Selbstständig machen nach vorheriger Arbeitslosigkeit

Viele Arbeitslose wählen den Weg in die Selbständigkeit als Ausweg aus der Arbeitslosigkeit. Oft scheitert dieses Vorhaben jedoch bereits im Vorfeld an der fehlenden Finanzierung. Paradoxerweise liegt das häufig daran, dass die benötigten Summen zu gering sind. Finanzierungen von Unternehmensgründungen mit einem Volumen von bis zu 25.000 Euro werden oft als „Mikrofinanzierungen“ bezeichnet. Aus Sicht der finanzierenden Geldinstitute besteht das Problem darin, dass die mit Finanzierungen in dieser Größenordnung zu erwirtschaftenden Renditen vergleichsweise klein sind, während der Verwaltungs- und Prüfaufwand kaum niedriger als bei größeren Projekten ist. Im Gegenteil: weil es sich bei vielen der Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit um so genannte „Notgründungen“ handelt, die weniger aus Überzeugung sondern eher mangels Alternativen versucht werden, wird das Ausfallrisiko als besonders hoch eingeschätzt, was eine sehr intensive Prüfung der Tragfähigkeit des Gründungskonzepts zur Folge hat. In Kombination mit den bei Arbeitslosen häufig fehlenden oder nur in geringem Umfang vorhandenen Eigenmitteln führt dies zu einer überdurchschnittlich hohen Ablehnungsquote derartiger Finanzierungsanträge.
Der ohnehin nicht einfache Schritt in die Selbständigkeit ist also für arbeitslose Gründer noch ein wenig schwieriger, weswegen nur ein planmäßiges Vorgehen überhaupt zum Erfolg führen kann. Drei wesentliche Schritte sind erforderlich: Im ersten Schritt muss ein tragfähiger Businessplan aufgestellt werden. Dabei können Arbeitslose Unterstützung erhalten. Der zweite Schritt besteht darin, die Finanzierung des Lebensunterhalts während der Gründungsphase sicherzustellen. Entsprechende Leistungen können bei der Bundesagentur für Arbeit oder dem zuständigen Jobcenter beantragt werden, je nachdem, ob Arbeitslosengeld (ALG I) oder Bürgergeld (die frühere Grundsicherung „ALG II“) bezogen wird. Im dritten Schritt muss die erforderliche Finanzierung des Gründungsvorhabens beantragt werden. Auf dem freien Kapitalmarkt ist dies schwierig und teuer, weswegen hier im Regelfall die über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abgewickelten staatlichen Förderprogramme in Anspruch genommen werden sollten.
Ob für Sie überhaupt ein Anspruch auf den Gründungszuschuss in Betracht kommt, lässt sich vorab in wenigen Minuten einschätzen. Der folgende Anspruchs-Check prüft die wichtigsten Voraussetzungen – ohne Anmeldung und kostenlos.
Schritt 1: Der Businessplan
Es soll hier nur um die für die Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit spezifischen Aspekte dieses Themas gehen, über die allgemeinen Inhalte eines professionellen Businessplans geben viele Quellen im Internet hinreichend Auskunft. Zunächst ist es möglich, für die Erstellung des Businessplans Hilfe durch die Beratung für Existenzgründer der Arbeitsagentur in Anspruch zu nehmen. Die Meinungen über die Qualität dieser Beratung gehen weit auseinander, was aber nichts daran ändert, dass sie in jedem Fall in Anspruch genommen werden sollte. Es darf nicht übersehen werden, dass der Businessplan bei arbeitslosen Existenzgründern zwei Hürden zu nehmen hat: Neben der Entscheidung der Bank über die Finanzierung hängt auch die Entscheidung über die Förderung der Existenzgründung durch die Arbeitsagentur bzw. das Jobcenter maßgeblich von diesem Businessplan ab. Fallmanager aus der Arbeitsverwaltung lesen diesen Plan anders als Bankberater, die über einen Kredit entscheiden. Sehr viel Wert wird hier auf die persönliche Eignung für das geplante Gründungsvorhaben gelegt. Zumindest zu diesem Zweck ist diese Beratung daher unerlässlich: Der Antragsteller bekommt einen Eindruck davon, welche Zweifel möglicherweise hinsichtlich seiner persönlichen Eignung zur Selbständigkeit bei der Arbeitsverwaltung bestehen und welche persönlichen Eigenschaften im Gründungsplan daher besonders betont werden sollten. Die eigentliche Überprüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Konzepts wird von einer fachkundigen Stelle vorgenommen – das kann etwa eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, ein Steuerberater oder eine Bank sein.
Wer für seine Gründung zusätzlich nach Zuschüssen und Förderprogrammen sucht, sollte parallel die passenden Fördermittel ermitteln.
Schritt 2: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragen
Hier ist zu unterscheiden, ob ALG I oder Bürgergeld bezogen wird. Ansprechpartner ist in jedem Fall der persönliche Arbeitsvermittler oder Fallmanager, die zu beantragenden Leistungen sind aber andere.
Bei ALG I: der Gründungszuschuss
Bezieher von ALG I können den so genannten Gründungszuschuss erhalten. Dieser hat die bis dahin als „ICH-AG“ bekannte Kombination aus Existenzgründungszuschuss und Überbrückungsgeld abgelöst. Grundsätzlich besteht ein Rechtsanspruch auf diese Förderung, der ist allerdings eher theoretischer Natur: Die Förderung setzt voraus, dass der Antragsteller für die geplante Existenzgründung persönlich geeignet ist, und diese Eignung wird über eine fachkundige Stellungnahme nachgewiesen und von der Arbeitsagentur gewürdigt. Das eröffnet der Arbeitsagentur in der Praxis erhebliche Möglichkeiten zur Ablehnung der Förderung.
Die Förderung läuft in zwei Phasen: In der ersten Phase wird für sechs Monate das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld in voller Höhe weitergezahlt, zuzüglich einer Pauschale von 300 Euro monatlich für die soziale Absicherung. In einer zweiten Phase können anschließend für weitere neun Monate die 300 Euro monatlich gewährt werden, sofern eine intensive Geschäftstätigkeit und unternehmerische Aktivität dargelegt werden. Insgesamt umfasst die Förderung also bis zu 15 Monate.
Gefördert wird nur die Gründung aus der Arbeitslosigkeit, nicht jedoch die Gründung zur Vermeidung derselben. Wer also bereits während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses seine Existenzgründung plant und vorbereitet, muss zunächst Arbeitslosengeld beantragen (und beziehen!), um anschließend diese Förderung nutzen zu können. Ein nahtloser Übergang ist nicht möglich. Zu spät darf die Existenzgründung ebenfalls nicht erfolgen: Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Selbständigkeit muss noch ein Restanspruch auf ALG I von mindestens 150 Tagen bestehen. Daher muss der Antrag frühzeitig gestellt werden, da vor einer Bewilligung noch die Prüfung durch eine fachkundige Stelle erfolgt.
Der Antrag wird über den persönlichen Arbeitsvermittler direkt bei der Arbeitsagentur gestellt.
Bei Bürgergeld: das Einstiegsgeld
Anders stellt sich die Situation bei Bezug von Bürgergeld dar. Hier kann eine Existenzgründung ebenfalls gefördert werden, es besteht aber kein Rechtsanspruch – die Leistung steht im Ermessen des Jobcenters. Ein entsprechender Antrag kann beispielsweise mit dem einfachen Hinweis abgelehnt werden, dass das zuständige Jobcenter über kein entsprechendes Budget verfügt. Ohnehin verfügen die kommunalen Träger hier über sehr viel weitere Ermessensspielräume als bei den bundesweit einheitlichen Regelungen zum ALG I.
Wer eine Existenzgründung ohne Finanzierungsbedarf plant, kann einfach loslegen. Im Gegensatz zum ALG I gibt es beim Bürgergeld keine starre Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 15 Stunden: Ein Bezieher von ALG I verliert seine Ansprüche, wenn er während des Bezugs beispielsweise 20 Stunden wöchentlich am Aufbau einer Existenz arbeitet. Beim Bürgergeld ist dies sehr wohl möglich, es müssen aber selbstverständlich alle Einnahmen gemeldet werden. Diese Einnahmen mindern den Leistungsanspruch, wobei notwendige Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden.
Wenn die Gründung zusätzliche finanzielle Mittel erfordert, kann das so genannte Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) beantragt werden. Auch hierauf besteht kein Rechtsanspruch: Das Jobcenter entscheidet nach Ermessen, ob und in welcher Höhe diese Leistung gewährt wird. Das Einstiegsgeld wird zusätzlich zum Bürgergeld gezahlt und nicht darauf angerechnet; die Förderdauer beträgt höchstens 24 Monate. Es handelt sich dabei nicht um eine spezielle Förderung allein für Existenzgründer – Einstiegsgeld kann immer dann bewilligt werden, wenn dadurch perspektivisch der Bezug von Bürgergeld beendet werden kann, also auch bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit.
Ein Problem bei der Gründung als Bürgergeld-Bezieher besteht darin, dass es im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters liegt, wie lange er die Gründungsbemühungen toleriert. Kommt der Sachbearbeiter zu dem Schluss, dass die Existenzgründung langfristig keine finanzielle Unabhängigkeit ermöglicht, kann er den Hilfeempfänger zu einer anderen Maßnahme verpflichten, was im Normalfall ein Ende der Existenzgründung bedeutet. In jedem Fall ist bei einer Existenzgründung aus dem Bürgergeld-Bezug heraus daher eine enge Abstimmung mit dem persönlichen Ansprechpartner im Jobcenter zu empfehlen. Daher sollte insbesondere während der meist relativ umsatzschwachen Gründungsphase der Eindruck vermieden werden, die Gründung diene nur einem dauerhaften Hinzuverdienst – indem das Gründungsprojekt und seine wirtschaftlichen Perspektiven auch unaufgefordert dargelegt werden.
Diese Schritt-für-Schritt-Übersicht dient als unverbindliche Orientierung und ersetzt keine individuelle Beratung durch Arbeitsagentur, Jobcenter oder einen fachkundigen Berater.
- Geschäftsidee schärfen und prüfen, wie sich regelmäßig Einnahmen erzielen lassen.
- Existenzgründungsberatung der Arbeitsagentur in Anspruch nehmen.
- Tragfähigen Businessplan erstellen – als Grundlage für Bank und Arbeitsverwaltung.
- Prüfen, ob ALG I oder Bürgergeld bezogen wird – davon hängt die Förderung ab.
- Beim Gründungszuschuss: Restanspruch auf ALG I von mindestens 150 Tagen sicherstellen.
- Fachkundige Stellungnahme (z. B. IHK, HWK, Steuerberater, Bank) organisieren.
- Gründungszuschuss frühzeitig über den persönlichen Arbeitsvermittler beantragen.
- Bei Bürgergeld: Einstiegsgeld nach § 16b SGB II vor Aufnahme der Tätigkeit beantragen.
- Passende Zuschüsse und Förderprogramme über den Fördermittelcheck ermitteln.
- Investitionsbedarf klären; Förderkredite laufen über die Hausbank (Hausbankprinzip).
- Finanziellen Spielraum schaffen und nicht alles auf Kredite setzen.
- Gewerbe anmelden bzw. freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen.
- Mit Beginn der Selbständigkeit die Krankenversicherung aktiv klären (GKV oder PKV).
- Geduld einplanen – bis zum ersten Überschuss können mehrere Monate vergehen.
Schritt 3: Finanzierung notwendiger Investitionen
Wie in der Einleitung schon dargelegt, stellt eine solche Finanzierung bei einer Gründung aus der Arbeitslosigkeit eine hohe Hürde dar. Theoretisch stehen auch Arbeitslosen alle staatlichen Förderprogramme für Existenzgründer offen. Eine vollständige und stets aktuelle Übersicht der in Frage kommenden Programme bietet die Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de) sowie das vom Bundeswirtschaftsministerium betriebene Existenzgründungsportal.
Abgewickelt werden diese Programme meist über die KfW, es gilt aber das Hausbankprinzip. Daher sind Anträge auf solche Fördermittel über die Hausbank zu stellen. Ein zentrales Kriterium ist selbstverständlich die persönliche Bonität des Antragstellers, was eine Beantragung bei laufendem Bürgergeld-Bezug relativ aussichtslos macht. Etwas bessere Erfolgsaussichten bestehen bei einer Gründung für ALG-I-Bezieher, deren Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses bewilligt wurde, da in diesem Fall zumindest der Lebensunterhalt für die ersten Monate sichergestellt ist.
Ein spezielles Instrument zur Finanzierung kleinerer Gründungsvorhaben ist der Mikrokreditfonds Deutschland, der über akkreditierte Mikrofinanzinstitute Startdarlehen im kleineren fünfstelligen Bereich vergibt. Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen ist möglich, hängt aber von den Details der geplanten Existenzgründung ab. Allerdings wird auch hier die Bonität des Antragstellers geprüft. Bedingung für die Vergabe eines Mikrodarlehens ist im Regelfall, dass es auch bei einem Scheitern der Existenzgründung langfristig zurückgezahlt werden könnte.
Tücken & häufige Fehler
- Zu spät beantragt: Wer den Gründungszuschuss erst kurz vor dem Auslaufen des ALG-I-Anspruchs beantragt, fällt durch die 150-Tage-Hürde heraus.
- Aus der Beschäftigung heraus gegründet: Ohne vorherigen ALG-I-Bezug gibt es keinen Gründungszuschuss – der nahtlose Wechsel funktioniert nicht.
- Einnahmen nicht gemeldet: Beim Bürgergeld sind sämtliche Einnahmen anzugeben; unterlassene Meldungen führen zu Rückforderungen.
- Krankenversicherung vergessen: Mit dem Start in die Selbständigkeit endet die automatische Pflichtversicherung – die Absicherung muss aktiv geregelt werden.
- Konzept nur auf Förderung ausgerichtet: Ein Businessplan, der die Prüfer überzeugen soll, aber den Markt ignoriert, trägt nicht über die Förderphase hinaus.
Was Sie sonst noch wissen sollten
Wer den Gang in die Selbständigkeit grundsätzlich plant, findet weiterführende Hinweise unter Gewerbe anmelden – Schritt für Schritt sowie zur Frage der Einordnung unter Gewerbe anmelden oder Freiberufler. Wer aus der Arbeitslosigkeit heraus startet, sollte zudem früh überschlagen, welcher Umsatz nötig ist, um den Lebensunterhalt zu tragen.
Haben Sie Geduld: Es kann durchaus mehrere Monate dauern, ehe Sie einen Überschuss erwirtschaften. Schaffen Sie sich nach Möglichkeit einen finanziellen Spielraum und setzen Sie nicht alles auf Kredite.
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