Wer darf eigentlich in die Künstlersozialkasse?

Mann am PC mit Geldkarte

Wer zum ersten Mal den Begriff der Künstlersozialkasse, kurz: KSK, aufschnappt, der fragt sich ganz sicher: Wer gilt denn heutzutage als Künstler? Und wer darf sich infolgedessen in der Künstlersozialkasse versichern? Diese Fragen werden im Folgenden beantwortet.
 

Selbstständige Künstler und Publizisten sind hier richtig

In Paragraf 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes steht geschrieben: All diejenigen, die einer „künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit“ nachgehen und dies langfristig und erwerbsmäßig tun – all diese Selbstständigen dürfen sich in der KSK versichern.

Dabei bedürfen zwei Details einer näheren Erklärung:

  • Unter Künstler fallen all diejenigen, die mit der Musik oder mit der Kunst ihr Geld verdienen. Die Gruppe der Publizisten umfasst unter anderem Journalisten und Schriftsteller.
  • Die langfristige, erwerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit heißt: Der Musiker, der dauerhaft Musik macht, um davon Einnahmen zu generieren und von eben diesen zu leben – er ist erwerbsmäßiger Musiker. Für Publizisten gilt dasselbe.

Achtung: In der Künstlersozialkasse versichern sich in erster Linie die Künstler, die selbstständig tätig sind und nicht in einem Angestelltenverhältnis arbeiten. Ein Ausschlusskriterium ist ein Anstellungsverhältnis allerdings nicht. Es gibt auch Künstler, die nebenberuflich einen festen Arbeitsvertrag haben und zusätzlich einer nicht-künstlerischen Beschäftigung nachgehen. Sie können dennoch teilweise dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegen. Ob eine Versicherungspflicht vorliegt, ist in einer Einzelfallprüfung zu klären.
 

Der Sonderfall: Angestellte Publizisten und diejenigen, die selbst als Arbeitgeber agieren

Wer als angestellter Journalist tätig ist, wird als Arbeitnehmer versichert und muss sich nicht um eine Versicherung über die Künstlersozialkasse bemühen. Werden Publizisten und Künstler zum Arbeitgeber, ist die Anstellung eines einzelnen Arbeitnehmers nicht versicherungsschädlich. Doch wird mehr als ein Arbeitnehmer angestellt, dann kommt die Versicherungspflicht auf den Prüfstand und wird ggf. beendet. Die Ausnahme bilden Auszubildende und geringfügig Beschäftigte. Wer einen geringfügig Beschäftigten für monatlich maximal 450 Euro beschäftigt, riskiert nicht die Mitgliedschaft in der KSK. Überschreitet das Entgelt diese Grenze, dann sieht es anders aus und die KSK stuft das Arbeitsverhältnis als sozialversicherungspflichtig ein.
 

Versicherungsfreiheit unter Mindest-Jahreseinkommen

Sinn und Zweck der Künstlersozialkasse ist eine Absicherung der Künstler und Publizisten. Der gesetzlich vorgesehene Normalfall sieht so aus: Wer unterhalb einem Jahresarbeitseinkommen von 3900 Euro (oder monatlich 325 Euro) liegt, ist versicherungsfrei. Das heißt: Eine Versicherungspflicht für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung besteht nicht. Die KSK regelt die Grenzen dabei so: 3900 Euro (bzw. 325 Euro monatlich) gelten hier noch als „geringfügig“. Erst wer mehr verdient, muss sich versichern.

Sorgenfalten muss kein KSK-Versicherter bekommen, wenn es zu starken Einkommensschwankungen kommt. Für diesen Fall hat die Künstlersozialkasse eine Sonderregelung parat. Zweimal pro Sechs-Jahres-Turnus darf ein KSK-Versicherter unter die Grenze fallen, ohne dass die Versicherungspflicht erlischt. Eine Ausnahmeregelung betrifft in diesem Fall Berufsanfänger, die nicht zwingend das Mindesteinkommen nachweisen müssen – zumindest nicht in der Anfangsphase ihrer Existenzgründung. Die Anfangsphase ist in diesem Fall auf drei Jahre beziffert.

Sie sehen, es gibt viele Ausnahmen und Sonderregelungen. Es ist im Zweifel dringend anzuraten, dass Betroffene sich direkt mit der KSK in Verbindung setzen, um den fraglichen Sachverhalt zweifelsfrei zu klären.
 

Die KSK prüft die Aufnahme via Fragebogen

Wer sich über die KSK versichern möchte, der muss einen Fragenbogen ausfüllen. Neben Fragen zu persönlichen Angaben (Kontaktdaten, Bankdaten, Versicherungsnummer) gibt es auf eben diesem Fragebogen auch eine Liste an Berufen. Sie zeigt an, wer sich über die Künstlersozialkasse versichern darf. Einen Ausschnitt zeigt die folgende Aufstellung. Die detaillierte Liste steht in diesem Fragebogen auf Seite 2.

  • Publizistische Tätigkeiten im Bereich Wort: Autoren, Journalisten, Übersetzer, Lektoren, Fachleute für Öffentlichkeitsarbeit, Ausbilder in den genannten Fachbereichen
  • Künstlerische Tätigkeiten im Bereich bildende Kunst/Design: Maler, Illustratoren, Bildhauer, Konzeptkünstler, Medienkünstler, Fotografen, Designer, Ausbilder in den genannten Fachbereichen
  • Künstlerische Tätigkeiten im Bereich darstellende Kunst: Schauspieler, Sänger, Tänzer, Sprecher, Moderatoren, Comedians, Clowns, Regisseure, Dramaturgen, Maskenbildner, Kameraleute, Theaterpädagogen, Ausbilder in den genannten Fachbereichen
  • Künstlerische Tätigkeiten im Bereich Musik: Komponisten, Musikbearbeiter, Textdichter, Musiker, Sänger, Ausbilder in den genannten Fachbereichen

Wer nicht zu einer dieser Berufsgruppen zählt, hat die Option, sich freiwillig gesetzlich zu versichern oder sich privat zu versichern. Details dazu bietet dieser Fachbeitrag.

Zur Funktion der Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse agiert – rein im Hinblick auf die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge – ähnlich wie ein Arbeitgeber. Sie übernimmt etwa die Hälfte der Beiträge. Wie hoch die Beiträge ausfallen, das ist abhängig vom Verdienst des Publizisten oder Künstlers. Der Publizist oder Künstler bleibt – wie jeder Festangestellte – bei der Deutschen Rentenversicherung bzw. bei seiner Krankenversicherung.

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