GWG – geringwertige Wirtschaftsgüter

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Aus Gründen der steuerlichen Vereinfachung bietet der Gesetzgeber eine spezielle Regelung für die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern an. Wirtschaftsgüter werden auch als Vermögensgegenstand, Anlage oder Anlagevermögen bezeichnet. Diese Vereinfachung findet in der unternehmerischen Praxis überall Anwendung. Die Wertgrenze von 410 Euro, die noch bis letztes Jahr galt, bestand bereits seit ihrer Einführung im Jahr 1964 und lag ursprünglich bei 800 Deutschen Mark. Im Jahr 2007 führte der Gesetzgeber eine weitere Vereinfachung ein: die Sammelposten für Wirtschaftsgüter. Ziel dieser Regelungen ist eine steuerliche Entlastung und Förderung insbesondere von kleinen und mittelständischen Unternehmen. Wirtschaftsverbände forderten einige Jahre lang, die Wertgrenze für GWG anzuheben. Anfang 2018 entsprach der Gesetzgeber ihren Forderungen.
 

Novellierung der Regelungen zu GWG

Am 26. April 2017 beschloss der Bundestag schließlich eine Novellierung der Regelungen zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern. Die bisherige Grenze von 410 Euro liegt seit dem 1. Januar 2018 bei 800 Euro. Wich das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, durften Unternehmen bis zum 31. Dezember 2017 wählen und entweder die alte oder die neue Regelung anwenden. Maßgeblich bei der Wahl war der Zeitpunkt der Lieferung des Wirtschaftsgutes.
 

Voraussetzungen, um die GWG-Regelungen in Anspruch nehmen zu können

Die GWG-Regelungen gelten nicht nur für Unternehmer, die Einkünfte aus ihrem Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielen. Auch Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit beziehen, sind dazu berechtigt. Nach dem neuen Gesetz dürfen Arbeitnehmer Arbeitsmittel bis zur neuen Grenze von 800 Euro für geringwertige Wirtschaftsgüter bei ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Dabei gilt, dass die Gegenstände lediglich maximal zu zehn Prozent privat in Nutzung sind, ansonsten dienen sie ausschließlich der beruflichen Verwendung.

Die steuerlichen Vereinfachungsregeln gelten nur bei geringwertigen Wirtschaftsgütern. Das führt im praktischen Unternehmensalltag regelmäßig zu einem Problem: Ist das angeschaffte Wirtschaftsgut tatsächlich als GWG einzustufen? Um dies richtig zu beurteilen, müssen folgende vier Kriterien erfüllt sein:

  • Das geringwertige Wirtschaftsgut muss dem Anlagevermögen zugeordnet sein und darf nicht zum Umlaufvermögen zählen. Mit Anlagevermögen ist jener Teil des Vermögens gemeint, der langfristig dem Geschäftsbetrieb dient und daher längerfristig im Unternehmen verbleibt, beispielsweise ein Bürostuhl oder ein Fotokopierer. Das Umlaufvermögen ist für den raschen Verbrauch bestimmt und verbleibt nur kurzfristig im Unternehmen, etwa Verbrauchsmaterialien in der Produktion oder Bargeld.

  • Es muss sich über die Nutzungsdauer verbrauchen, also abnutzbar sein.

  • Es ist selbstständig nutzbar und nicht Teil eines anderen Wirtschaftsgutes. Die Nutzung darf nicht von der Nutzung anderer Wirtschaftsgüter abhängig sein. Ein Drucker ist beispielsweise nur dann ein GWG, wenn er mit Kopierfunktion ausgestattet und somit auch ohne einen Computer nutzbar ist. Kann der Drucker nicht als GWG eingestuft werden, ist er über drei Jahre regulär abzuschreiben. Auch ein Bürostuhl gilt beispielsweise als geringwertiges Wirtschaftsgut.

  • Das Wirtschaftsgut ist beweglich und nicht fest und unlösbar mit Wänden oder Grund und Boden verbunden.

Wenn Sie Tische und Stühle erwerben und Sie wählen die Regelabschreibung, gilt eine Nutzungsdauer von 13 Jahren für die Abschreibung. Dieser Wert ist in den AfA-Tabellen AV –also den Tabellen der Abschreibung für Anschaffung für allgemein verwendbare Anlagegüter –so festgelegt. Dieser Wert beruht auf den Erfahrungswerten aus durchgeführten Betriebsprüfungen.

Eine Anschaffung von GWG kann der Erwerb, die Einlage oder die Herstellung eines Anlagegutes sein. Erwerb ist der Kauf eines Wirtschaftsgutes, zum Beispiel der Kauf eines Bürostuhls. Herstellung bedeutet, dass Ihr Unternehmen das Wirtschaftsgut produziert, beispielsweise wenn Ihr Unternehmen Bürostühle herstellt. Einlage heißt, Sie haben etwas in Ihrem Privatbesitz, das Sie nun auf das Unternehmen übertragen, zum Beispiel stellen Sie Ihren privaten Schreibtisch ins Büro. Bewertet wird das GWG folgendermaßen:

Art der Anschaffung

Bewertung

Erwerb

Anschaffungskosten

Einlage

Einlagen werden mit jenem Wert berücksichtigt, den sie zum Zeitpunkt der Überführung in das Betriebsvermögen hatten. Dadurch haben Sie als Unternehmen hier einen erheblichen Spielraum, denn die Bewertung ist sehr subjektiv.

Maßgeblich für die Bewertung ist der Nettoaufwand ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer. Es spielt keine Rolle, ob Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind oder die Kleinunternehmerregelung anwenden.

Herstellung

Die Kosten, die für die Herstellung oder Erweiterung des Vermögensgegenstandes entstehen. Dazu zählen Material- und Fertigungseinzelkosten sowie die Sonderkosten der Fertigung.

Grundsätzlich gilt, dass gewährte sowie in Anspruch genommene Skonti oder Rabatte ebenfalls von den Anschaffungskosten abzuziehen sind.


Die Berechnung der Anschaffungskosten für Gegenstände des Anlagevermögens (AV) erfolgt nach folgendem Schema:

Bruttoeinkaufspreis 549,00 Euro
- Mehrwertsteuer 87,66 Euro

= Nettopreis 461,34 Euro
- 10 % Rabatt 46,13 Euro

= Einkaufspreis 415,21 Euro

- 2 % Skonto 8,31 Euro

= Bareinkaufspreis 406,90 Euro

+ Anschaffungsnebenkosten (Transport, Versicherung, Installation
bis zur Betriebsbereitschaft) 20,00 Euro

= Anschaffungskosten 426,90 Euro

Bei diesem Beispiel betragen die Anschaffungskosten 426,90 Euro.


Sonderfall – Sofortaufwand

Sofortaufwand bedeutet, dass Sie die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes sofort und in vollem Umfang abziehen dürfen. Dabei galt bis 2017 eine Wertgrenze von 150 Euro. Der Gesetzgeber hat mittlerweile diese Wertgrenze auf 250 Euro angehoben. Wenn Sie die Sofortaufwand-Regelung anwenden, gehört das GWG nicht ins Anlageverzeichnis.
 

Sonderfall – nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten

Entstehen nachträglich Anschaffungs- und Herstellungskosten im Folgejahr der Anschaffung, gilt die Abschreibung als GWG weiterhin, auch wenn Sie durch die zusätzlichen Kosten die Wertgrenze für GWG von 800 Euro überschreiten. Das bedeutet, dass sowohl die Anschaffungskosten aus dem Vorjahr wie auch nachträgliche Anschaffungskosten im Folgejahr voll abzugsfähig sind. Beispiel für nachträgliche Anschaffungskosten: Sie haben im Jahr 2017 einen Computer angeschafft. Für diesen Computer kaufen Sie im Jahr 2018 eine neue Grafikkarte im Wert von 300 Euro. Die Kosten für die Grafikkarte sind nachträgliche Anschaffungskosten. Durch diese nachträgliche Anschaffung verlängert sich nicht die Lebensdauer des Wirtschaftsgutes.
 

Sammelposten mit einem Wert zwischen 250 und 1.000 Euro

Gemäß § 6 Absatz 2a EStG besteht die alternative Möglichkeit, Sammelposten anzuwenden. Die bisherige Regelung galt für Wirtschaftsgüter mit einem Wert ab 150,01 Euro. Mit der Gesetzesänderung zu 1. Januar 2018 hat sich auch diese Wertgrenze verschoben. Der Sammelposten gilt bei Anschaffungskosten zwischen 250,01 und 1.000 Euro. Dabei schreiben Sie grundsätzlich mit gleichmäßigen Beträgen auf fünf Jahre verteilt ab.
 

Die Regelabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Der Grundfall bei der Abschreibung von GWG ist die Regelabschreibung laut § 7 Absatz 1 EStG. Dies gilt, sofern Sie weder die GWG-Regelungen noch die Regelung für Sammelposten in Anspruch nehmen. Dabei schreiben Sie die Anlagegüter über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ab und verteilen die Kosten gleichmäßig über die Nutzungsdauer. Hier beginnt die Abschreibung in dem Monat, in dem Sie das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt haben. Im ersten Jahr berechnet sich der Abschreibungsbetrag zeitanteilig, das heißt entsprechend der Anzahl der Monate, die sich der Gegenstand im Unternehmensvermögen befindet. Anschließend erfolgt die normale jährliche Abschreibung. Das Wirtschaftsgut muss bei der Regelabschreibung im Anlageverzeichnis stehen und dort jedes Jahr wieder erscheinen, bis es nicht mehr genutzt wird.
 

Die Betrachtung aus handelsrechtlicher Sicht

Die Bildung von Sammelposten gibt es lediglich im deutschen Steuerrecht. Die Regelungen sind bei der Erstellung der Steuerbilanz auf jeden Fall anzuwenden. Da allerdings die Steuerbilanz nicht für die Handelsbilanz maßgeblich ist, können Sie dort nach den allgemeinen Abschreibungsregeln verfahren. Jedoch steht es Ihnen frei, die steuerlichen Vereinfachungsregelungen auch in Ihrer Handelsbilanz anzuwenden. Hierzu bestehen noch einige weitere Regelungen, zu denen Sie sich am besten von einem Steuerberater beraten lassen.
 

Aufzeichnungspflichten für GWG

Mit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2018 treten auch neue Regelungen bezüglich der Aufzeichnungspflichten in Kraft. Wenn der Wert eines geringwertigen Wirtschaftsguts 250 Euro netto übersteigt, gelten besondere Aufzeichnungspflichten. Diese GWG müssen Sie zu Dokumentationszwecken in einem gesonderten Verzeichnis erfassen. Dort muss angegeben sein:

  • Datum der Anschaffung oder Herstellung

  • Kosten der Anschaffung oder Herstellung

Sind die entsprechenden Angaben in Ihrer Buchführung ersichtlich, dürfen Sie darauf verzichten, ein solches Verzeichnis zu führen.

Liegt der Wert eines GWG unter dem Wert von maximal 250 Euro netto, ist von einer Kleinbetragsrechnung die Rede. In diesen Fällen gelten die besonderen Aufzeichnungspflichten nicht.
 

Wie Ihr Unternehmen von den neuen Wertgrenzen profitiert

Wenn Sie neu angeschaffte Güter sofort absetzen können, entsteht für Sie ein Liquiditätsvorteil. Sie müssen für das laufende Geschäftsjahr weniger Steuern bezahlen. Sie müssen durch diese Vereinfachungsregelung nicht Jahr für Jahr der Abschreibungsdauer einen Bruchteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend machen, sondern Sie setzen sofort den gesamten Betrag an. Das mindert unter dem Strich den Gewinn und somit die darauf entfallende Steuerlast.

Fazit

Die Anhebung der Wertgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter haben Unternehmen und Wirtschaftsverbände schon lange gefordert. Allein durch die Anhebung der Wertgrenze für den Sofortaufwand sinkt der Verwaltungsaufwand in den Unternehmen maßgeblich. Denn Sie müssen diese Gegenstände mit einem Wert von bis zu 250 Euro nun nicht mehr in einem Anlageverzeichnis führen. Für Sie als Unternehmer bedeuten die neuen Wertgrenzen von 800 Euro zudem eine erhebliche Steuererleichterung, die sich zugleich positiv auf Ihre Liquidität auswirkt. Denn am Ende des Jahres werden Sie dadurch Steuern sparen.

Durch die bestehenden Wahlrechte – Sammelposten, Sofortaufwand, Regelabschreibung – bieten sich zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, die Sie in jedem Einzelfall abwägen sollten. Dabei spielen Aspekte wie steuerliche Gewinnauswirkung und Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes eine essenzielle Rolle.

  • Wollen sie beispielsweise den Gewinn nach unten drücken, sollten sie die Sofortabschreibung bzw. die Reglungen zu GWG bis 800 Euro wählen. Mit der Zuordnung zu Sammelposten oder bei der Regelabschreibung erreichen Sie eine Verteilung des Aufwands über mehrere Jahre.

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