Welchen Versicherungsschutz brauchen Autohändler?

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Wenn Sie einen Autohandel betreiben, ist das Risiko eines Schadens besonders hoch. Sie müssen nicht nur Mitarbeiter, Kunden oder das Betriebsgebäude gegen Schäden versichern. Auch der firmeneigene Fuhrpark und Kundenfahrzeuge, die das Gelände befahren, sollen abgesichert sein.
Betriebshaftpflichtversicherung
Sobald Sie ein Gewerbe betreiben, schützt Sie die private Haftpflichtversicherung nicht mehr ausreichend. Schäden, die Sie in Ausübung Ihrer gewerblichen Tätigkeit verursachen, können schnell teuer werden. Die Betriebshaftpflichtversicherung gilt für Sie als das wichtigste Versicherungsinstrument.
Die Versicherung greift bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Dabei sind Sie und Ihre Mitarbeiter nicht nur in Schadensfällen versichert, die auf dem Betriebsgelände entstehen. Auch Schäden im Straßenverkehr sind abgedeckt. Achten Sie beim Abschluss auf die Deckungssumme: Als Untergrenze gelten drei Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden, marktüblich sind heute fünf Millionen Euro. Wichtig ist dabei das Wort „pauschal" — eine Police, die Personen- und Sachschäden in getrennte Einzelsummen aufteilt, ist im Ernstfall schlechter, weil eine erschöpfte Teilsumme nicht aus der anderen aufgefüllt wird.
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Die Versicherung enthält zudem einen passiven Rechtsschutz. Das heißt, sie prüft, ob Schadensforderungen eines Dritten berechtigt sind und übernimmt hierfür anfallende Anwalts- und Gerichtskosten. Nicht enthalten ist der aktive Rechtsschutz: Wollen Sie selbst Forderungen durchsetzen — etwa gegen einen säumigen Käufer —, brauchen Sie dafür eine eigene Rechtsschutzversicherung mit expliziter Übernahme dieser Kosten (immer vorher gezielt nachfragen)
Verzugszinsen bei säumigen Kunden berechnen
Wichtiger Zusatz: "Tätigkeitsschäden"
Gerade, wenn Sie neben dem Autohandel auch eine Kfz-Werkstatt betreiben, sollten Sie in der Versicherung einen Zusatzschutz für „Tätigkeitsschäden" vereinbaren. Damit versichern Sie beispielsweise Schäden am Kundenfahrzeug während oder nach einer Reparatur. Der Schutz tritt auch ein, wenn Sie oder Mitarbeiter unachtsam ein Kundenfahrzeug, das auf dem Betriebshof parkt, beschädigen. Der Grund für den Zusatz: Schäden an genau der Sache, an der Sie gerade arbeiten, sind in den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen standardmäßig ausgeschlossen. Und wo der Baustein eingeschlossen ist, hat er häufig eine eigene, niedrigere Deckungssumme als der übrige Vertrag — ein Blick ins Bedingungswerk lohnt sich hier mehr als beim Beitrag.
Hinweis: Gewährleistungsansprüche sind in der Betriebshaftpflicht- und Zusatzversicherung nicht abgesichert. Wenn ein Kunde mit Ihrer Arbeit nicht zufrieden ist, springt die Versicherung nicht ein.
Kfz-Handel- und Handwerkversicherung
Die Betriebshaftpflichtversicherung tritt für Schäden ein, die Sie in Ausübung der Gewerbetätigkeit einem Dritten zufügen. Mit der Kfz-Handel- und Handwerkversicherung (KfzSBHH) sichern Sie im Teilkasko- oder Vollkasko-Tarif den firmeneigenen Fahrzeugbestand ab. Der Versicherungsschutz gilt je nach Bedarf für:
- Firmenwagen und Fahrzeuge, die auf dem Betriebsgelände bewegt werden (Hebebühnen, Abschleppwagen, Lastwagen)
- Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen
- Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
- noch nicht zugelassene Neu- und Gebrauchtwagen für den Verkauf
Die Versicherung schützt außerdem zugelassene Fahrzeuge, die Kunden zum Beispiel zur Inspektion in Ihre Obhut geben.
Mit der Kfz-Handel und Handwerkversicherung sichern Sie nicht nur ein Fahrzeug, sondern Ihren gesamten Fuhrpark ab.
Firmenwagen: 1-%-Regelung oder Fahrtenbuch?
Welcher Schaden läuft über welche Police?
Im Autohandel überschneiden sich die Zuständigkeiten häufig — das ist die häufigste Ursache für eine unbemerkte Deckungslücke. Diese Übersicht ordnet die typischen Schadenfälle zu:
| Schadenfall | Zuständige Versicherung | Worauf zu achten ist |
|---|---|---|
| Kunde stürzt auf dem Betriebshof | Betriebshaftpflicht | Pauschale Deckungssumme, mind. 3 Mio. € |
| Schaden am Kundenfahrzeug bei Reparatur oder Rangieren | Betriebshaftpflicht mit Tätigkeitsschäden | Baustein muss eingeschlossen sein, eigenes Sublimit prüfen |
| Hagel oder Sturm auf dem Freigelände (Verkaufsfahrzeuge) | Kfz-Handel- und Handwerkversicherung, Teilkasko | Bestand schwankt — Summe an den realen Platzbestand anpassen |
| Unfall auf einer Probefahrt mit rotem Kennzeichen | Kfz-Haftpflicht des roten Kennzeichens | Kasko nur, wenn ausdrücklich eingeschlossen |
| Einbruch in die Verkaufsräume, Feuer, Leitungswasser | Gebäude- und Inhaltsversicherung | Elementarschäden sind ein gesonderter Einschluss |
| Betrieb steht nach einem Brand wochenlang still | Betriebsunterbrechungsversicherung | Setzt einen ersatzpflichtigen Sachschaden voraus |
| Mangel am verkauften Fahrzeug (Sachmängelhaftung) | keine — gesetzliche Pflicht des Händlers | Nur eine freiwillige Garantie ist versicherbar |
Überführung und Probefahrten
Nicht zugelassene Fahrzeuge können Sie mit einem roten Kennzeichen auf Ihren Betriebshof überführen. Mit dem Kennzeichen ermöglichen Sie Ihren Kunden außerdem Probefahrten mit zum Verkauf stehenden Fahrzeugen. Rechtsgrundlage ist § 41 FZV; erlaubt sind ausschließlich Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten zu betrieblichen Zwecken. Private Fahrten sind es nicht — wer das rote Kennzeichen zweckwidrig nutzt, riskiert den Versicherungsschutz und die Zuteilung selbst.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung für rote Kennzeichen schließen Sie obligatorisch ab. Darüber hinaus können Sie der Versicherung einen Teil- oder Vollkaskoschutz hinzufügen. Die Zuteilung selbst setzt eine Zuverlässigkeitsprüfung durch die Zulassungsbehörde voraus, die einige Wochen dauern kann. Dazu kommt eine Dauerpflicht, die im Alltag gern untergeht: Über jede Fahrt ist ein Fahrtenbuch zu führen und über ein Jahr aufzubewahren.
Hinweis: Die Kfz-Handel- und Handwerkversicherung bietet einen optionalen Zusatz für Fahrzeugüberführungen auf Ladeflächen von Güterfahrzeugen. Wenn Sie eine Überführung per Abschleppseil vornehmen, besteht kein Versicherungsschutz.
Gebäude- und Inhaltsversicherung
Damit sich Kunden in Ihren Verkaufsräumen wohlfühlen, statten Sie diese mit Sitzgelegenheiten, einer Empfangstheke und abgetrennten Beratungsnischen aus. Sie richten für Mitarbeiter im Backoffice Büros ein und stellen Computer, Drucker und eine Telefonanlage zur Verfügung. Die Beschaffung dieses Inventars ist mit hohen Kosten verbunden.
Bei Schäden durch Einbruchdiebstahl, Sturm und Hagel, Feuer oder Leitungswasser schützt Sie die Gebäude- und Inhaltsversicherung. Die Versicherung kommt für Reparaturen an beschädigtem Inventar auf oder ersetzt den Neuwert, wenn ein Totalschaden vorliegt. Die Versicherung deckt Ihre Ausgaben für Instandsetzungen sowie Lösch- und Aufräumarbeiten ab. Wenn Sie für Ihre Gewerbetätigkeit Maschinen oder spezielle Werkzeuge benötigen, sind diese ebenfalls mitversichert. Nicht automatisch enthalten sind Elementarschäden wie Überschwemmung, Starkregen oder Rückstau — dieser Schutz ist ein gesonderter Einschluss und fehlt in vielen Altverträgen.
Betriebsunterbrechungsversicherung
Nach einem Schadensfall können Sie Ihren Betrieb unter Umständen nicht nahtlos weiterführen. Eventuell müssen Sie Instandsetzungsarbeiten beauftragen, um Ihre Geschäftsräume wieder zugänglich zu machen oder die EDV wiederzubeleben. Das kann zu einer Schließung des Betriebs über mehrere Tage oder Wochen führen. Für Sie als Unternehmer der „Worst-Case", da Sie in dieser Zeit keine Einnahmen generieren. Die Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt in dieser Zeit den entgangenen Betriebsgewinn und die fortlaufenden Fixkosten — also Löhne, Miete und Zinsen, die trotz Stillstand weiterlaufen. Voraussetzung ist ein ersatzpflichtiger Sachschaden: Bleiben die Kunden aus anderen Gründen weg, greift die Police nicht. Wie lange sie zahlt, bestimmt die vereinbarte Haftzeit, bei kleineren Betrieben üblicherweise zwölf Monate.
Was ein Angestellter wirklich kostet
Gewährleistung und Garantie – der feine Unterschied
Bei einem Verkauf eines Fahrzeuges an einen Privatkunden gilt die gesetzliche Gewährleistung. Der Kunde darf sich darauf verlassen, dass das Auto bei Abschluss des Kaufvertrages frei von Mängeln ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, bei gebrauchten Fahrzeugen dürfen Sie sie auf ein Jahr verkürzen. In den ersten zwölf Monaten nach der Übergabe stehen Sie bei einem festgestellten Mangel in der Beweispflicht: Es wird vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag, und Sie müssen im Zweifelsfall das Gegenteil darlegen (§ 477 BGB). Erst danach liegt die Beweispflicht beim Käufer. Im Zweifelsfall müssen Sie Forderungen auf kostenlose Reparatur, Kaufpreisminderung, Rücktritt vom Kaufvertrag oder gar Schadensersatz erfüllen.
Achtung, häufiger und teurer Fehler: Die Verkürzung der Gewährleistung auf ein Jahr wirkt gegenüber Verbrauchern nur dann, wenn Sie den Käufer vor seiner Vertragserklärung eigens darauf hinweisen und die Verkürzung ausdrücklich und gesondert im Kaufvertrag vereinbart ist. Ein Passus allein in den AGB oder im Kleingedruckten des Formulars genügt seit der Reform des Kaufrechts nicht mehr — dann gilt wieder die volle Frist von zwei Jahren. Die zwölfmonatige Beweislastumkehr bleibt davon ohnehin unberührt.
Während die gesetzliche Gewährleistung – auch Sachmängelhaftung – nicht durch Versicherungen abgedeckt wird, können Sie Ihren Kunden Garantien anbieten. Je nach Vertragsgestaltung kann der Kunde die Garantie über die gesetzliche Gewährleistungsfrist hinaus in Anspruch nehmen. Die Versicherungsprämie tragen Sie entweder als Serviceleistung oder geben Sie an den Kunden weiter. Die Garantie deckt auch Mängel ab, die nach dem Fahrzeugverkauf in Erscheinung treten. Dadurch beugen Sie langwierigen Rechtstreits vor und stärken zusätzlich die Kundenbindung.
Weitere Versicherungsangebote für Gewerbetreibende
Unabhängig von dem Geschäftszweig gibt es eine Vielzahl weiterer Versicherungen für Gewerbebetriebe. Prüfen Sie, ob der Abschluss einer Rechtsschutz-, D&O Vermögensschaden- oder Elektronikversicherung Ihnen sinnvoll erscheint. Nicht freiwillig ist dagegen die gesetzliche Unfallversicherung: Als Betrieb mit Beschäftigten sind Sie kraft Gesetzes Mitglied der zuständigen Berufsgenossenschaft und müssen den Betrieb dort binnen einer Woche nach Eröffnung anmelden.
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Fazit
Der richtige und umfängliche Versicherungsschutz Ihres Autohandels ist für Sie von existenzieller Bedeutung. Übergehen Sie im Gespräch mit Ihrem Versicherungsexperten nicht leichtfertig einzelne Punkte. Wägen Sie stattdessen ab, ob Sie das finanzielle Risiko für einen nicht abgesicherten Schaden wirklich tragen können. Im Zweifel lohnt es sich, etwas mehr Geld in eine Versicherungsprämie zu investieren. Auch, wenn Sie diese im weiteren Geschäftsleben nicht in Anspruch nehmen.
Wer zahlt, wenn bei einem Kunden etwas passiert?
Als Einzelunternehmer haften Sie für Schäden auch mit Ihrem Privatvermögen. Die Betriebshaftpflicht zahlt berechtigte Forderungen und wehrt unberechtigte ab.
In welcher Branche sind Sie tätig?
- Handwerk & Bau
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- Dienstleistung & Büro
- IT, Medien & Kreative
- Gastronomie
- Gesundheit & Pflege
- Kosmetik & Friseur
- Transport & Logistik
- Andere Branche

