Versorgungswerk für Freiberufler: Das müssen Sie wissen

Freiberuflerin im Büro lächelt

Die berufsständischen Versorgungswerke sichern die Altersvorsorge für freie Berufe, mitunter für Rechtsanwälte und Steuerberater. Auch wenn die Organisation grundsätzlich dem Rentensystem stark ähnelt, gibt es doch erhebliche Unterschiede zwischen beiden Sozialträgern. Welche das sind, ob Sie als Freiberufler in ein Versorgungswerk eintreten müssen und was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie im Folgenden.
 

Was sind Versorgungswerke?

Berufsständische Versorgungswerke sind Systeme, die die Altersvorsorge für kammerfähige Berufe sicherstellen. Für die betroffenen Berufsgruppen ist eine Mitgliedschaft gesetzlich vorgeschrieben und kann nicht umgangen werden. Um zu verhindern, dass keine doppelten Altersvorsorgeaufwendungen gezahlt werden, haben sie die Möglichkeit, sich von der gesetzlichen Rentenpflicht befreien zu lassen.

Versorgungswerke stellen die Pflichtvorsorge ihrer Mitglieder im Rahmen der Alters-, Berufs- und Hinterbliebenenvorsorge sicher.
 

Welche Berufe sind von der Versicherungspflicht betroffen?

Freiberufler, die Mitglied einer entsprechenden Kammer sind, müssen in ein Versorgungswerk eintreten. Dazu zählen:

  • Ärzte und Zahnärzte
  • Psychotherapeuten
  • Apotheker
  • Tierärzte
  • Notare
  • Steuerberater
  • Rechtsanwälte
  • Architekten
  • Wirtschaftsprüfer
  • Buchführer, sofern vereidigt
  • Ingenieure

Mit der Aufnahme der Tätigkeit beginnt auch die Versicherungspflicht. Reichen Freiberufler ihren Antrag auf Mitgliedschaft zu spät ein, müssen sie unter Umständen hohe Beiträge nachbezahlen. Auch Voll- oder Teilzeitangestellte der jeweiligen Berufsgruppen sind verpflichtet, sich in einem Versorgungswerk zu versichern. Sie können sich jedoch von der Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenkasse befreien lassen, was jedoch nur für die aktuelle Anstellung gilt. Wechselt der Angestellte seinen Arbeitgeber, muss er erneut einen Antrag auf Befreiung stellen.
 

Wie unterscheidet sich das Versorgungswerk von der gesetzlichen Rentenversicherung?

Grundsätzlich sind die Leistungen eines Versorgungswerks an die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung angelehnt. Allerdings können Freiberufler mit einer höheren Rentenzahlung im Vergleich zur gesetzlichen Rente rechnen. Denn obwohl der Versicherte eines Versorgungswerks meist denselben Beitrag bezahlt, wie ein gesetzlich Versicherter, wird ihm eine deutlich höhere Rente in Aussicht gestellt. Dies begründet daher, dass die Versorgungswerke mit ihren Finanzen anders wirtschaften als die gesetzlichen Rententräger:

  • Ein Versorgungswerk bildet aus den Beiträgen seiner Mitglieder Rücklagen und erwirtschaftet dadurch Zinsen. Die gesetzliche Rentenversicherung wiederum nutzt das Umlageverfahren und bezahlt mit den derzeitigen Beiträgen die Renten der gegenwärtigen Empfänger.
  • Leistungen, wie die Berufsunfähigkeitsrenten werden aus den Rücklagen heraus bezahlt.
  • Versorgungswerke legen die Mitgliedsbeiträge in Aktienfonds und Immobilien an.
  • Ein Risiko bringt der aktuelle Niedrigzins mit sich: Wirtschaftet das Versorgungswerk mit dem Geld nicht gut, besteht das Risiko, dass Versicherte zukünftig eine niedrigere Rente in Kauf nehmen müssen.
     

Welche Nachteile bringt die Absicherung in einem Versorgungswerk mit sich?

Mitglieder von Versorgungswerken genießen zwar voraussichtlich eine höhere Rente, müssen allerdings im Rentenalter für ihre Krankenversicherung in voller Höhe selbst aufkommen. Gesetzlich Versicherte, egal ob pflicht- oder freiwillig versichert, müssen während des Rentenbezuges nur 50 Prozent des Krankenkassenbeitrages selbst bezahlen. Als Versicherter eines Versorgungswerks wird für Sie jedoch der volle Beitrag fällig. Allerdings wird bei der Altersvorsorge bereits ein Zuschuss für die Krankenkasse einberechnet, sodass die Rente auch aus diesem Grund entsprechend höher ausfällt.

Ein weiterer Nachteil besteht für Rentenempfänger, die eine Pension aus einem Versorgungswerk wie auch von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Denn für sie wird die Beitragsbemessungsgrenze für die Höhe der Sozialabgaben anhand beider Rentenleistungen errechnet.
 

Wie hoch sind die Beiträge für die Mitgliedschaft?

Die Beitragshöhe kann jedes Versorgungswerk selbst festlegen, sodass sie je nach Berufsgruppe abweichen. Oftmals orientiert sich der Beitragssatz jedoch an der gesetzlichen Rentenversicherung, der 2018 bei 18,6 Prozent liegt. Zur Berechnung sind die monatlichen Einkünfte des Freiberuflers hinzuzuziehen. Andere Versorgungswerke richten ihre Beiträge anteilig nach dem aktuellen Höchstbeitrag der gesetzlichen Rente.

  • Mitglieder haben bei nahezu allen Versorgungswerken die Möglichkeit, Sonderzahlungen zu tätigen. Durch das Einzahlen eines zusätzlichen Betrages, wird dieser verzinst und sie erhalten im Rentenalter eine höhere Pension.
  • Wer nur geringe Einkünfte erwirtschaftet, muss lediglich einen Mindestbeitrag bezahlen. Für Rechtsanwälte in Baden-Württemberg liegt dieser 2018 bei 93 Euro.
  • Der Höchstbeitrag liegt je nach Versorgungswerk zwischen 1.000 und 1.400 Euro.
     

Was gilt es bei einer Berufsunfähigkeit zu beachten?

Während die gesetzliche Rente nach 1961 geborene Mitglieder nicht mehr gegen Berufsunfähigkeit absichert, scheint das Versorgungswerk zu dieser Thematik deutlich vorteilhafter. Denn dessen Mitglieder sind nach wie vor gegen diese Gefahr abgesichert. Allerdings sehen Bedingungen für die Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente eine klare Regelung vor:

Einen Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente hat der Versicherte nur dann, wenn er die Zulassung für seinen Beruf abgibt. Für Ärzte und Rechtsanwälte bedeutet dies, der dauerhafte Verlust ihrer Tätigkeit. Daher ist es von großer Wichtigkeit, dass sich Freiberufler trotz der verbesserten Absicherung im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung, privat gegen das Risiko absichern.

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