Minijob vs. Midijob - das sind die Unterschiede

Vertrag Minijob Formular

Minijob und Midijob unterscheiden sich hinsichtlich der Verdienstgrenzen. In einem Minijob verdienen Mitarbeiter monatlich regelmäßig nicht mehr als 450 €. Sobald der Verdienst regelmäßig zwischen 450,01 € und 850 € liegt, handelt es sich um einen Midijob. Dann spricht man auch von einer Beschäftigung in der Gleitzzone.
 

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Minijob und Midijob differiert

In Abhängigkeit vom Beschäftigungsverhältnis unterscheiden sich die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

ad

Minijob

Auf den Lohn eines Minijobs muss der Chef pauschale Beiträge bezahlen. Diese belaufen sich auf pauschal 13 % Krankenversicherungsbeitrag und 15 % Rentenversicherungsbeitrag. Hinzu kommen pauschale Lohnsteuer in Höhe von 2% und der Arbeitgeberanteil der Rentenversicherung. Dieser wird immer dann fällig, wenn der Minijobber beispielsweise keine volle Rente bezieht, von der Rentenversicherung freigestellt ist oder auf Antrag von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung befreit wird.

Hat ein Minijobber mehrere Minijobs, werden die Einnahmen zusammengerechnet. Vorsicht: Falls der Arbeitnehmer in einem sozialversicherungspflichtigen Haupt-Arbeitsverhältnis steht bedeutet das, dass der zweite Minijob den Einnahmen aus dem Hauptjob zugerechnet wird. Dann werden höhere Beiträge zur Kranken-, Pflege und zur Rentenversicherung fällig. Eine Ausnahme bildet die Arbeitslosenversicherung: Der Minijob bleibt arbeitslosenversicherungsfrei.
 

Midijob

Auch bei Minijobs werden Sozialversicherungsbeiträge fällig. Die Gleitzone weist allerdings eine Besonderheit auf, die unterm Strich günstigere Beiträge für den Arbeitnehmer bedeutet: Der Gesetzgeber sieht eine lineare Anpassung der Sozialversicherungsbeiträge in Bezug auf das gesamte Arbeitsentgelt vor. Ziel dieser Regelung ist, dass der Schritt von der Midi-Beschäftigung zur voll sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung für beide Seiten sanft verläuft. Da der Arbeitgeber in einem Midijob den üblichen Regeln einer sozialversicherungspflichtigen Vollbeschäftigung folgt, muss er nichts Besonderes in der Geleitszone beachten.

Für alle Arbeitnehmer, die es genau wissen wollen stellt der Online-Rechner von der Deutschen Rentenversicherung eine gute Hilfe dar. Der Gleitzonenrechner ermittelt unter Eingabe des Entgelts sofort die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge und dient zur groben Orientierung. Noch genauer ist es allerdings, wenn Ihre zuständige Lohnbuchhaltung unter Beachtung aller geltenden gesetzlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eine explizite Probeabrechnung herstellt. Im Zweifel ziehen Sie Ihren Steuerberater hinzu, der die Besonderheiten kennt.
 

Steuerliche Behandlung von Minijob und Midijob

Im Minijob ist, wie oben bereits erwähnt, die pauschale Besteuerung mit 2 % üblich – vorausgesetzt der Arbeitgeber zahlt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Falls nicht, dienen die individuellen Besteuerungsmerkmale des Minijobbers als Grundlage. Übt er allerdings mehr als einen Minijob aus, gilt diese 2 % Pauschalbesteuerung nicht, wenn die Einnahmen aus den beiden Jobs die Grenze von 450 € übersteigen. Auch wenn die Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, darf nur für den ersten aufgenommenen Minijob die Pauschalbesteuerung mit 2 % durchgeführt werden.

Midi Jobs sind lohnsteuerlich grundsätzlich individuell zu behandeln. Besonderheiten gibt es bei kurzfristigen Beschäftigungen. Hier kann entweder individuell oder pauschal mit 25 % besteuert werden.
 

Rechtliche Unterschiede von Minijob und Midijob

Das Arbeitsrecht sichert die Gleichbehandlung von allen Minijobbern und Midijobbern im Vergleich zu voll sozialversicherungspflichtig eingestellten Arbeitnehmern. Das bedeutet, dass auch Beschäftigte in einem geringfügigen Arbeitsverhältnis volles Recht auf beispielsweise

  • Entgeltfortzahlung,
  • Kündigungsschutz und
  • Urlaub

haben. Das Diskriminierungsverbot nach dem Teilzeit– und Befristungsgesetz schreibt vor, dass Beschäftigte in Mini- und Midijobverhältnissen grundsätzlich bei allen Arbeitsmodalitäten gleiche Behandlung erfahren müssen, wie Vollzeitbeschäftigte.
 

Mindestlohn für alle

Minijobs müssen mit mindestens 8,50 € vergütet werden (Stand Juli 2017). Der Arbeitgeber muss bestimmte Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten erfüllen. Die Unterlagen sind zwei Jahre aufbewahren. Dadurch soll zum Beispiel Schwarzarbeit verhindert werden, deren Ausübung mit Geldbußen bis zu 30.000 € bestraft werden kann.
 

Wollen Sie noch mehr erfahren?

Weitere Informationen zum Thema liefern die Beiträge „Mitarbeiter einstellen“ und „Mitarbeiter einstellen – Vorgehen und Tipps“.

Was ändert sich bei meiner Krankenversicherung, wenn ich selbstständig bin?

Als Selbstständiger sind Sie nicht mehr ohne weiteres in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Sie müssen sich dort nun auf Antrag befreien lassen. Die künftige Beitragshöhe richtet sich hier nach Ihrem Einkommen. Die Kosten für Selbstständige betragen in 2023 zwischen ...

weitere Informationen