Gewerbe ohne Meister

Schild Meisterbrief mit Fahrzeug

Im Handwerk gibt es eine Dreiteilung. Es gibt (1) Berufe mit Meisterpflicht, (2) zulassungsfreie Handwerksberufe und (3) handwerksähnliche Betriebe. Welche Berufe in welcher Kategorie gelistet sind, kann bei der Handwerkskammer erfragt werden.
 

Theorie und Praxis driften hier auseinander

Festgelegt wurde eigentlich, dass es eine ganze Reihe an Berufen aus Kategorie (1) gibt, bei denen gilt: Ohne Meisterbrief darf sich der Handwerker nicht selbstständig machen. In der Praxis gibt es allerdings auch Umwege, um diese Regelung entsprechend zu umschiffen. Wer als Unternehmer oder Gründer beispielsweise einen Meister in seinem Betrieb anstellt, der hat ein Gewerbe mit Meister an Bord – damit geht alles mit rechten Dingen zu. Auch wurde denjenigen das Gewerbe ohne Meistertitel zugestanden, die über einen längeren Zeitraum hinweg eine führende Position hatten.

Die Umleitung heißt „Ausübungsberechtigung“

Die sogenannte Ausübungsberechtigung ist die rechtlich einwandfreie Umleitung, um den Meisterzwang auszuhebeln. Die drei unterschiedlichen Varianten der Ausübungsberechtigung sind in diesen drei Paragrafen geregelt:

  • HwO § 7b: Wer seine Gesellenprüfung besteht, mindestens sechs Jahre im Handwerksberuf tätig war (alternativ vier Jahre in leitender Stellung oder mit entsprechenden Entscheidungsbefugnissen) und sein betriebswirtschaftliches, kaufmännisches und juristisches Know-how darlegen kann, der erhält die Ausübungsberechtigung, die quasi als Meistertitel-Ersatz fungiert. Besser bekannt ist dieser Paragraf der HwO unter dem Schlagwort „Altgesellenregelung“.
  • HwO § 8: Handelt es sich um einen Unternehmer, der den Sprung in die Selbstständigkeit wagen möchte, gilt: Er muss alle Voraussetzungen aus § 7b HwO mitbringen. Zudem muss er glaubhaft erläutern können, dass die Ausbildung zum Meister und die Meisterprüfung dauerhaft oder vorübergehend unzumutbar wären.
  • HwO § 9: Wer kein EU-Bürger ist, der muss einen Blick in § 9 HwO werfen. Dort steht geschrieben, dass nicht EU-Bürgern eine gewerbliche Niederlassung erlaubt ist, wenn eine EU-Bescheinigung aus dem Heimatland vorliegt.

Kein Umweg steht indes diesen Berufen offen: Hörgeräteakustiker, Augenoptiker, Zahntechniker, Schornsteinfeger, Orthopädietechniker und Orthopädieschuhmacher müssen in jedem Fall einen Meistertitel vorweisen. Damit wird bestätigt, dass sie über einen bestimmten Kenntnisstand verfügen.
 

Auf direktem Weg zum Meistertitel

Wer für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit als Handwerker den Meistertitel braucht, dem wird heute nicht mehr ein ganz bestimmter Weg vorgeschrieben, wie er diesen zu erreichen hat. Vielmehr gibt es mehrere Optionen, um Meister zu werden. Grundsätzlich gilt: Wer eine handwerkliche Ausbildung abgeschlossen hat, kann in diesem Beruf die "Weiterbildung" zum Meister machen. Um einen fachfremden Meistertitel zu erwerben, müssen bis zu vier Jahre Berufserfahrung nachgewiesen werden. Wer keine abgeschlossene Ausbildung hat, der kann sich nur mit einer Ausnahmegenehmigung zur Meisterprüfung anmelden. Je nach Ausschuss ist es auch möglich bzw. wird vorgeschrieben, dass eine Gesellenprüfung im Vorfeld abgelegt werden muss.

Zum Meistertitel geht es in vier Schritten:

  1. Praxis
  2. Fachtheorie
  3. Betriebswirtschaft und Recht
  4. Berufspädagogik

Experten raten dazu, zunächst den wohl schwersten Part der Ausbildung hinter sich zu bringen – die Schulung in Betriebswirtschaft und Recht (3). Wer den berufspädagogischen Teil (4) anschließt, kommt bestens gerüstet mit dem theoretischen (2) und dem praktischen Teil (1) klar. Wer bereits Azubis ausbilden darf oder eine Weiterbildung zum Techniker absolviert hat, der kann sich diese Teilbereiche für die Meisterprüfung anerkennen lassen. Die Ausbildung erfolgt in Voll- und Teilzeitkursen an über 3.000 Meisterschulen deutschlandweit.

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