Was tun, wenn Mitarbeiter klauen?

Mitarbeiter klaut Geld aus Kasse

Unternehmer haben es nicht immer einfach. Neben der Konkurrenz, die teilweise mit unlauteren Methoden zu Werke geht, müssen heute viele Unternehmen auch ihre eigenen Mitarbeiter im Auge behalten. Dabei steht häufig die Loyalität der Mitarbeiter infrage, weil sie beispielsweise unerlaubten Nebentätigkeiten nachgehen, angeblich krank sind, bei der Arbeitszeit oder der Spesenabrechnung tricksen. Diebstahl gehört ebenfalls zu den „Kavaliersdelikten“, die sich viele Mitarbeiter erlauben.
 

Per Gesetz ist das Eigentum geschützt

Das Gesetz schützt das Eigentum. Selbst, wenn Mitarbeiter nur eine Kleinigkeit aus dem Betriebseigentum einstecken, stellt dies den Tatbestand des Diebstahls dar. So können kleinste Diebstähle zu einer außerordentlichen Kündigung führen. Arbeitsrechtlich sind solche Entscheidungen oft umstritten. Dort stellt sich dann die Frage der Verhältnismäßigkeit. Dabei beschäftigen sich die Arbeitsgerichte nicht mit spektakulären Diebstählen. Häufig geht es um Bagatelldelikte, wie der Diebstahl von Kundenproben, abgeschriebene Waren oder das Stück Kuchen, die unerlaubt in der Tasche oder im Mund des Mitarbeiters verschwinden.
 

Was ist als Diebstahl zu werten?

Sie fragen sich, wie viele andere Arbeitgeber auch, wie das rechtlich aussieht. Muss der Arbeitnehmer erst einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, damit arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen können? Hier gibt es keine „Grenzwerte“. Eine Kassiererin zum Beispiel, die tagtäglich Umgang mit dem Geld des Unternehmens hat, dürfte niemals in die Kasse greifen. Das hätte zur Folge, dass das Vertrauensverhältnis zutiefst erschüttert ist. Ihnen bleibt hier nur die fristlose Kündigung als Konsequenz. Isst jedoch eine Mitarbeiterin, die sich noch nie etwas hat zu Schulden kommen lassen, ein Stück Kuchen ohne Erlaubnis, ist abzuwägen, wie schwerwiegend der Verstoß anzusehen ist. Für die Arbeitsgerichte stellt dieser Fall kein ausreichendes Motiv für eine fristlose Kündigung dar.
 

Müssen Sie den Diebstahl beweisen?

Laut den bundesdeutschen Arbeitsgerichten ist es nicht unbedingt erforderlich, echte Beweise für einen Diebstahl zu haben. Schon ein dringender Verdacht kann Grund für eine fristlose Kündigung sein. Das gilt in erster Linie dann, wenn das Vertrauensverhältnis durch die Tat nachhaltig gestört ist und es Ihnen nicht mehr zuzumuten ist, den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen.
 

Was tun – welche Maßnahmen Sie ergreifen dürfen

Im Fall eines Diebstahls haben Sie das Recht, dem Mitarbeiter zu kündigen. Doch stellt sich häufig die Frage, ob es verhältnismäßig ist, dem Mitarbeiter wegen einer Geringfügigkeit fristlos zu kündigen. In manchen Fällen ist eine Abmahnung schon ausreichend, um einen heilsamen Schock auszulösen und das Verhalten für die Zukunft abzustellen. Für die Arbeitsgerichte stellt die fristlose Kündigung ebenfalls die härteste Konsequenz für einen diebischen Mitarbeiter dar. Die Gerichte fordern die Arbeitgeber regelmäßig dazu auf, alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei müssen Sie überlegen, inwieweit es für Sie noch zumutbar ist, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Wenn die Kündigung außer Frage steht, gilt es abzuwägen, ob die fristlose Kündigung notwendig ist, da sie weitreichende Konsequenzen für die Zukunft des Mitarbeiters haben kann. Folgende Punkte können dabei eine Rolle spielen:

  • Wie massiv war der Verstoß?
  • Wie lange ist der Arbeitnehmer schon ohne Beanstandung für Sie tätig?
  • Welche sozialen Verpflichtungen hat der Arbeitnehmer?
  • Wie alt ist der Mitarbeiter?

Wenn Sie nicht anders können, als die fristlose Kündigung auszusprechen, müssen Sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen, nachdem Sie Kenntnis vom Kündigungsgrund erlangt haben, die entsprechende Kündigung aussprechen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, haben Sie noch die Möglichkeit, eine ordentliche Kündigung auszusprechen.
 

Die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters

Als Arbeitgeber haben Sie natürlich großes Interesse daran, Diebstahlsfälle in Ihrem Unternehmen aufzuklären. Dabei dürfen Sie jedoch niemals die Persönlichkeitsrechte Ihres Mitarbeiters verletzen. Sie dürfen beispielsweise nicht ohne zu fragen einfach den Spind Ihres Mitarbeiters öffnen oder dessen Sachen durchsuchen. Es ist Ihnen auch nicht erlaubt, Kameras zur Überwachung der Mitarbeiter anzubringen, deren Telefonate mitzuhören oder den E-Mail-Verkehr zu durchsuchen. Sie dürfen lediglich die sogenannten Metadaten erfassen, also Datum, Uhrzeit und Dauer von Telefonaten oder Internetnutzung.
 

Fazit

Die Rechtsprechung ist in Bezug auf Eigentumsdelikte eindeutig. Dennoch sollten die Maßnahmen, die Sie gegen Ihre Mitarbeiter ergreifen verhältnismäßig sein. Allerdings sollten Sie auch Bagatellfälle ahnden und zumindest mahnende Worte an den Mitarbeiter richten. So entsteht im Unternehmen nicht der Eindruck, dass Sie diese Vorfälle tolerieren. Sie müssen Ihren Arbeitgebern bewusst machen, dass Sie Vertrauen zu Ihnen haben. Jedes kleinste Vergehen kann dieses Vertrauen erschüttern und am Ende zerstören, sodass es Ihnen unmöglich wird, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen.

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