Korrekturen in der Körperschaftsteuererklärung

Mann korrigiert Belege

Die Körperschaftsteuer wird auf Basis des zu versteuernden Gewinns errechnet und festgesetzt. Das zu versteuernde Einkommen für das Unternehmen ist nicht gleichzusetzen mit dem zu versteuernden Einkommen, welches natürliche Personen für die Einkommensteuer ermitteln. Natürliche Personen setzen verschiedene Ausgaben und Belastungen an, die für eine Firma nicht infrage kommen. Dazu gehören zum Beispiel Kinderfreibeträge, Kosten für Krankenbehandlungen (außergewöhnliche Belastungen) und andere Sonderausgaben. Im Prinzip ist es so, dass das zu versteuernde Einkommen für eine juristische Person zwar nach den Vorgaben des Einkommensteuer Einkommensteuergesetzes ermittelt wird. Allerdings müssen die Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes berücksichtigt werden.

So ermitteln juristische Personen das zu versteuernde Einkommen

Es gibt ein spezielles Schema, auf dessen Grundlage Sie ermitteln können, welche Körperschaftsteuer für Ihre Firma fällig wird.

 

Handelsbilanzgewinn oder Handelsbilanzverlust

+/-

Korrekturen nach steuerlichen Vorschriften

+/-

Korrekturen nach steuerlichen Wahlrechten

=

Ergebnis der Steuerbilanz (Gewinn oder Verlust)

 

Das Körperschaftsteuergesetz schreibt Korrekturen in Form von Hinzurechnungen und Abzügen vor. Diese werden vom Ergebnis der Steuerbilanz abgezogen bzw. auf das Ergebnis drauf gerechnet.

 

Ergebnis der Steuerbilanz (Gewinn oder Verlust)

+

Verdeckte Gewinnausschüttungen

-

Verdeckte Einlagen

+

Nicht abziehbare Aufwendungen

+

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

+

Gesamtbetrag der Zuwendungen

+/-

Sonstige steuerfreie Einnahmen im Inland (z. B. Investitionszulagen, erhaltene Gewinnausschüttungen anderer Kapitalgesellschaften, Gewinn aus Verkauf von Firmenanteilen), Korrekturen gem. § 3c EStG

+/-

Kürzungen und Hinzurechnungen gem. § 8b KStG

=

Summe der Einkünfte/steuerlicher Gewinn

-

Abzugsfähige Zuwendungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG

=

Gesamtbetrag der Einkünfte

-

Verlustabzug gem. § 10 d EstG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG und § 8 c KStG

=

Einkommen

-

Freibeträge gem. §§ 24 und 25 KStG

=

zu versteuerndes Einkommen

 

Nach diesem Schema wir das zu versteuernde Einkommen für juristische Personen ermittelt. Die folgenden Ausführungen erläutern die einzelnen Positionen, soweit sie erklärungsbedürftig sind. Weitere Informationen zu oben genannten Positionen, die mit Hinweisen auf Gesetzesstellen versehen sind, finden Sie in diesem Beitrag sowie in den entsprechenden Gesetzen und Kommentaren.
 

Korrekturen aufgrund steuerlicher Vorschriften zum Ansatz und zur Bewertung von Vermögensgegenständen

Wenn Sie einen handelsrechtlichen Jahresabschluss erstellen, ermitteln sie auch den handelsrechtlichen Gewinn bzw. den handelsrechtlichen Verlust. Für die Steuer aber müssen sie das handelsrechtliche Ergebnis anpassen. Erstellt ihr Steuerberater eine Steuerbilanz, sind diese Anpassungen bereits inkludiert. Ein Beispiel soll verdeutlichen, wie eine solche Korrektur aussehen kann.

 

Beispiel: Sie erwirtschaften einen handelsrechtlichen Gewinn von 100.000 Euro. Die Bewertung ihres Vorratsvermögens haben sie nach dem Fifo-Verfahren durchgeführt. (Fifo bedeutet „first in first out“ und meint, dass die Ware, die zuerst geliefert wird, auch zuerst wieder entnommen wird.)

Nach dem Lifo-Verfahren (last in first out), welches steuerlich vorgeschrieben ist, würde jedoch die Ware entnommen werden, die zuletzt reingekommen ist. Dadurch entstehen unterschiedliche Bewertungsansätze. Die Differenz zwischen Fifo und Lifo beträgt in Ihrem Fall 5.000 Euro. Diese Differenz ist vom Firmenergebnis abzuziehen, um den steuerlichen Gewinn korrekt auszuweisen. Die Korrekturrechnung lautet:

Handelsrechtlicher Gewinn - Differenz Bewertung Lagerware = steuerlicher Gewinn

100.000 Euro – 5.000 Euro = 95.000 Euro

Fazit: Das Finanzamt berechnet die Körperschaftsteuer auf den steuerlichen Gewinn in Höhe von 95.000 Euro. Hätten Sie in der Handelsbilanz bereits das Lifo-Verfahren angewendet, hätte es in diesem Punkt keine Korrektur gegeben.

 

Verdeckte Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen

Im Körperschaftsteuergesetz § 8 Abs. 3 findet sich der Hinweis darauf, dass weder verdeckte Gewinnausschüttungen noch verdeckte Einlagen Einfluss auf das Einkommen und damit auch auf die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer haben dürfen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung und eine verdeckte Einlage kennzeichnen sich durch mehrere Merkmale.

Merkmale einer verdeckten Gewinnausschüttung

Merkmale einer verdeckten Einlage

Eine verdeckte Gewinnausschüttung mindert das Vermögen oder es verhindert, dass sich das Vermögen vermehrt.

Bei einer verdeckten Einlage handelt es sich um eine Zuwendung durch einen Gesellschafter. Alternativ kann auch eine mit dem Gesellschafter eng verbundene Personen diese Zuwendung tätigen.

Das Gesellschaftsverhältnis ist Ursprung dafür, dass die Vermögensminderung bzw. die verhinderte Vermögensmehrung verursacht wurde.

Die Zuwendung wird nicht als gesellschaftsrechtliche Einlage dokumentiert.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung beeinflusst die Höhe des Einkommens.

Das Gesellschaftsverhältnis ist Anlass für die Zuwendung.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung erfolgt nicht aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses bzw. aufgrund eines Gewinnverteilungsbeschlusses.

Die Zuwendung ist im Prinzip einlagefähig und würde ein Vermögensvorteil bedeuten.

 

Beispiel für eine verdeckte Gewinnausschüttung

Sie sind Geschäftsführer der ABC-GmbH. Sie erhalten ein angemessenes Gehalt nebst Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. Außerdem bezahlen sie sich eine individuelle Umsatzvergütung in Höhe von 30.000 Euro aus. Ein Gewinnverteilungsbeschlusses liegt dafür nicht vor.

Die individuelle Umsatzvergütung in Höhe von 30.000 Euro erfüllt die Merkmale der verdeckten Gewinnausschüttung. Sie mindert das Vermögen der ABC GmbH, wird aufgrund des Gesellschaftsverhältnis ausgezahlt, beeinflusst die Höhe des Einkommens und erfolgt ohne einen gültigen Gewinnverteilungsbeschluss. Der Jahresgewinn ist deshalb um die 30.000 Euro zu erhöhen.

Beispiel für eine verdeckte Einlage

Sie sind Gesellschafter der ABC GmbH und geben der GmbH ein Darlehen in Höhe von 50.000 Euro. Der Darlehensvertrag läuft zum einen 31.12.2017 aus und soll zu diesem Zeitpunkt zurückgezahlt werden. Als es soweit ist, verzichten Sie auf die Rückzahlung des Darlehens. Damit kommt eine verdeckte Einlage zustande, die alle oben genannten Merkmale erfüllt. Die Zuwendung erfolgt durch den Gesellschafter an die juristische Person, es handelt sich nicht um eine gesellschaftsrechtliche Einlage, es ergibt sich ein einlagefähiger Vermögensvorteil für die GmbH und der Verzicht auf das Darlehen wird auf Basis des Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Das bedeutet, dass der Jahresgewinn um 50.000 Euro zu kürzen ist.
 

Nicht abzugsfähige Aufwendungen und nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Es gibt Aufwendungen und Betriebsausgaben, die das Finanzamt nicht anerkennt. Deshalb werden sie als nicht abziehbare Aufwendungen und nicht abziehbare Betriebsausgaben bezeichnet. Das Körperschaftsteuergesetz hingegen hat seine eigenen Regeln, wenn es um nicht abziehbare Aufwendungen geht. Diese sind in § 10 KStG verankert. Folgende Aufwendungen sind für juristische Personen nicht abziehbar:

  • Körperschaftsteuer

  • Kapitalertragsteuer

  • Solidaritätszuschlag

  • Umsatzsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen

  • Vorsteuer für nicht abzugsfähige Aufwendungen

  • Verspätungszuschläge

  • Säumniszuschläge

  • Geldstrafen (zum Beispiel aus einem Strafverfahren, Bußgelder bei zu schnellem Fahren)

Diese Auflistung stellt nur ein Ausschnitt dar und ist nicht vollständig.
 

Spenden und Mitgliedsbeiträge (Zuwendungen)

Der Gesetzgeber erlaubt es auch juristischen Personen, durch Spenden und Mitgliedsbeiträge Vereine und Einrichtungen zu unterstützen. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Zuwendungsbestätigung. Allerdings gibt es klare Grenzen. Spenden und Mitgliedsbeiträge dürfen nicht mehr als 20 % des Einkommens ausmachen oder vier Promille bezogen auf die Summe aus Umsätzen + Löhnen + Gehältern. Es gilt der jeweils höhere Betrag. Zuwendungen, die Unternehmen an politische Parteien tätigen, sind ebenfalls nicht abzugsfähig. Die Hinzurechnungen oder Kürzungen müssen deshalb systematisch vorgenommen werden. Alle Zuwendungen werden im ersten Schritt vollständig hinzugerechnet danach werden die steuerlich abzugsfähigen Anteile wieder abgezogen. Eine Verrechnung ist nicht gestattet, es müssen immer die vollen Zuwendungen und die entsprechenden abzugsfähigen Anteile transparent dargestellt werden. Das Ergebnis ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Ein Beispiel verdeutlicht den korrekten Weg.

Die ABC GmbH hat 2017 die folgenden Zuwendungen geleistet:

Spende an einen Hospizverein 15.000 Euro

Spende an eine politische Vereinigung 5.000 Euro

Spende an Verein zur Förderung der Wissenschaft 10.000 Euro

Nach Abzug aller Spenden in Höhe von 30.000 Euro ergibt sich ein Einkommen in Höhe von 200.000 Euro für die ABC GmbH. Zur Ermittlung des korrekten Gesamtbetrags der Einkünfte muss folgende Rechnung aufgestellt werden:

 

Summe der Einkünfte nach Abzug aller Spenden 200.000 Euro

Hinzurechnung aller Spenden (15.000 Euro + 5000 Euro + 10.000 Euro) + 30.000 Euro

Summe der Einkünfte 230.000 Euro

Abzug aller zulässigen Spenden (Spenden an politische Parteien - 25.000 Euro
sind nicht abzugsfähig)

Gesamtbetrag der Einkünfte 205.000 Euro

Das Finanzamt legt für die weitere Steuerberechnung den Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 205.000 Euro zugrunde.

 

Unser Tipp: Die Körperschaftsteuer ist in ihrer Systematik recht klar und logisch aufgebaut. Dennoch gibt es viele kleine Fußangeln, die Fehlerquelle sein können. Arbeiten Sie von Anfang an mit einem Steuerberater zusammen, der sich in Sachen Körperschaftsteuer gut auskennt. Dieser wird Ihnen nach Erstellung aller Steuererklärungen ausrechnen, mit welchen Zahlungen sie zu rechnen haben. Kommt später der Körperschaftsteuerbescheid per Post oder per elektronischer Übermittlung und stimmt nicht mit den Berechnungen des Steuerberaters überein, reichen Sie den Bescheid zur Prüfung beim diesem ein. Für fehlerhafte Steuererklärungen haftet der Steuerberater. Manchmal macht auch das Finanzamt Fehler. Diese Fehler zu finden ist ebenfalls Aufgabe des Beraters.

 

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