Firmenname ohne Handelsregistereintrag - Fantasiename möglich?

In Deutschland ist es nur Kaufleuten erlaubt, eine Firma zu führen und damit Ihr Unternehmen unter einem Fantasienamen zu betreiben. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht aber auch für Ihr Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag die Möglichkeit, einen Fantasienamen für Ihr Gewerbe zu nutzen.
Freiwilliger Handelsregistereintrag für Kleingewerbetreibende
Als Kleingewerbetreibender ist es Ihnen freigestellt, ob Sie sich in das Handelsregister eintragen lassen. Mit dem Eintrag entsteht die Kaufmannseigenschaft nach §1 Handelsgesetzbuch (HGB). Damit sind Sie dazu berechtigt, eine Firma zu führen. Sie dürfen Ihre Geschäfte unter einem Fantasienamen abwickeln. Einzelfirmen erhalten bei Eintrag in das Handelsregister den Zusatz e.K. (eingetragener Kaufmann) und genießen einen umfassenden Namensschutz.
Fantasiename für Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag
Ohne Handelsregistereintrag gelten Sie als Nicht-Kaufmann und müssen Ihre Geschäfte unter dem vollständigen eigenen Namen führen. Allerdings dürfen Sie in der Gewerbeanmeldung eine Geschäftsbezeichnung angeben. Grundsätzlich brauchen Sie hier nur wenige Einschränkungen beachten und dürfen einen Fantasienamen nutzen. Bestehende Namensrechte dürfen allerdings nicht verletzt werden. Auch Irreführungen, wie der Zusatz einer Rechtsform (e.K., GmbH) sind nicht zulässig. Bei der IHK erfahren Sie, ob ein bestehendes Unternehmen in Ihrem Wettbewerbsbereich eine ähnliche Bezeichnung verwendet. Zusätzlich sollten Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) nach eingetragenen Wortmarken recherchieren, um vorhandene Schutzrechte auszuschließen. Das Gewerbeamt trägt die Geschäftsbezeichnung nicht ein, da diese lediglich der Kennzeichnung Ihres Unternehmens dient.
Einzelunternehmen - Geschäftstätigkeit unter Fantasienamen
Als Einzelunternehmer führen Sie Ihr Gewerbe alleinverantwortlich. Sie können die Geschäftsbezeichnung im Schriftverkehr oder auf Ihrer Webseite angeben. Im Geschäftsverkehr, beispielsweise bei Vertragsabschlüssen, in Rechnungen und im Impressum, müssen Sie aber unter Ihrem vollen bürgerlichen Namen auftreten. Möchten Sie Ihre Geschäfte rechtskräftig unter einem Fantasienamen abwickeln, ist ein Handelsregistereintrag unabdingbar.
Wer zu diesem Thema weiter recherchieren möchte, der findet Informationen auf dem Existenzgründungsportal des BMWi.
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