Was ist ein Steuerverwaltungsakt?

Puzzle mit Geld und Aufschrift Finanzamt

Am einfachsten ist ein Steuerverwaltungsakt mithilfe eines Beispiels zu verstehen. Erhalten Sie vom Finanzamt einen Steuerbescheid handelt es sich dabei um einen Verwaltungsakt. Doch warum ist das so?

Der Steuerbescheid ist eine Maßnahme des Finanzamts, die das Steuerrecht betrifft. In Ihrem Bescheid werden Ihre individuellen Steuerverhältnisse ermittelt, die einen Einzelfall darstellen. Durch den Steuerbescheid werden Sie außerdem in Ihren Rechten und Pflichten berührt, wodurch alle fünf Merkmale erfüllt sind, die notwendig sind, um einen Steuerverwaltungsakt zu definieren.

Ein Verwaltungsakt zeichnet sich durch die folgenden Merkmale aus:

  • geht von einer Behörde aus

  • betrifft einen einzigen Fall

  • betrifft das öffentliche Recht

  • hat eine rechtliche Wirkung nach außen

  • öffentlich-rechtliche Maßnahme

Neben einem Verwaltungsakt gibt es auch Maßnahmen wie die Niederschlagung. Eine Niederschlagung drückt aus, dass ein Anspruch für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit ausgesetzt wird. Eine Niederschlagung ist zum Beispiel dann möglich, wenn ein Anspruch zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgreich erscheint. Auch wenn die Kosten einen Anspruch zu erwirken höher sind als der Anspruch selbst, ist eine Niederschlagung sinnvoll.

Bekannte Steuerverwaltungsakte, neben dem Steuerbescheid, sind Stundungsverfügungen, Steuermessbescheide, Feststellungsbescheide sowie Duldungs- und Haftungsbescheide.

Es gibt zwei Arten an Steuerverwaltungsakten, welche dadurch gekennzeichnet sind, dass diese eine belastende oder begünstigende Wirkung auf Sie haben.
 

Steuerverwaltungsakte mit Begünstigung

Begünstigende Verwaltungsakte sind daran zu erkennen, dass Sie als Steuerpflichtiger/Steuerpflichtige einen Vorteil oder ein Recht eingeräumt oder bestätigt bekommen.

Ein häufiges Beispiel für einen solchen begünstigenden Verwaltungsakt ist die Verlängerung einer Frist. Andere bekannte Akte, die eine Begünstigung für Sie darstellen sind:

  • teilweiser oder kompletter Steuererlass z. B. wenn die Existenz gefährdet ist

  • zeitliches Hinauszögern einer Steuerzahlung (Steuerstundung)

  • das Einräumen einer Buchführungserleichterung


Eine Buchführungserleichterung kann in Einzelfällen für Sie als Steuerpflichten gewährt werden. Ein Beispiel zur Erläuterung:

Erzielen Sie als Unternehmer einen Umsatz von über 500.000 Euro, sind Sie buchführungspflichtig. Erreichen Sie diese Umsatzschwelle nur, weil Sie einen außergewöhnlichen Auftrag angenommen haben, beantragen Sie eine Buchführungserleichterung. Wird die Buchführungserleichterung vom Finanzamt bewilligt, sind Sie von der Buchführungspflicht befreit.

Eine rückwirkende Bewilligung seitens des Finanzamts ist möglich, sodass sich ein Nachfragen für Sie lohnen kann.
 

Steuerverwaltungsakte ohne Begünstigung

Neben den begünstigenden Verwaltungsakten gibt es auch die Verwaltungsakte ohne Begünstigung. Ein belastender Verwaltungsakt bedeutet für den Steuerpflichtigen einen Nachteil.

Bekannte Beispiele aus der Praxis für Bescheide und belastende Verwaltungsakte sind beispielsweise:

  • Pfändung

  • Anordnung einer Prüfung

  • Feststellungsbescheid (Beim Feststellungsbescheid handelt es sich um die Grundlage Ihrer Besteuerung, welche somit einen belastenden Charakter hat. Diese Grundlage kann beispielsweise die Höhe der Besteuerung von Einkünften oder Immobilien sein.)

  • Buchführungsaufforderung

  • Änderungsbescheid

Bevor ein Verwaltungsakt wirksam ist, muss dieser einige Voraussetzungen erfüllen, die Ihnen im nächsten Abschnitt erläutert werden.
 

Wirksamwerden und Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsakts

Ist ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend, also klar, eindeutig und vollständig, und Ihnen bekannt gegeben, ist dieser wirksam. Handelt es sich beim Steuerverwaltungsakt, um einen Akt in Schriftform, muss in diesem das Folgende erkennbar sein:

  • Inhaltsempfänger (die Person, um die es im Verwaltungsakt geht, also Sie als Steuerpflichtiger)

  • Empfänger (z. B. Steuerberater Kunz, Hauptstraße 3, 65189 Wiesbaden)

  • Bekanntgabeempfänger (der Steuerpflichtige oder eine befugte Person, zum Beispiel ein Vertreter).

  • Bekanntgabeform

Erhalten Sie einen Verwaltungsakt ist dieser wirksam, wenn dieser bekannt gegeben ist. Kommt Ihr Verwaltungsakt zu Hause im Briefkasten an, beginnt somit dessen Wirksamkeit. Ist der Akt nicht durch eine Frist oder einen gesonderten Verwaltungsakt widerrufen, zurückgenommen oder aufgehoben worden, behält dieser seine Wirksamkeit.

Einige Steuerverwaltungsakte können nicht nur schriftlich bekannt gegeben werden, sondern auch in mündlicher und elektronischer Form. Beachten Sie jedoch, dass Bescheide, wie der Feststellungsbescheid, immer eine schriftliche Form haben muss, denn diese ist die sicherste Form der Zustellung.

Warten Sie auf einen Steuerbescheid, bekommen Sie diesen ebenso in Schriftform, insofern Sie keinen Bescheid in elektronischer Form beantragt haben. Handelt es sich um einen elektronischen oder schriftlichen Verwaltungsakt, den Sie bekommen haben, muss dieser formal einige Vorschriften erfüllen, um gültig zu sein. Nicht nur die Behörde muss im Schriftstück erkennbar sein, sondern auch eine Unterschrift oder ein Name des Beauftragten, Behördenleiter oder dessen Vertreter. Der Steuerverwaltungsakt benötigt eine Begründung, wenn diese aus Verständnisgründen notwendig ist.

Geht es beim Verwaltungsakt um einen Steuerbescheid, sind weitere Formen zulässig. Ihr Steuerbescheid kann nicht nur elektronisch oder per Post übermittelt werden, sondern auch bei einer öffentlichen Bekanntgabe, einem Datenabruf oder einer Zustellung gemäß VwZG (Verwaltungszustellungsgesetz).

Wird Ihr Bescheid öffentlich bekannt gegeben, werden Sie darüber schriftlich/elektronisch in Kenntnis gesetzt. Bei der Zustellung gemäß Verwaltungszustellungsgesetz erhalten Sie ein Schriftstück per Einschreiben oder Zustellungsurkunde. Es handelt sich deshalb bei dieser Zustellungsart um eine förmliche Zustellung.

Bei einer Zustellungsurkunde gilt der tatsächliche Zeitpunkt der Zustellung als Bekanntgabedatum. Bei dem Erhalt eines Einschreibens gilt eine andere Regelung, denn das Einschreiben gilt drei Tage nach der Aufgabe des Schreibens als bekannt gegeben. Ein Einwurf-Einschreiben ist von dieser Regelung ausgenommen.

Wird ein Brief postalisch gesendet, muss dieser nicht per Einschreiben geschickt werden, sondern wird in gewöhnlicher Form verschickt. Als bekannt gegeben gilt ein Steuerverwaltungsakt drei Werktage nachdem er bei der Post aufgegeben ist, wenn der Brief im Inland verschickt wird. Bei einer ausländischen Zustellung gilt ein Verwaltungsakt nach einem Monat als bekannt gegeben. Wird der Brief bei der Post an einem anderen Tag abgestempelt, als er abgegeben worden ist, zählt das Datum des Abstempelns als Tag der Post-Aufgabe, sodass Sie bei Verzögerungen keinen Nachteil haben.

Findet eine elektronische Übermittlung der Bekanntgabe statt, gilt die Sache nach drei Tagen als bekannt gegeben. Im Zweifelsfall muss Ihnen jedoch die Behörde nachweisen, dass es zur Zustellung in elektronischer Form gekommen ist, sodass Sie mit keiner Strafe zu rechnen haben, wenn Sie einen Steuerverwaltungsakt nicht erhalten.

Wird Ihnen ein Schriftstück per Fax zugestellt, gilt dieses drei Tage nach dem Absenden als zugestellt. Ist es zugelassen einen Verwaltungsakt öffentlich bekanntzugeben, gilt der Akt zwei Wochen nach dem Tag des Bekanntgebens als bekannt gegeben.

Haben Sie in eine Übermittlung von Verwaltungsakten per Datenabruf eingewilligt, gelten die übermittelten Daten nach der Absendung am dritten Tag als bekannt gegeben.
 

Informationen zum fehlerhaften Steuerverwaltungsakt

Enthält ein Verwaltungsakt einen schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler gilt dieser als nichtig. Ein Beispiel für einen Verwaltungsakt mit einem offensichtlichen und schweren Fehler ist zum Beispiel der Erhalt eines Steuerbescheids, der für Sie als Kleingewerbetreibender eine Steuerlast in Millionenhöhe angibt. Sie sind somit bei Fehlern seitens der Behörde abgesichert und müssen keine Angst haben, wenn Sie einen falschen Bescheid erhalten.

Liegt kein offensichtlicher Fehler im Verwaltungsakt vor, gilt dieser als nichtig, wenn:

  • er nicht befolgbar ist (z. B. die Fällung eines Baums, der nicht mehr existiert)

  • die erlassende Behörde bei elektronischer/schriftlicher Übermittlung nicht erkennbar ist

  • dieser ein Verstoß gegen die guten Sitten darstellt

  • dieser einen Verstoß gegen buß- oder strafgeldrechtliche Vorschriften darstellt (fragen Sie einen Steuerberater, wenn Sie sich unsicher sind)

Handelt es sich beim fehlerhaften Steuerakt um einen Verwaltungsakt, der durch den Fehler kein anderes Resultat für Sie oder die Behörde nach sich zieht, gilt der Fehler als unbeachtlich und der Verwaltungsakt als gültig.
 

Folgen des fehlerhaften Steuerverwaltungsakts

Ein Steuerverwaltungsakt, der nicht wirksam bekannt gegeben worden ist oder nichtig ist, hat für Sie keine bindende Wirkung. Ist ein wichtiger Teilbereich eines Akts nichtig, hat der komplette Verwaltungsakt keine Bindungswirkung.

Kann der Fehler eines Verwaltungsakts umdeutbar oder kann von Form- und Verfahrensfehlern geheilt werden, wird der Steuerverwaltungsakt fehlerfrei und ist gültig. Bei einem Verwaltungsakt, der umdeutbar ist, bleibt das Ziel dasselbe. Das bedeutet, dass sich lediglich der Inhalt des Akts ändert, jedoch nicht die Zielsetzung (z. B. fristloses Entlassen eines Probearbeiters in eine fristgemäße Entlassung des Probearbeiters umdeuten).

Bei Verfahrens- und Formfehlern kann durch eine zusätzliche Information (z. B. das Liefern einer Begründung) ein Fehler beglichen werden. Dabei kann die Behebung des Fehlers dazu führen, dass sich die Zielsetzung im Akt ändert (z. B. fristloses Entlassen eines Probearbeiters wird in ein festes Arbeitsverhältnis umgewandelt).

Finden Sie in Ihrem Verwaltungsakt einen unbeachtlichen Fehler (z. B. einen Rechen- oder Schreibfehler), ist der Verwaltungsakt fehlerhaft, aber nicht anfechtbar, da dieser kein anderes Resultat mit sich bringen würde.

Schwerwiegende Fehler können außerhalb oder innerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens behoben werden. Ein Rechtsbehelfsverfahren bezeichnet Ihr Vorgehen gegen die Finanzbehörde und kann gerichtlich oder außergerichtlich abgehalten werden.

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