesem Grund ein. Der Statiker ist deshalb dafür haftbar und muss die entstehenden Mehrkosten über seine Berufshaftpflichtversicherung begleichen.

Ein Architekt der PartG bestellt Bürobedarf und Büromöbel. Dabei verursacht er Kosten in Höhe von 25.000 Euro. Die PartG kann die Rechnungen nicht bezahlen. Der Lieferant kann alle drei Partner für den Ausgleich der Rechnungen verantwortlich machen, denn die Partner haften gemeinsam.


Die steuerlichen und rechtlichen Regelungen zur PartG

Im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, dem PartGG, finden Sie alle gesetzlichen Regelungen zur PartG. Die Verordnungen und Gesetze gliedern sich in elf Teilbereiche, die Ihnen grundlegende Informationen zu wichtigen Themen wie

  • rechtliche Verhältnisse aller Partner

  • Nachhaftung

  • Vorschriften zum Übergang

  • rechtliche Selbstständigkeit

  • Auflösung der Gesellschaft

liefern. Die Auflösung der PartG folgt im Prinzip den Regelungen des Handelsgesetzbuches (§§131 bis 144) und weicht nur in wenigen Punkten ab. So scheidet ein Partner beispielsweise aus der ParG aus, wenn er eine erforderliche Zulassung verliert. Die Beteiligung an der PartG ist nur ausnahmsweise vererblich. Dazu ist es nötig, dass eine entsprechende Vereinbarung im Partnerschaftsvertrag geschlossen wurde. Zudem muss der Nachfolger ebenfalls Freiberufler im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 PartGG ist.

Jeder Partner des Unternehmens muss Einkommensteuer leisten, was damit zu begründen ist, dass die PartG eine Personengesellschaft ist. Da die PartG eine Vereinigung von mehreren Personen (Mitunternehmerschaft) ist, sind die Einkünfte auf die einzelnen Partner zu verteilen und individuell zu versteuern. Zur Erfassung der Einkünfte ist eine Gewinn- oder Verlustrechnung, unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften, notwendig. Ist der Verlust oder Gewinn berechnet erfolgt die Aufteilung der Einkünfte auf die einzelnen Partner, wozu ein im Vertrag geregelter Verteilungsschlüssel genutzt wird.

Es ist möglich, dass Sie als Partner neben der Einkommensteuer auch Lohnsteuer und Umsatzsteuer zu zahlen haben, wenn Sie mit anderen Partnern zusammenarbeiten. Dies ist jedoch vom Einzelfall abhängig und somit individuell zu betrachten.

Partner der PartG vertreten die Partnerschaft nach außen und sind berechtigt die Geschäfte zu führen, vorausgesetzt, dass im Partnerschaftsvertrag nichts anderes geregelt is. Im PartGG wird in den Bereichen Vertretung und Geschäftsführung darauf verwiesen, dass dieselben Richtlinien gelten wie bei der offenen Handelsgesellschaft. Im Innenbereich ist es möglich, bestimmte Partner von der Geschäftsführung auszuschließen und dadurch die Interessen der anderen Partner zu wahren.

Die wichtigsten Vorteile einer PartG

  • Wird die PartG mit der GmbH verglichen, hat diese den Vorteil keiner Prüfungspflicht zu unterliegen.

  • Eine Jahresbilanz ist bei der Partnerschaftsgesellschaft nicht zu erstellen, sondern lediglich eine Einnahmenüberschussrechnung. Am Jahresende profitieren Sie somit von einer einfachen Gewinnermittlung, die weniger Zeit in Anspruch nimmt und weniger Kosten beim Steuerberater verursacht.

  • Bei der Partnerschaftsgesellschaft fällt keine Gewerbesteuer und keine Körperschaftssteuer an.

  • Auch ist kein Haftungskapital nötig. Zur Gründung fallen lediglich Notarkosten an, die für den Eintrag ins Partnerschaftsregister fällig werden.

  • Ebenso ist es von Vorteil, dass die PartG rechtlich flexibel ist, denn diese kann von jedem Freiberufler mit anderen gemeinsam gegründet werden.

  • Kommt es zu einem fachlichen Fehler bei der Arbeit, der zu Haftungsansprüchen führt, wird bei der PartG der Partner haften, der den Fehler begangen hat.

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