Firmenübernahme in der Familie: Diese Steuern sind relevant

Wenn Sie eine Firma aus der Familie übernehmen, kommen zahlreiche steuerliche Konsequenzen auf Sie zu. Welcher Art diese Konsequenzen sind wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst. Zum einen kommt es darauf an, wie die Übertragung erfolgt, welche Rechtsform die Firma hat, wie hoch die persönlichen Freibeträge sind und anderes mehr. Der Beitrag versteht sich als Hinweisgeber, er deckt die steuerlichen Themen nicht vollständig ab. Wir empfehlen Ihnen dringend, sich mit Ihrem Steuerberater zusammenzusetzen und die Einzelheiten individuell zu klären.
 

Schenkung und Erbschaft

Falls Ihre Eltern die Firma unentgeltlich auf Sie übertragen, kommen schenkungssteuerliche Aspekte auf Sie zu. Falls Ihre Eltern versterben und Sie deshalb die Firma übernehmen, folgen erbschaftssteuerliche Konsequenzen. So oder so, das Finanzamt spielt immer mit und hält „die Hand auf“. Allerdings gibt es einige Stellschrauben, die die steuerlichen Konsequenzen zu Ihren Gunsten oder zu Ihren Ungunsten beeinflussen können.

Der Wert des Betriebs

Das Betriebsvermögen einer Firma wird nach steuerlichen Maßstäben bewertet. Ziel ist herauszufinden, wie hoch der Wert der Firma ist. Dazu werden zum Beispiel Vergleiche zu anderen Firmen gezogen. Die Kernfrage lautet: Was würde ein fremder Dritter für die Firma bezahlen? Sofern es nicht möglich ist, auf diesem Weg eine zuverlässige Einschätzung vorzunehmen, wird das Ertragswertverfahren angewendet. Ertragswertverfahren ist das Verfahren, was in vielen Fällen Anwendung findet, auch für nicht-steuerliche Zwecke. Kurz gesagt wird bei diesem Verfahren das zukünftige Jahresergebnis hochgerechnet. Zugrunde gelegt wird der Durchschnittsertrag der Betriebsergebnisse der letzten 3 Jahre. Das Ergebnis wird mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert, der gesetzlich auf 13,75 festgelegt ist. Dieser Faktor kann allerdings angepasst werden, befragen Sie dazu Ihren Steuerberater. Um den Wert des Betriebes zu ermitteln, gibt es verschiedene Ansätze. Der Beitrag Kaufpreis festlegen: Was ist die Firma wert? beschäftigt sich ausführlich mit gängigen Bewertungsmethoden.
 

Erbschaftsteuerreform 2016: Die Befreiung von der Erbschaftsteuer für das Betriebsvermögen

Die Erbschaftssteuer 2016 hat eine zentrale Neuerung hervorgebracht. Diese besagt, dass das Verwaltungsvermögen grundsätzlich voll besteuert werden muss. Als Verwaltungsvermögen werden beispielsweise an Dritte vermietete oder verpachtete Liegenschaften und Immobilien eingestuft. Es gibt das so genannte begünstigte Vermögen, welches bei Vorliegen konkreter Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit werden kann. Das Grundmodell sieht eine Befreiung von 85 Prozent vor, das Optionsmodell von 100 %. Der Gesetzgeber hat eine Obergrenze von 26 Millionen Euro auf das begünstigte Vermögen festgelegt. Geht das begünstigte Vermögen über diese Grenze hinaus, werden strengere Regeln angewendet, die eine Steuerbefreiung erschweren. Die Konsequenz daraus kann sein, dass Sie gar keine Steuerbefreiung erhalten.
 

Das Grundmodell

Beim Grundmodell bleibt das begünstigte Vermögen zu 85 % steuerfrei. Es geht dabei um das konkrete Betriebsvermögen, um land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie um Anteile an Kapitalgesellschaften. Um diese Steuerbefreiung nutzen zu können, müssen Sie sich dazu verpflichten, den Betrieb über mindestens 5 Jahre weiter zu führen. Außerdem müssen Sie die Lohnsummenregelung beachten: Die Steuerbefreiung bleibt Ihnen nur erhalten, wenn Sie während der Fünfjahresfrist bestimmte Lohnsummen erreichen um entsprechende Gehälter zahlen. Tun sie das nicht, entfällt die Steuerbefreiung und Sie müssen nachzahlen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass betriebliche Arbeitsplätze gesichert werden sollen.

Sollten Sie vorzeitig das Unternehmen wieder abstoßen, also vor Ablauf der Fünfjahresfrist, müssen Sie ebenfalls mit steuerlichen Konsequenzen in Form von Erbschaftsteuernachzahlungen rechnen. Diese greift dann aber nicht in voller Höhe, sondern anteilig in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Veräußerung. Falls Sie die Lohnsummenregelung missachten, wird wie erwähnt eine Nachversteuerung fällig. Die Höhe der Nachversteuerung richtet sich nach der Differenz der Lohn-Ist-Summen und der Lohn-Soll-Summen. Es gibt hier einen Ausweg, der unter bestimmten Voraussetzungen offensteht. Die Nachversteuerung lässt sich aushebeln, wenn zum Beispiel nachvollziehbare Re-Investitionen vorgenommen wurden.
 

Optionsmodell

Mit dem Optionsmodell können Sie eine 100-prozentige Befreiung von der Steuer beantragen. Hier ist ebenfalls eine Behaltefrist zu gewährleisten und die Lohnsummenregelung greift. Die Behaltefrist liegt beim Optionsmodell sogar bei 7 Jahren und die Rahmenbedingungen der Lohnsummenregeln sind strenger als beim Grundmodell. Übrigens sowohl beim Grundmodell wie auch beim Optionsmodell fällt die Lohnsummenregelung weg, wenn der Betrieb unter 5 Beschäftigte hat oder keine Gehälter bezahlt werden.
 

Persönliche Freibeträge

Die Höhe der persönlichen Freibeträge ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser bzw. zum Schenker. Persönliche Freibeträge sind die Beträge, die vom Fiskus nicht besteuert werden. Sie werden von der Bemessungsgrundlage abgezogen. Im Rahmen einer Schenkung lassen sich Freibeträge alle 10 Jahre steuerlich nutzen. Deshalb ist es eine Überlegung wert, einen Betrieb als Teilschenkung zu übertragen. Die Höhe der persönlichen Freibeträge wird vom Gesetzgeber vorgegeben.

Bei der Erbschaft werden drei Steuerklassen herangezogen, die allerdings nicht mit den Lohnsteuerklassen von Arbeitnehmern identisch sind. Erbschaftssteuer wird unabhängig von der Lohnsteuer betrachtet und hat entsprechend eigene Lohnsteuerklassen.
 

Steuerklasse I hat die höchsten Freibeträge. Diese stellen sich wie folgt dar:

  • Ehegatte/-gattin oder eingetragene Lebenspartner/-in: 500.000 Euro

  • Kinder: 400.000 Euro

  • Stiefkinder: 400.000 Euro

  • Enkel: 200.000 Euro

  • Urenkel: 100.000 Euro


In Steuerklasse II gilt für alle der Freibetrag von 20.000 Euro. Die folgenden Personenkreise fallen in Steuerklasse II:

  • Eltern und Großeltern

  • Geschwister

  • Neffen und Nichten

  • Stiefeltern

  • Schwiegerkinder -und Eltern

  • Geschiedene Ehepartner


In Steuerklasse III gilt ebenfalls ein Freibetrag von 20.000 Euro. Die folgenden Personenkreise fallen in Steuerklasse III:

  • Cousins und Cousinen

  • Großnichten und Großneffen

  • Weitere nicht verwandte Erben


Einkommensteuer

Falls Sie Ihren Eltern monatlich eine Rente bezahlen, müssen Ihre Eltern die Einkünfte in der persönlichen Einkommensteuererklärung ansetzen. Die Zahlungen, die Sie leisten, können Sie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als Sonderausgabe geltend machen. Falls Abfindungszahlungen eine Rolle spielen, sollten Sie wissen, dass dieser aus steuerlicher Sicht wie ein Kauf betrachtet werden. Die Abfindungszahlungen werden in Ihrer Einkommensteuererklärung so behandelt als wären es Anschaffungskosten. Das bedeutet, dass eine Abschreibung fällig wird. Die Abfindungszahlungen sind spiegelbildlich ebenfalls in der Einkommensteuererklärung Ihrer Eltern anzugeben.

Falls Sie den Betrieb geschenkt bekommen und eine lebenslängliche Versorgungsleistung an Ihre Eltern zahlen müssen, wird keine Schenkungssteuer fällig. Voraussetzung dafür ist, dass die Versorgungsleistungen so hoch ausfallen wie das Vermögen, das Sie im Gegenzug erhalten haben. Auch hier bitten wir dringend um Rücksprache mit einem versierten Steuerberater.
 

Erbschaftssteuerversicherung

Wird Erbschaftssteuer fällig, ist sie in der Regel sofort zahlbar. In Abhängigkeit von der Höhe kann das bei Ihnen einen Liquiditätsengpass hervorrufen. Es besteht die Möglichkeit einen Stundungsantrag zu stellen, der auf das begünstigte Vermögen auf eine Dauer von bis zu 7 Jahre bewilligt werden kann. Es kann ratsam sein, eine Erbschaftssteuerversicherung abzuschließen. Dabei schließen Erben eine Kapitallebensversicherung auf den Todesfall des betreffenden Elternteils ab. Über diesen Umweg vermeiden Sie, dass die Versicherungsleistung der Erbschaftsteuerpflicht unterfällt. Sinnvoll ist die Versicherungssumme auf die Höhe der zu erwartenden Erbschaftsteuer abzuschließen, damit Sie diese ohne finanzielle Not begleichen können.
 

Steuereinschränkungen bedenken

Wenn ein Testament gestaltet wird, in dem eine Unternehmensübertragung Gegenstand ist, sollten Sie stets an die steuerlichen Folgen denken und einen Steuerberater in die Überlegungen mit einbeziehen. Ein Testament kann sogenannte Steuereinschränkungen auslösen. Damit sind einkommensteuerpflichtige Entnahmen aus dem Betriebsvermögen gemeint. Handeln Sie ohne steuerlichen Rat „blind“, könnte ein teures Erwachen drohen.

Wiederkehrende Leistungen

Finanzämter betrachten wiederkehrende Leistungen an den ehemaligen Firmeninhaber unter Umständen als private Versorgungsleistung. Wenn dies der Fall sein sollte, entsteht für den Empfänger, sprich für Ihren Vater oder Ihre Mutter, kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn. Umgekehrt bedeutet das für Sie, dass Sie diese Ausgaben nicht steuerlich geltend machen können. Wiederkehrende Leistungen in dieser Form zu nutzen kann unter steuerlichen Gesichtspunkten für Ihre Eltern eventuell ratsam sein, hier ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Beziehen Sie in die Überlegungen einen Steuerberater ein, der einen Überblick über die Gesamtzusammenhänge hat und Ihnen die steuerlichen Konsequenzen im Einzelnen erläutern kann.

Damit eine Leistung als Versorgungsleistung anerkannt wird, darf keine gleichwertige Ratenzahlung als Gegenleistung erfolgen. Andernfalls wird die Vereinbarung als typisches Veräußerungsgeschäft bewertet und entsprechend steuerpflichtig gestellt. Von einer unentgeltlichen Übertragung gegen private Versorgungsleistung ist nur dann die Rede, wenn das übertragene Vermögen mindestens zum Teil aus dem Betrieb stammt und die Versorgung auf Lebenszeit vereinbart und sichergestellt ist. Dieses Thema sehr komplex und lässt sich an dieser Stelle nicht abschließend erläutern. Hierzu ist eine steuerliche Fachexpertise notwendig, die wir nicht mitbringen.
 

Was ist eine Verrentung des Kaufpreises?

Wird der Kaufpreis verrentet, handelt es sich um eine spezielle Form der Ratenzahlung. Grundsätzlich gilt, dass bei einer Ratenzahlung eine Stundung zwischen Ihnen und Ihrem Vorgänger vereinbart wird. Die Dauer der Ratenzahlung wird vertraglich vereinbart. Allerdings wird der Veräußerungsgewinn unter Berücksichtigung eventueller Freibeträge und gegebenenfalls unter Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes besteuert. Dies geschieht bereits zum Zeitpunkt der Veräußerung, also nicht ratenweise. Der Empfänger der Ratenzahlung versteuert den Zinsanteil, der in jeder Rate steckt. Hier wird analog zu einem klassischen Kredit verfahren, der sich üblicherweise aus Tilgungs- und Zinsanteil zusammensetzt.

Bei der Verrentung greifen besondere Regelungen. Die Zahlungen werden im Unterschied zur klassischen Ratenzahlung auf Lebenszeit vereinbart. Als Grundlage für die Vereinbarung gilt, dass die Summe aller Zahlungen eine angemessene Bezahlung für den Betriebserwerb darstellen. Es ist üblich, Verrentungszahlungen monatlich zu leisten. Der Verkäufer, also der ehemalige Firmeninhaber, hat die Wahl, ob er den Veräußerungsgewinn sofort komplett versteuert oder die zufließenden monatlichen Rentenzahlungen ansetzt (=Zuflussbesteuerung). Bei der Zuflussbesteuerung stuft der Fiskus die Zahlungen wie nachträgliche Betriebseinnahmen ein. Dies kann vorteilhaft sein, muss aber nicht. Ein Freibetrag, die so genannte Fünftelregelung oder die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes kommen nicht in Frage. Auch hier gilt es sorgfältig in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater abzuwägen, welcher Weg am besten geeignet ist.
 

Grunderwerbsteuer, Abgeltungssteuer, gemischte Schenkung, Pacht & Co

Es gibt noch zahlreiche weitere steuerliche Aspekte zu behandeln, die sich nur aus der Gesamtbetrachtung der individuellen Situation ergeben. Möglich, dass in Ihrem speziellen Fall die Pachtung des Betriebs die beste Lösung ist oder eine gemischte Schenkung in Frage kommt. Bevor Sie eine Entscheidung treffen, benötigen Sie alle Informationen. Wenden Sie sich bitte an geeignete Berater.

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