Ist es erlaubt, Mitarbeiter zu überwachen?

Lupa auf Mitarbeiter

Spätestens seit dem Überwachungsskandal in einem deutschen Unternehmen denken viele Mitarbeiter kritischer über dieses Thema. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mittlerweile mit dem Thema beschäftigt und die Überwachung der privaten Kommunikation der Mitarbeiter untersagt. Bei der legalen Mitarbeiterüberwachung müssen Sie einige Punkte beachten.
 

Voraussetzungen für die zulässige Überwachung

Mit den Kriterien für eine zulässige Überwachung will der EGMR sicherstellen, dass bestimmte Bereiche im Hinblick auf die Privatsphäre eingehalten werden.

  • Sie müssen Ihre Mitarbeiter darüber informieren, in welchem Umfang Überwachungsmaßnahmen stattfinden. Der Mitarbeiter muss sich im Klaren darüber sein, ob nur die Kommunikationswege oder auch die Inhalte von der Überwachung betroffen sind. Relevant sind auch die Dauer der Überwachung und die Information darüber, wer alles Zugriff auf die so erlangten Informationen hat.

  • Es müssen Gründe vorliegen, die eine Überwachung rechtfertigen. Wenn Sie auch die Inhalte der Kommunikation überwachen möchten, hat die Begründung dafür besonderes Gewicht.

  • Bevor Sie Kommunikationsinhalte überwachen, müssen Sie sicherstellen, dass weniger einschneidende Maßnahmen oder Methoden nicht den gewünschten Erfolg bringen.

  • Ihren Mitarbeitern muss klar sein, welche Folgen die Überwachung haben kann und dass die Informationen ausschließlich für den genannten und verfolgten Zweck Verwendung finden.

  • Die gewonnenen Informationen müssen Sie vor unbefugtem Zugriff schützen. Denn gegenseitiges Vertrauen ist die Grundlage für ein gutes Arbeitsverhältnis.
     

Verbotene Maßnahmen

Es gibt in vielen Unternehmen sogenannte Keylogger auf den Mitarbeitercomputern. Keylogger sind Tools mit deren Hilfe Sie die Tastatureingaben der Nutzer protokollieren können. Diese Software ist meist unzulässig. Kündigungen, die auf so gewonnen Daten basieren, sind unzulässig. Beispiel aus der Praxis

Ein Unternehmen hatte den Verdacht, dass Mitarbeiter die Unternehmenscomputer für private Zwecke nutzen und wollte einen Keylogger installieren. Vor der Installation der Software hatte das Unternehmen seine Mitarbeiter informiert, dass künftig der Internet-Traffic überwacht werde. Wer damit nicht einverstanden sei, könne der Maßnahme innerhalb einer festgelegten Frist widersprechen. Nach der Auswertung der so erlangten Daten gab ein Mitarbeiter zu, den dienstlichen Computer in geringem Umfang auch privat zu nutzen. Das Unternehmen kündigte daraufhin und der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung. Das Gericht erklärte die Überwachung per Keylogger als „datenschutzrechtlich unzulässig“ und erklärte die Kündigung für unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hat damit ein Grundsatzurteil gefällt, das Spähsoftware verbietet. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn Sie einen konkreten Verdacht haben, dass Ihr Mitarbeiter mit Ihrem Computer eine Straftat begeht, dürfen Sie die Tastatureingaben mit einem Keylogger heimlich protokollieren.

Es ist verboten, Telefonate heimlich mitzuhören, dabei spielt es keine Rolle, ob diese privater oder geschäftlicher Natur sind.

Das Lesen von geschäftlichen E-Mails ist erlaubt, genauso wie das Lesen von Geschäftsbriefen. Private E-Mails hingegen sind absolut tabu.

Videoüberwachung ist in öffentlichen Bereichen, wie in einem Verkaufsraum erlaubt. Dabei müssen die Mitarbeiter jedoch Bescheid wissen. Verboten ist die Überwachung von Sozialräumen und auch die Überwachung von Einzelbüros geht zu weit.
 

Weitere erlaubte Maßnahmen

Wenn Sie den Verdacht haben, dass ein Mitarbeiter unerlaubt mit dem Dienstcomputer private Tätigkeiten ausführt, haben Sie andere Möglichkeiten, dies zu beweisen. Der Einsatz von Keyloggern ist in fast jedem Fall unverhältnismäßig. Stattdessen können Sie weniger eingriffsintensive Mittel ergreifen, die genauso wirksam sind. Sie können zum Beispiel im Beisein des Mitarbeiters dessen Computer überprüfen und die dort gespeicherten Daten einsehen, wie beispielsweise den Internetverlauf oder den E-Mail-Account. Diese Überprüfung im Beisein des Mitarbeiters ist in jedem Fall das mildere Mittel gegenüber der heimlichen und ständigen Überwachung durch eine Software. So gewonnene Informationen dürfen Sie dann auch gegen den Mitarbeiter verwenden.

Sie dürfen Ihre Mitarbeiter auch von einem Privatdetektiv überwachen lassen. Dabei muss allerdings unbedingt die Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte gewahrt bleiben.
 

Fazit

Mitarbeiterüberwachung hat ganz klare Grenzen. Sobald Sie in die Privatsphäre Ihres Mitarbeiters eindringen, verletzen Sie dessen Persönlichkeitsrechte, was für Sie unangenehme Folgen haben kann. Der Mitarbeiter kann Sie auf Schadensersatz verklagen und Genugtuung verlangen. Das kann hohe Zahlungen zur Folge haben. Pauschal lässt sich nicht beantworten, was zulässig ist. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob die Maßnahme, die Sie ergreifen möchten, legal ist, sollten Sie einen Anwalt konsultieren.

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