Ein-Personen-GmbH: Eine gute Wahl für unternehmerische Einzelkämpfer?

Viele Existenzgründer leben bzw. verfolgen einen besonderen unternehmerischen Geist, der sie bei der Umsetzung ihrer Ziele und Visionen täglich antreibt. So werden kleine Unternehmen nicht selten von einem einzigen Gründer hochgezogen. In Deutschland handelt es sich meistens um Einzelunternehmen bzw. eingetragene Kaufleute, die mit ihrem gesamten Privatvermögen für ihr Geschäft haften. Auch Freiberufler haften übrigens mit ihrem gesamten Privatvermögen, wobei sich hier durch eine Berufshaftpflichtversicherung effektiv Abhilfe schaffen lässt. Die hier vorgestellte Ein-Personen-GmbH bringt im Vergleich zur genannten Rechtsform den Vorteil der Haftungsbeschränkung mit sich. Allerdings sind neben der Beachtung zahlreicher Formalitäten mindesten 25.000 Euro an Startkapital einzubringen, was für nicht wenige Existenzgründer eine hohe Hürde darstellt. Von ihrem Grundwesen her ist die Ein-Personen-GmbH also quasi ein Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung.
 

Was Gründer hier über die Rechtsform Ein-Personen-GmbH lesen werden

Aus den einleitenden Überlegungen geht schon deutlich hervor, dass die Wahl der Rechtsform eine strategische Bedeutung hat und insbesondere auf die (persönlichen) Haftungsverhältnisse einen großen Einfluss ausübt. Neben formalen Voraussetzungen für die Gründung sind aber auch langfristige Aspekte ganzheitlich zu bedenken, die die Wahl einer Rechtsform mit sich bringt. Ganz in diesem Sinne soll im Folgenden die Rechtsform Ein-Personen-GmbH in allen wesentlichen Facetten inklusive Vor- und Nachteilen vorgestellt werden, sodass eine Entscheidung für oder gegen diese Rechtsform fundiert getroffen werden kann.

Existenzgründung mit der Rechtsform Ein-Personen-GmbH

Wer in Deutschland Kaufmann ist und dazu einen eingerichteten Geschäftsbetrieb hat, muss sich in das Handelsregister eintragen und mit einer Rechtsform firmieren. Sofern es sich nur um ein kleines Gewerbe handelt, ist die Eintragung in das Handelsregister freiwillig. Sofern sich buchstäblich ein Existenzgründer selbstständig machen möchte, liegt die Rechtsform Einzelunternehmen auf der Hand. Allerdings sind hiermit enorme Haftungsrisiken verbunden, denn im Ernstfall wird auch das Privatvermögen angetastet. Man denke in diesem Zusammenhang an den Untergang der Schlecker-Drogeriemärkte: Auch dieser große Konzern war ein Einzelunternehmen, wodurch Außenstehende keinen Blick in die Bücher hatten. So genannte Publizitätspflichten greifen nicht für Einzelunternehmen, sondern erst für größere Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Wer die Haftung zu Beginn seiner selbstständigen Tätigkeit konsequent begrenzen möchte, kann mit der Ein-Personen-GmbH eine dementsprechende Rechtsform wählen. Im Grunde genommen gelten für diese ‚Sonderform‘ die gleichen Regeln wie für die GmbH, sodass ein Verweis auf diese Rechtsform nur legitim ist. Der größte Unterschied liegt darin, dass es in der Ein-Personen-GmbH nur einen alles bestimmenden Gesellschafter gibt.
 

Charakteristische Merkmale der Ein-Personen-GmbH

Die Haftung ist auf die Höhe der Einlage von mindestens 25.000 Euro begrenzt. Dies bedeutet natürlich gleichzeitig, dass eine Mindestsumme von 25.000 Euro als Startkapital aufgebracht werden muss. Der geschäftliche Zweck der Rechtsform muss ein Handelsgewerbe sein. Auch der Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH hat Sorgfaltspflichten mit Blick auf die Unternehmensführung zu erfüllen. Bei der Wahl des Firmennamens besteht kreative Freiheit, sofern keine Missverständnisse gefördert werden. Unverzichtbar ist aber der Zusatz GmbH in der Firmenbezeichnung. Mit der Gründung einer solchen Rechtsform ergeben sich umfassende Pflichten zur Buchführung, für jeden Jahresabschluss ist eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Bilanz zu erstellen (Existenzgründer sollten also über Fachkenntnisse in diesem Bereich verfügen oder professionelle Hilfe von Anfang an in Anspruch nehmen). Freiberufler haben es dagegen wesentlich einfacher, denn sie müssen in der Regel ‚nur‘ eine Einnahme-Überschuss-Rechnung anfertigen. Gewinne, die die Ein-Personen-GmbH erwirtschaftet, unterliegen der Körperschaftssteuer. Es mag paradox klingen, aber in einer Ein-Personen-GmbH können Geschäftsführer als eigener Angestellter agieren. Ein dementsprechend ausgezahlter Unternehmerlohn unterliegt freilich der Einkommenssteuer.
 

Formalitäten zur Gründung einer Ein-Personen-GmbH

Eine Eintragung in das Handelsregister ist Pflicht, ebenso die Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt. Die Höhe der Gewerbesteuer ergibt sich aus dem Hebesatz der Stadt/Gemeinde. Tendenziell sind die Gründungskosten etwas höher anzusetzen, da der Gesellschaftsvertrag notariell beglaubigt werden muss. Im GmbH-Gesetz finden Interessenten ein Musterprotokoll, das auch für die hier betrachtete Sonderform herangezogen werden kann. Dort findet sich auch ein Vordruck für den Gesellschaftsvertrag, der ggf. mit professioneller Beratung mit Blick auf die eigenen Unternehmensziele angepasst wird. Ansonsten greifen automatisch die Regelungen, die das Handelsgesetzbuch (HGB) für diese Rechtsform vorsieht.
 

Perspektivisch denken: Haftung, Startkapital und deren langfristige Bedeutung

Ein wesentliches Merkmal ist, dass gegenüber Gläubigern nur eine Haftung mit dem Gesellschaftsvermögen von mindestens 25.000 Euro vorgesehen ist. Hieraus ergibt sich logischerweise, dass es langfristig nicht nur bei den 25.000 Euro bleiben kann: Gläubiger wollen Sicherheiten, und die kriegen sie letztlich nur, wenn genügend Eigenkapital vorhanden ist. Im Übrigen können Unternehmen mit einer guten Eigenkapitalquote auch leichter an finanzielle Mittel gelangen, da sie nach außen als ‚gesund‘ erscheinen. Hier zeigt sich, dass die Entscheidung für die Wahl einer Rechtsform nachhaltiger Natur ist. Auf lange Sicht gesehen reicht es also nicht, nur einmal 25.000 Euro einzubringen. Sofern das Unternehmen Gewinne abwirft, sollten diese auch in die Rücklagen fließen bzw. das Eigenkapital insgesamt erhöhen. Was die Kreditfinanzierung angeht, die in der Unternehmenspraxis durchaus eine große Rolle spielt, so sind Haftungen mit dem Privatvermögen (Sicherheiten) keine Seltenheit, sodass die Rechtsform die Haftung nicht in jeder unternehmerischen Hinsicht begrenzen kann. Auch diesbezüglich sollte Klarheit herrschen. Im Übrigen muss vom Startkapital in Höhe von 25.000 Euro die Hälfte sofort eingebracht werden (Sacheinlagen sind übrigens grundsätzlich auch möglich, sodass Mischformen realisierbar sind). Offiziell gilt die Einlage übrigens erst dann, wenn sie im Handelsregister eingetragen wurde.
 

Vorteile und Nachteile der Ein-Personen-GmbH kompakt beleuchtet

Die folgenden Listen sollen einen kompakten Eindruck über die Stärken und Schwachpunkte dieser Rechtsform vermitteln. Eine generelle Empfehlung lässt sich natürlich nicht geben, da erst die konkrete Gewichtung der Aspekte vor dem Hintergrund der eigenen unternehmerischen Ziele eine aussagekräftige Bewertung zulässt.

Nachteile dieser Rechtsform

  • schwierige Kreditaufnahme (Möglichkeiten der Fremdfinanzierung)

Die Praxis zeigt, dass Ein-Personen-Gesellschaften es schwer haben, an Kredite zu gelangen, nicht zuletzt weil Banken durch die Beschlüsse rund um Basel III sehr restriktiv handeln. Wer auf keine intensive Fremdfinanzierung angewiesen ist bzw. kein investitionsintensives Handelsgewerbe betreibt, wird diesen Nachteil eventuell kompensieren können. Bei kapitalintensiven Unternehmungen allerdings kann dieser Nachteil von großer strategischer Bedeutung sein. Und auch hier kann es passieren, dass Banken zusätzliche Sicherheiten aus dem Privatbereich verlangen, um Kredite zu vergeben. Auch in einem solchen Fall kann die Rechtsform die Haftung nicht direkt beschränken.

  • das hohe Startkapital von 25.000 Euro stellt eine immense finanzielle Hürde dar
  • generell wird diese Rechtsform mit einer geringeren Kreditwürdigkeit in Verbindung gebracht
  • im Vergleich zum Einzelunternehmen höhere Publizitätspflichten (leichterer Blick von außen in die Geschäftsbücher)
  • eine GmbH wird im Sinne von Vertrauen und Transparenz Geschäftszahlen/-entwicklungen eher offenlegen müssen als ein Einzelunternehmer

 

Vorteile der Ein-Personen-GmbH

  • einfache und recht kostengünstige Firmengründung (ausgenommen das einzubringende Startkapital!)
  • Haftungsbeschränkung in Höhe des Gesellschaftsvermögens
  • hoher Grad an Selbstbestimmung: der Firmengründer ist sein eigener Chef
  • unternehmerische Selbstbestimmtheit: der Firmeninhaber agiert als sein eigener Angestellter
  • durch Gehaltsauszahlungen und Altersvorsorgeaufwendungen lässt sich die Körpersteuerlast senken
     

Fazit und Ausblicke: eine Rechtsform für eine one man Firma?

Wer sich für diese Rechtsform entscheidet, optiert quasi für eine unternehmerische one man Show mit beschränkter Haftung. Wenn man so will, lassen sich durch diese Rechtsform die Vorzüge des Einzelunternehmens (insbesondere bezüglich der operativen Unternehmensführung) mit der Haftungsbeschränkung der GmbH koppeln. Allerdings dürfte auch klar geworden sein, dass besonders mit Blick auf die Fremdfinanzierung nicht selten private Sicherheiten mit eingebracht werden müssen. Ein erfolgskritischer Nachteil ist mit Sicherheit die schwierige Kreditversorgung, sodass für kapitalintensive Start-ups eher nach Alternativen gesucht werden sollte. Konkret böte sich etwa die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) an, zumal hier das einzubringende Startkapital zunächst wegfällt. Für Unternehmer, die ganz bewusst Einzelkämpfer sind, Risiken minimieren wollen und auf keinen großen Fremdfinanzierungsbedarf angewiesen sind, ist die Ein-Personen-GmbH durchaus eine empfehlenswerte bzw. besser gesagt prüfenswerte Strategieoption: Generell sollte vor einer zu treffenden Entscheidung ein Vergleich aller in Frage kommender Rechtsformen erfolgen! Hierbei sollten die individuellen Zielsetzungen so gewichtet werden, dass eine langfristig gängige Lösung herbeigeführt wird. Nicht vergessen werden sollte, dass eine Rechtsform mehr als nur der rechtliche Rahmen für das Geschäft ist: Sie eröffnet oder verschließt im Falle der Wahl einer ‚falschen‘ Rechtsform Türen zu unternehmerischen Optionen.

Zusammenfassender Überblick: Alles Wichtige zur Rechtsform Ein-Personen-GmbH

  • es gelten prinzipiell die gleichen Regeln wie für die GmbH (siehe GmbH-Gesetz)
  • es handelt sich quasi um ein Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung
  • der Zweck der GmbH muss stets ein Handelsgewerbe sein
  • Startkapital in Höhe von 25.000 Euro nötig (die Hälfte ist sofort einzubringen, Sacheinlagen sind möglich)
  • die Haftung gegenüber Gläubigern ist auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt
  • Körperschaftssteuer wird für die Gewinne der Ein-Personen-GmbH fällig
  • 100 % selbstbestimmt: der Firmeninhaber agiert als sein eigener Angestellter
  • im Firmenname muss der Zusatz GmbH obligatorisch auftauchen
  • erweiterte Pflichten zur Buchführung: Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung)
  • ein großer Nachteil zeigt sich in der schwierigen Erlangung von Krediten

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