Selbstständig machen nach vorheriger Arbeitslosigkeit
Viele Arbeitslose wählen den Weg in die Selbständigkeit als Ausweg aus der Arbeitslosigkeit. Oft scheitert dieses Vorhaben jedoch bereits im Vorfeld an der fehlenden Finanzierung. Paradoxerweise liegt das häufig daran, dass die benötigten Summen zu gering sind. Finanzierungen von Unternehmensgründungen mit einem Volumen von bis zu 25.000 Euro werden oft als „Mikrofinanzierungen“ bezeichnet. Aus Sicht der finanzierenden Geldinstitute besteht das Problem darin, dass die mit Finanzierungen in dieser Größenordnung zu erwirtschaftenden Renditen vergleichsweise klein sind, während der Verwaltungs- und Prüfaufwand kaum niedriger als bei größeren Projekten ist. Im Gegenteil: weil es sich bei vielen der Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit um so genannte „Notgründungen“ handelt, die weniger aus Überzeugung sondern eher mangels Alternativen versucht werden, wird das Ausfallrisiko als besonders hoch eingeschätzt, was eine sehr intensive Prüfung der Tragfähigkeit des Gründungskonzepts zur Folge hat. In Kombination mit den bei Arbeitslosen häufig fehlenden oder nur in geringem Umfang vorhandenen Eigenmitteln führt dies zu einer überdurchschnittlich hohen Ablehnungsquote derartiger Finanzierungsanträge.
Der ohnehin nicht einfache Schritt in die Selbständigkeit ist also für arbeitslose Gründer noch ein wenig schwieriger, weswegen nur ein planmäßiges Vorgehen überhaupt zum Erfolg führen kann. Drei wesentliche Schritte sind erforderlich: Im ersten Schritt muss ein tragfähiger Businessplan aufgestellt werden. Dabei können Arbeitslose Unterstützung erhalten. Der zweite Schritt besteht darin, die Finanzierung des Lebensunterhalts während der Gründungsphase sicherzustellen. Entsprechende Leistungen können bei der Bundesagentur für Arbeit oder der zuständigen ARGE beantragt werden, je nachdem, ob ALG I oder ALG II bezogen wird (ALG = Arbeitslosengeld). Im dritten Schritt muss die erforderliche Finanzierung des Gründungsvorhabens beantragt werden. Auf dem freien Kapitalmarkt ist dies schwierig und teuer, weswegen hier im Regelfall die über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abgewickelten staatlichen Förderprogramme in Anspruch genommen werden sollten.
Schritt 1: Der Businessplan
Es soll hier nur um die für die Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit spezifischen Aspekte dieses Themas gehen, über die allgemeinen Inhalte eines professionellen Businessplans geben viele Quellen im Internet hinreichend Auskunft. Zunächst ist es möglich, für die Erstellung des Businessplans Hilfe durch die Beratung für Existenzgründer der Arbeitsagentur in Anspruch zu nehmen. Die Meinungen über die Qualität dieser Beratung gehen weit auseinander, was aber nichts daran ändert, dass sie in jedem Fall in Anspruch genommen werden sollte. Es darf nicht übersehen werden, dass der Businessplan bei arbeitslosen Existenzgründern zwei Hürden zu nehmen hat: Neben der Entscheidung der Bank über die Finanzierung hängt auch die Entscheidung über die Förderung der Existenzgründung durch die Arbeitsagentur bzw. die ARGE maßgeblich von diesem Businessplan ab. Fallmanager aus der Arbeitsverwaltung lesen diesen Plan anders als Bankberater, die über einen Kredit entscheiden. Sehr viel Wert wird hier auf die persönliche Eignung für das geplante Gründungsvorhaben gelegt. Zumindest zu diesem Zweck ist diese Beratung daher unerlässlich: Der Antragsteller bekommt einen Eindruck davon, welche Zweifel möglicherweise hinsichtlich seiner persönlichen Eignung zur Selbständigkeit bei der Arbeitsverwaltung bestehen und welche persönlichen Eigenschaften im Gründungsplan daher besonders betont werden sollten. Die eigentliche Überprüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Konzepts wird von der Bundesagentur an externe Prüfer delegiert, die dabei entstehenden Kosten werden übernommen.
Tipp: Hier gelangen Sie zur Businessplan-Vorlage.
Schritt 2: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragen
Hier ist zu unterscheiden, ob ALG I oder ALG II („Hartz IV“) bezogen wird. Ansprechpartner ist in jedem Fall der persönliche Arbeitsvermittler oder Fallmanager, die zu beantragenden Leistungen sind aber andere. Bezieher von ALG I können den so genannten Gründungszuschuss erhalten. Dieser hat im Jahr 2006 die bis dahin als „ICH-AG“ bekannte Kombination aus Existenzgründungszuschuss und Überbrückungsgeld abgelöst. Grundsätzlich besteht ein Rechtsanspruch auf diese Förderung, der ist allerdings eher theoretischer Natur: Die Förderung setzt voraus, dass der Antragsteller für die geplante Existenzgründung persönlich geeignet ist, und diese Eignung wird von der Arbeitsagentur festgestellt. Das eröffnet der Arbeitsagentur in der Praxis erhebliche Möglichkeiten zur Ablehnung der Förderung. Die Höhe der Förderung beläuft sich auf das bis zu diesem Zeitpunkt bezogene ALG I zuzüglich 300 Euro für die soziale Absicherung. Diese Leistungen werden neun Monate lang erbracht, falls sich ein Erfolg der Gründung abzeichnet können die 300 Euro anschließend für weitere drei Monate gewährt werden. Gefördert wird nur die Gründung aus der Arbeitslosigkeit, nicht jedoch die Gründung zur Vermeidung derselben. Wer also bereits während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses seine Existenzgründung plant und vorbereitet, muss zunächst Arbeitslosengeld beantragen (und beziehen!), um anschließend diese Förderung nutzen zu können. Ein nahtloser Übergang ist nicht möglich. Zu spät darf die Existenzgründung ebenfalls nicht erfolgen, da zum Zeitpunkt der Aufnahme der Selbständigkeit noch ein Anspruch auf ALG I für mindestens 90 Tage bestehen muss. Daher muss der Antrag frühzeitig gestellt werden, da vor einer Bewilligung noch eine Prüfung durch eine „fachkundige Stelle“ erfolgt. Das kann z.B. ein Wirtschaftsprüfer, ein Kreditinstitute oder auch die Handelskammer sein. Der Antrag wird über den persönlichen Arbeitsvermittler direkt bei der Arbeitsagentur gestellt.
Anders stellt sich die Situation bei Bezug von ALG II dar. Hier kann eine Existenzgründung auch gefördert werden, es besteht aber kein Rechtsanspruch. Ein entsprechender Antrag kann beispielsweise mit dem einfachen Hinweis abgelehnt werden, dass die zuständige ARGE über kein entsprechendes Budget verfügt. Ohnehin verfügen die kommunalen Träger hier über sehr viel weitere Ermessensspielräume als bei den bundesweit einheitlichen Regelungen zum ALG I. Wer eine Existenzgründung ohne Finanzierungsbedarf plant, kann einfach loslegen. Im Gegensatz zum ALG I besteht beim ALG II keine zeitliche Begrenzung der Wochenarbeitszeit auf 15 Stunden. Ein Bezieher von ALG I verliert seine Ansprüche, wenn er während des Bezugs beispielsweise 20 Stunden wöchentlich am Aufbau einer Existenz arbeitet. Beim ALG II ist dies sehr wohl möglich, es müssen aber selbstverständlich alle Einnahmen gemeldet werden. Diese Einnahmen mindern den Leistungsanspruch, wobei notwendige Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden. Diese Möglichkeit, einfach ohne Beantragung irgendwelcher Leistungen sein Glück versuchen zu können, ist aber tatsächlich der einzige Vorteil gegenüber der Gründung bei Bezug von ALG I! Wenn die Gründung zusätzliche finanzielle Mittel erfordert, kann lediglich das so genannte Einstiegsgeld beantragt werden. Die gesetzliche Regelung hierzu ist einfach: Die ARGE entscheidet frei, ob und ggf. in welcher Höhe diese Leistung gewährt wird. Bei diesem Einstiegsgeld handelt es sich nicht um eine spezielle Förderung für Existenzgründer. Einstiegsgeld kann immer dann bewilligt werden, wenn dadurch perspektivisch der Bezug von ALG II beendet werden kann, also auch bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit.
Ein Problem bei der Gründung als ALG II Bezieher besteht darin, dass es im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters liegt, wie lange er die Gründungsbemühungen des Hilfeempfängers toleriert. Kommt der Sachbearbeiter zu dem Schluss, dass die Existenzgründung langfristig keine finanzielle Unabhängigkeit vom ALG II ermöglicht, kann er den Hilfeempfänger jederzeit zu einem Bewerbungstraining oder eine andere Vollzeitmaßnahme verpflichten, was im Normalfall ein Ende der Existenzgründung bedeutet.
(Eine Diskussion der Möglichkeiten, sich mittels einer einstweiligen Anordnung eines Sozialgerichts in diesem Fall einer solchen Maßnahme zu entziehen, sofern sie nicht in einer so genannten „Eingliederungsvereinbarung“ festgeschrieben ist, führt zu weit weg vom Thema.) In jedem Fall ist bei einer Existenzgründung aus dem ALG II Bezug heraus daher eine enge Abstimmung mit dem persönlichen Ansprechpartner bei der ARGE zu empfehlen. Sollte er zu der Ansicht gelangen, die Existenzgründung diene letztlich nur dazu, dauerhaft ein wenig Hinzuverdienst zum ALG II zu erzielen und sich auf diese Weise „im Bezug einzurichten“, stehen ihm viele Möglichkeiten offen, das zu unterbinden. Daher sollte insbesondere während der meist relativ umsatzschwachen Gründungsphase dieser Eindruck vermieden werden, indem das Gründungsprojekt und seine wirtschaftlichen Perspektiven auch unaufgefordert dargelegt werden.
Schritt 3: Finanzierung notwendiger Investitionen
Wie in der Einleitung schon dargelegt, stellt eine solche Finanzierung bei einer Gründung aus der Arbeitslosigkeit eine hohe Hürde dar. Theoretisch stehen auch Arbeitslosen alle staatlichen Förderprogramme für Existenzgründer offen. Eine vollständige Liste der in Frage kommenden Förderprogramme veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ständig unter http://www.existenzgruender.de/selbstaendigkeit/finanzierung/foerderprogramme/index.php .
Abgewickelt werden diese Programme meist über die KfW, es gilt aber das Hausbankprinzip. Daher sind Anträge auf solche Fördermittel über die Hausbank zu stellen. Ein zentrales Kriterium ist selbstverständlich die persönliche Bonität des Antragsstellers, was eine Beantragung bei laufendem ALG II Bezug relativ aussichtslos macht. Etwas bessere Erfolgsaussichten bestehen bei einer Gründung für ALG I Bezieher, deren Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses bewilligt wurde, da in diesem Fall zumindest der Lebensunterhalt für die ersten neun Monate sichergestellt ist.
Ein spezielles Instrument zur Finanzierung kleinerer Gründungsvorhaben ist der „Mikrokreditfonds Deutschland“ (http://mikrokreditfonds.gls.de ), der Startdarlehen bis zu einer Höhe von 10.000 Euro vergibt. Eine Kombination mit andern Förderprogrammen ist möglich, hängt aber von den Details der geplanten Existenzgründung ab. Eine Beratung über solche Möglichkeiten im Einzelfall gehört ebenfalls zu den Aufgaben des Mikrokreditfonds. Allerdings wird auch hier die Bonität des Antragstellers geprüft. Bedingung für die Vergabe eines Mikrodarlehens ist im Regelfall, dass es auch bei einem Scheitern der Existenzgründung langfristig zurückgezahlt werden könnte.
Checkliste
- Erstellen Sie vor Geschäftsgründung ein Konzept; dies ist auch hilfreich, bevor Sie einen Businessplan (sofern notwendig) erstellen. Besonders wichtig ist der Gedanke, wie Sie regelmäßig Einnahmen erzielen können.
- Informieren Sie sich gründlich, hilfreich ist auch die Inanspruchnahme von Existenzgründungsberatungen
- Klären Sie im Vorfeld wichtige Punkte zur Geschäftsform; je nach Umfang des Gewerbes sollten Sie einen Steuerberater aufsuchen
- Schaffen Sie sich einen finanziellen Spielraum - setzen Sie nicht alles auf Kredite, sofern möglich.
- Haben Sie Geduld - es kann durchaus mehrere Monate andauern, ehe Sie einen Überschuss erwirtschaften.
- Mit beginnender Selbständigkeit sind Sie versicherungsfrei und können in die private Krankenversicherung wechseln. Zuvor sollten Sie ein kostenloses Angebot anfordern!
Das ändert sich bei Ihrer Krankenversicherung, wenn Sie selbstständig sind
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