Selbstständig machen als Raumausstatter

Raumausstatterin mit Teppich
Zuletzt aktualisiert: 10.08.2026

Als Raumausstatter geht es im beruflichen Alltag darum, Innenräume ansprechend zu gestalten, wobei es sich um Wohnräume oder auch gewerbliche Flächen handeln kann. Neben der eigentlichen, ausstattenden Tätigkeit gehört die umfassende Beratung von Kunden zum Hauptaufgabenbereich. Nach der Planung müssen die benötigten Materialien gekauft und vor Ort fachmännisch angebracht werden. Arbeiten wie das Verlegen von Bodenbelägen, Verkleidungen und Dekoration von Wänden und Decken mit Stoffen sowie Lichtkonzepte gehören zum Berufsalltag eines Raumausstatters. Aus diesen einleitenden Schilderungen geht schon hervor, dass dieses Berufsbild neben kommunikativer Stärke vor allem ein breites Spektrum an handwerklichen Fähigkeiten verlangt.

Wer sich als Raumausstatter selbstständig machen möchte, muss neben der notwendigen Planung und Beratung handwerklich gut anpacken können. Da die Arbeitsergebnisse immer sichtbar sind und Kunden überzeugen sollten, sind Erfahrungswerte und Fachkenntnisse (in Form einer Berufsausbildung) für eine erfolgreiche Selbstständigkeit unabdingbar. Im folgenden Beitrag sollen die wichtigsten formalen und strategischen Faktoren für den Weg in die Selbstständigkeit als Raumausstatter praxisorientiert beleuchtet werden.

Grundsatzentscheidungen und formale Rahmenbedingungen

Üblicherweise finden Raumausstatter in entsprechenden handwerklichen Fachbetrieben Arbeit. Wer sich aber bewusst gegen ein Angestelltenverhältnis entscheidet, kann sich selbstständig machen. Grundsätzlich bietet die Selbstständigkeit die Chance, ein höheres Einkommen zu erzielen. Die große Entscheidungsfreiheit als sein eigener Chef hat aber immer auch den Nachteil, dass das wirtschaftliche Risiko auf den eigenen Schultern getragen werden muss.

Grundsätzlich muss für die Tätigkeit als Raumausstatter ein Gewerbe angemeldet werden. Entscheidend ist dabei die handwerksrechtliche Einordnung, und die hat sich zweimal grundlegend geändert: Mit der Novelle der Handwerksordnung von 2004 wurde das Raumausstatterhandwerk aus der Anlage A in die Anlage B1 überführt und war damit zulassungsfrei – ein Betrieb konnte ohne Meisterbrief gegründet werden. Diese Phase ist beendet. Seit dem 14. Februar 2020 steht das Raumausstatterhandwerk wieder in Anlage A der Handwerksordnung und ist damit zulassungspflichtig. Wer heute einen Betrieb gründen will, braucht eine Eintragung in die Handwerksrolle.

Bestandsschutz ist betriebsbezogen, nicht personenbezogen. Betriebe, die am 13. Februar 2020 bereits im Raumausstatterhandwerk tätig waren, dürfen weiterarbeiten, auch ohne Meisterbrief. Dieser Schutz hängt aber am Betrieb: Wird der Betrieb gelöscht, entfällt der Bestandsschutz und lebt später nicht wieder auf. Wer also seinen Betrieb abmeldet und Jahre danach neu gründen will, steht vor den heutigen Voraussetzungen. Das ist ein Punkt, der bei Betriebspausen, Umzügen und Rechtsformwechseln übersehen wird und teuer werden kann.

Ohnehin war auch vor der Rückkehr zur Meisterpflicht ein Meistertitel nötig, wenn im Betrieb Lehrlinge ausgebildet werden sollen. Hintergrund der Rückvermeisterung war unter anderem die Entwicklung nach 2004: Die Zahl der Eintragungen im Raumausstatterhandwerk stieg von rund 8.700 Betrieben vor der Novelle auf über 28.000 im Jahr 2018, bei gleichzeitig rückläufigen Ausbildungszahlen. Genau diese Verbindung von Qualitätssicherung und Nachwuchssicherung war das Argument des Gesetzgebers. Weitere Hintergründe und die Auswirkungen auf bestehende Betriebe behandelt der Beitrag zur Meisterpflicht und dem Bestandsschutz.

Drei Wege in den eigenen Betrieb – auch ohne Meisterbrief

Meisterpflicht heißt nicht, dass der Meisterbrief der einzige Weg ist. Die Handwerksordnung kennt mehrere Möglichkeiten, die zur Eintragung in die Handwerksrolle führen:

WegVoraussetzungWofür geeignet
MeisterprüfungBestandene Meisterprüfung im RaumausstatterhandwerkDer klassische Weg; berechtigt zugleich zur Ausbildung von Lehrlingen
Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO (Altgesellenregelung)Gesellenprüfung im Gewerk plus insgesamt sechs Jahre Tätigkeit, davon vier Jahre in leitender StellungErfahrene Gesellen mit Führungsverantwortung; keine Meisterprüfung nötig
Betriebsleiter einstellenEin angestellter Meister leitet den Betrieb fachlichGründer ohne eigene Qualifikation, etwa mit kaufmännischem Hintergrund

Die Altgesellenregelung nach § 7b HwO verdient dabei besondere Aufmerksamkeit, weil sie in der Praxis oft unbekannt ist. Eine leitende Stellung liegt vor, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen waren. Wichtig ist die Rechtsprechung dazu: Zeiten einer rechtmäßigen selbstständigen Tätigkeit im Ein-Mann-Betrieb zählen als Berufserfahrung in leitender Stellung mit – Zeiten einer unerlaubten selbstständigen Handwerksausübung dagegen nicht. Wer also unter Bestandsschutz oder als zulassungsfreier Betrieb gearbeitet hat, kann diese Jahre in aller Regel anrechnen lassen.

Daneben gibt es die Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO für Härtefälle sowie besondere Regelungen für Berufsqualifikationen aus dem EU-Ausland. Beides sind Einzelfallentscheidungen der Handwerkskammer, für die es sich lohnt, vor der Gewerbeanmeldung das Gespräch zu suchen.

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    Gewerbeanmeldung Schritt für Schritt vorbereiten

    Was Raumausstatter ausführen dürfen – und wo die Grenze liegt

    Zum Raumausstatterhandwerk gehören insbesondere das Verlegen textiler und elastischer Bodenbeläge, Polsterarbeiten, das Anfertigen und Montieren von Dekorationen, Gardinen und Sonnenschutz sowie Wand- und Deckenbekleidungen mit Stoffen und Tapeten. Diese Arbeiten bilden den Kern und dürfen im vollen Umfang ausgeführt werden.

    Nicht dazu gehören Tätigkeiten, die den Kern eines anderen Anlage-A-Handwerks bilden. Praktisch relevant sind vor allem drei Nachbargewerke: das Parkettlegerhandwerk, das Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk sowie das Maler- und Lackiererhandwerk. Alle drei sind selbst zulassungspflichtig, Parkettleger und Fliesenleger wurden im selben Gesetzgebungsverfahren zurück in die Anlage A geführt. Wer solche Leistungen dauerhaft mit anbieten will, braucht dafür eine eigene Eintragung – oder kooperiert mit entsprechenden Fachbetrieben.

    Für einfache Tätigkeiten, die in kurzer Zeit erlernbar sind, gilt die Regelung zum unerheblichen Nebenbetrieb nach § 3 HwO. Was im Einzelfall darunter fällt, hängt von Umfang, Umsatzanteil und Komplexität ab und lässt sich nicht pauschal beantworten. Wer sein Leistungsspektrum breiter aufstellen will, sollte die geplanten Arbeiten konkret auflisten und mit der Handwerkskammer abstimmen, bevor geworben wird.

    Gründungsfahrplan für den eigenen Raumausstatterbetrieb

    Der folgende Fahrplan ordnet die Schritte in ihrer üblichen Reihenfolge. Er ist als Orientierungshilfe gedacht und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

    • Eigenen Weg in die Handwerksrolle bestimmen: Meisterprüfung, § 7b HwO oder Betriebsleiter.
    • Bei der Altgesellenregelung Nachweise über sechs Jahre Tätigkeit und vier Jahre leitende Stellung zusammenstellen.
    • Beratungstermin bei der Handwerkskammer vereinbaren und Leistungsspektrum abstimmen.
    • Entscheiden zwischen Ein-Mann-Betrieb und Fachbetrieb mit Angestellten.
    • Zielgruppe festlegen: Privatkunden, Objektgeschäft oder Luxussegment.
    • Konkurrenzsituation im Einzugsgebiet analysieren.
    • Bedarf an Werkstatt, Lager und gegebenenfalls Showroom ermitteln.
    • Businessplan mit Investitions-, Kosten- und Liquiditätsplanung erstellen.
    • Stundensatz aus tatsächlich verrechenbaren Stunden kalkulieren.
    • Materialvorfinanzierung und Zahlungsziele in der Liquiditätsplanung abbilden.
    • Förderprogramme des Bundeslandes prüfen, gegebenenfalls Gründungszuschuss beantragen.
    • Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer beantragen.
    • Rechtsform wählen und Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden.
    • Steuerlichen Erfassungsbogen ausfüllen und über die Kleinunternehmerregelung entscheiden.
    • Betrieb bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden.
    • Geschäftskonto eröffnen und Buchhaltung aufsetzen.
    • Betriebshaftpflicht abschließen und auf Tätigkeitsschäden achten.
    • Werkzeug-, Inhalts- und gegebenenfalls Warenlagerversicherung prüfen.
    • Eigene Arbeitskraft absichern und Altersvorsorge aufsetzen.
    • Website mit Projektfotos und Referenzen aufsetzen, Local SEO bedienen.
    • Google-Unternehmensprofil pflegen und Bewertungen einholen.
    • Kontakte zu Architekten, Innenarchitekten, Hausverwaltungen und Hotels aufbauen.
    • Angebotsvorlage mit klaren Zahlungsmodalitäten und Anzahlungsregelung vorbereiten.

    Die Checkliste dient als unverbindliche Orientierung und ist kein rechtssicherer Leitfaden. Je nach Kammerbezirk, gewähltem Qualifikationsweg und Leistungsspektrum können weitere Schritte hinzukommen.

    Kreativer Einzelkämpfer oder handwerklicher Fachbetrieb mit Angestellten?

    Zu überlegen ist in diesem Kontext noch, ob die Selbstständigkeit in Form eines Ein-Mann-Betriebes oder einer größeren Unternehmung mit Angestellten realisiert werden soll. Letzteres hätte den Vorteil, dass viele Arbeiten für Kunden aus einer Hand erledigt werden können. Wer alles selbst erledigen möchte, braucht neben den erforderlichen handwerklichen Kenntnissen natürlich auch viele zeitliche Ressourcen. In jedem Falle muss ein Raumausstatter immer auch ein guter Netzwerker sein, da er mit weiteren Fachbetrieben regelmäßig kooperieren wird. Zu denken ist etwa an Fachhändler für bestimmte Materialien oder auch andere Handwerker, die bestimmte Leistungen im Rahmen eines für Kunden ganzheitlichen Leistungsspektrums erbringen. Wer einen Fachbetrieb mit Angestellten gründen möchte, braucht natürlich auch entsprechende Geschäftsräume, in denen die Planung bzw. Vorbereitung der Materialien vorgenommen werden können.

    Vor der ersten Einstellung lohnt eine nüchterne Rechnung: Zum vereinbarten Bruttolohn kommen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Urlaubs- und Krankheitszeiten sowie Beiträge zur Berufsgenossenschaft. Die tatsächliche Belastung liegt damit spürbar über dem, was im Arbeitsvertrag steht.

    Was ein Mitarbeiter wirklich kostet

    Kunden wollen sehen und erfahren, was ein Raumausstatter kann …

    Solche Geschäftsräume müssen aber immer auch einen gewissen repräsentativen Charakter aufweisen, denn die kreative Schaffenskunst eines Raumausstatters ist immer visueller Natur: Insofern kann ein Showroom helfen, die eigene Leistungsstärke wirkungsvoll in Szene zu setzen. Auch eine suchmaschinenoptimierte Homepage kann hier wahre Wunder wirken, wenn Bilder oder Videos von erfolgreichen Projekten genutzt werden, um neue Kunden zu gewinnen. Eine Internetseite bringt immer den praktischen und ressourcensparenden Vorteil mit sich, dass die ungeliebte Kaltakquise quasi rund um die Uhr automatisch im Hintergrund laufen kann. Es gilt, für suchende Kunden präsent zu sein und den Wunsch auszulösen, sich ein individuelles Angebot einzuholen. Ein Fachgeschäft mit entsprechender Außenwirkung bzw. einladende Schaufenster können den gleichen Effekt in der realen Welt haben. Insofern dürfte es schwer werden, komplett auf Geschäftsräume sowie eine ansprechend designte Homepage zu verzichten. Insofern wird deutlich, dass gute Raumausstatter auch gute Verkäufer sein müssen, die ihr Können wirkungsvoll in Szene setzen. Es versteht sich von selbst, dass mit der Anmietung von Geschäftsräumen Fixkosten entstehen, die im Businessplan konsequent gewürdigt werden sollten. Auch versteht sich von selbst, dass die Konkurrenzsituation in der unmittelbaren Umgebung analysiert werden sollte, um die Nachhaltigkeit des Standortes für die angestrebte Geschäftsentwicklung nachvollziehen zu können.

    Der Showroom ist dabei nicht für jedes Geschäftsmodell die richtige Investition. Wer überwiegend im Objektgeschäft arbeitet – für Hausverwaltungen, Hotels, Büroausbau – wird kaum über die Ladentür gefunden, sondern über Ausschreibungen und persönliche Kontakte. In diesem Fall sind Musterkoffer, ein belastbares Portfolio und die Erreichbarkeit vor Ort wichtiger als die Lauflage. Umgekehrt trägt im Privatkundengeschäft die sichtbare Präsenz erheblich zum Vertrauen bei, weil Kunden Stoffe und Beläge anfassen wollen, bevor sie vierstellige Beträge freigeben. Naheliegende Partner sind hier Maler und Lackierer, deren Gewerk im Bauablauf direkt angrenzt.

    Neben aller Kreativität darf die kaufmännische Perspektive nicht zu kurz kommen

    Kreativität und Liebe zum Detail erweisen sich als wichtige Voraussetzungen in diesem Beruf. Eine erfolgreiche Selbstständigkeit setzt aber auch voraus, dass sich Gründer mit allen wichtigen Aspekten wie einer soliden Finanzplanung und einer sinnvollen Preiskalkulation beschäftigen. Natürlich sollte eine Orientierung an den üblichen Preisen erfolgen, je nach Kundensegment bzw. Zielgruppe können die Preise aber auch steigen, wenn zum Beispiel exklusive Ausstattungskonzepte umgesetzt werden. In den Preisen sind neben den Materialien natürlich insbesondere die Arbeitskosten zu würdigen. Am Ende des Tages sollte unter dem Strich ein Verdienst stehen, der das unternehmerische Risiko rechtfertigt. Dieses Risiko kann sich im Berufsalltag konkret darin äußern, dass Raumausstatter Kosten für Materialien zunächst aus gut gemeinter Kundenorientierung vorstrecken und erst später in Rechnung stellen.

    Bei der Kalkulation wird regelmäßig derselbe Fehler gemacht: Der Stundensatz wird aus der Wochenarbeitszeit abgeleitet, obwohl davon nur ein Teil überhaupt abrechenbar ist. Aufmaß, Beratungsgespräche, Materialbeschaffung, Fahrten und Angebotserstellung sind Arbeitszeit, die nicht auf der Rechnung erscheint. Der Stundensatz muss deshalb aus den tatsächlich verrechenbaren Stunden gerechnet werden, sonst deckt er die Fixkosten nicht.

    Eigenen Stundensatz mit Branchenvergleich berechnen

    Daneben gehört die Frage beantwortet, welcher Umsatz überhaupt nötig ist, um alle Kosten und den kalkulierten Unternehmerlohn zu tragen.

    Nötigen Zielumsatz ermitteln

    Neben einer vernünftigen Liquiditätsplanung müssen auch finanzielle Risiken einkalkuliert werden, wenn Rechnungen nicht bezahlt werden (das Forderungsmanagement wird somit auch zu einem Bestandteil einer ganzheitlichen Buchhaltung, die regelmäßig zu erledigen ist). Insofern sollte überlegt werden, wie die Verträge abgewickelt werden, um für alle Beteiligten ein hohes Maß an Sicherheit herbeizuführen. Für die laufende Erfassung und das Mahnwesen lohnt der Blick auf passende Software, zumal die Pflicht zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung ohnehin eine geordnete Belegablage voraussetzt.

    Buchhaltungssoftware im Vergleich

    Steuerliche Weichenstellung zum Start

    Im steuerlichen Erfassungsbogen fällt die Entscheidung über die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG: möglich, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 100.000 Euro bleibt. Im Raumausstatterhandwerk ist sie selten vorteilhaft, weil der Materialanteil hoch ist: Wer Stoffe, Beläge und Werkzeug einkauft, zahlt darauf Umsatzsteuer und bekommt sie als Kleinunternehmer nicht als Vorsteuer zurück. Bei materialintensiven Aufträgen kann das den vermeintlichen Preisvorteil schnell aufzehren.

    Kleinunternehmerregelung durchrechnen

    Ein zweiter Punkt betrifft private Auftraggeber: Für Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten in Privathaushalten können Kunden die Handwerkerleistung steuerlich geltend machen – allerdings nur für den Arbeits-, nicht für den Materialanteil, und nur bei unbarer Zahlung. Wer Arbeitslohn und Material auf der Rechnung sauber trennt und auf Überweisung besteht, liefert dem Kunden damit ein Argument, das im Angebotsvergleich zählt.

    Strategische Alternativen bedenken, um finanzielle Risiken zu minimieren

    Denkbar wäre es, 50 % der Kosten sofort zu verlangen oder zumindest die Materialien in Rechnung zu stellen, sodass das Risiko minimiert wird. Letztlich wird auch hier das Branchen- oder Ortsübliche den Ausschlag geben, um potenzielle Kunden nicht abzuschrecken. Rechtlich ist das unproblematisch: Bei Werkverträgen sieht § 632a BGB Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen ausdrücklich vor, und für eigens angefertigte Sonderanfertigungen – etwa maßgefertigte Polster oder Gardinen – ist eine Vorauszahlung branchenüblich und gut begründbar.

    Wer Angestellte beschäftigen möchte, muss sich mit allen Aufgaben auseinandersetzen, die für einen Arbeitgeber in diesem Zusammenhang anfallen. Zu denken ist hier mit Blick auf die Buchführung insbesondere an die pünktliche Überweisung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer an das Finanzamt. Was die beruflichen Risiken generell angeht, so ist auch über eine Betriebshaftpflichtversicherung nachzudenken. Es kann passieren, dass bei Arbeiten Schäden verursacht werden, die schnell große Dimensionen erreichen können.

    Ein Punkt verdient dabei besondere Beachtung, weil er im Schadenfall regelmäßig zu Streit führt: Tätigkeitsschäden – also Schäden an genau der Sache, an der gearbeitet wird – sind in Standardpolicen häufig ausgeschlossen oder nur begrenzt gedeckt. Für Raumausstatter ist das der praktisch häufigste Fall überhaupt: der beschädigte Parkettboden beim Möbelrücken, das Wasserzeichen auf der antiken Kommode, der falsch zugeschnittene Designerstoff. Beim Abschluss gehört dieser Baustein gezielt geprüft. Für Finanzierungsbedarf bei der Erstausstattung und für Investitionen lohnt zudem ein Blick auf öffentliche Programme.

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    Wer aus der Arbeitslosigkeit heraus gründet, sollte den Gründungszuschuss frühzeitig prüfen, da der Anspruch an eine Mindestrestdauer des Arbeitslosengeldanspruchs gebunden ist.

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    Tücken und häufige Fehler im Raumausstatterhandwerk

    • Aufmaß zu knapp genommen: Bei gemusterten Stoffen und Belägen entsteht durch den Rapport erheblicher Verschnitt. Wer ihn nicht einkalkuliert, zahlt die Nachbestellung selbst – und wartet womöglich auf eine abweichende Charge.
    • Farb- und Chargenabweichungen nicht abgesichert: Nachlieferungen können sichtbar abweichen. Ein Hinweis im Angebot und die Bemusterung vor Auftragsbeginn verhindern den Streit hinterher.
    • Untergrund nicht geprüft: Feuchte oder unebene Untergründe führen zu Belagsschäden. Bedenken gegen die Vorleistung anderer Gewerke gehören schriftlich angezeigt, bevor gearbeitet wird.
    • Beratungsleistung verschenkt: Ausführliche Farb- und Materialberatung beim Kunden ist Arbeitszeit. Wer sie grundsätzlich kostenlos anbietet, subventioniert auch die Kunden, die anschließend online bestellen.
    • Grenze zu anderen Gewerken überschritten: Parkett- oder Fliesenarbeiten dauerhaft mit anzubieten, ohne dafür eingetragen zu sein, ist eine Ordnungswidrigkeit nach der Handwerksordnung – angezeigt wird das meist von Wettbewerbern.
    • Bestandsschutz verspielt: Wer den Betrieb zwischenzeitlich abmeldet, verliert den Schutz endgültig. Vor Betriebspausen oder Rechtsformwechseln unbedingt mit der Handwerkskammer sprechen.
    • Materialvorleistung ohne Anzahlung: Gerade bei Sonderanfertigungen bindet das erhebliche Liquidität und bleibt im Streitfall am Betrieb hängen.

    Fazit und Perspektiven zur Selbstständigkeit als Raumausstatter

    Wer es schafft, sich einen guten Ruf zu erarbeiten und Kunden mit seinem Können zu begeistern, wird an einem guten Standort Erfolg haben können. Feste Kooperationen mit Hotels und Hotelketten oder Unternehmen können dafür sorgen, dass die Einnahmen dauerhaft gesichert sind. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, sich im Sinne einer Differenzierungsstrategie auf eine bestimmte Zielgruppe zu fokussieren: Im Zuge des Strebens nach Individualität ist es möglich, sich als Luxusausstatter mit entsprechenden Preisen zu etablieren.

    Neue Entwicklungen und Chancen im Blick behalten

    Da für die Betriebsgründung wieder eine Qualifikation nach Anlage A erforderlich ist, wagen weniger gelernte Raumausstatter den Weg in die Selbstständigkeit. Zudem treffen Gründer auf eine Konkurrenz aus Betrieben, die zwischen 2004 und Anfang 2020 ohne Meistertitel gegründet wurden und unter Bestandsschutz stehen. Für diese ergibt sich in formaler Hinsicht kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Ohne eigenen Meistertitel bleibt der Weg über die Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO mit jahrelanger Berufserfahrung in leitender Stellung. Alternativ kann für eine angestrebte Betriebsgründung ein Meister in leitender Position eingestellt werden.

    Diese Zugangshürde hat allerdings eine Kehrseite, die für Gründer positiv ist: Der Wettbewerbsdruck durch Neugründungen ist gesunken, und die Nachfolgesituation in bestehenden Betrieben eröffnet Chancen. Für viele erfahrene Gesellen ist deshalb die Betriebsübernahme der realistischere Weg als die Neugründung – mit vorhandenem Kundenstamm, eingespieltem Team und bestehenden Lieferantenkonditionen. Wer diesen Weg geht, sollte den Wert des Betriebs nüchtern prüfen: Entscheidend sind übertragbare Kundenbeziehungen und Auftragsbestand, nicht die vorhandene Einrichtung.

    Da Kreativität und handwerkliches Geschick quasi die wichtigsten ‚kostenlosen‘ Erfolgszutaten sind, halten sich die Investitionskosten für den Weg in die Selbstständigkeit als Raumausstatter in Grenzen. Finanzielle Risiken entstehen eher im Tagesgeschäft, wenn Materialien oder Rechnungen bezahlt werden müssen. Inhaltlich verschieben sich die Schwerpunkte dabei durchaus: Schallschutz und Raumakustik im Homeoffice, Sonnenschutz als Beitrag zum sommerlichen Wärmeschutz und die stärkere Nachfrage nach langlebigen und schadstoffgeprüften Materialien sind Felder, in denen sich fachliche Beratung unmittelbar in höhere Auftragswerte übersetzt.

    Selbstständiger Raumausstatter: Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte

    • Von 2004 bis Anfang 2020 war das Raumausstatterhandwerk nach Anlage B der Handwerksordnung zulassungsfrei. Seit dem 14. Februar 2020 steht es wieder in Anlage A und ist damit zulassungspflichtig.
    • Für eine Neugründung ist die Eintragung in die Handwerksrolle nötig – über die Meisterprüfung, die Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO oder einen angestellten Betriebsleiter.
    • Betriebe, die am 13. Februar 2020 bereits tätig waren, genießen Bestandsschutz. Dieser ist betriebs-, nicht personenbezogen und entfällt mit der Löschung des Betriebs endgültig.
    • Eine entsprechende Berufsausbildung und handwerkliches Geschick sind unerlässlich, da die Arbeitsresultate immer sichtbar und somit wichtig für die Auftragsgewinnung sind.
    • Grundsatzentscheidung: Ein-Mann-Betrieb oder Fachbetrieb mit Angestellten?
    • Marketing und Kundengewinnung: Showroom und moderne Homepage als wirksame Mittel, um das handwerkliche Können überzeugend anzupreisen – im Objektgeschäft zählen dagegen Netzwerk und Referenzen mehr als die Lauflage.
    • Stillstand bedeutet Rückschritt: Raumausstatter sollten neue Trends erkennen, aktiv forcieren und am Puls der Zeit agieren.
    • Die kaufmännische Perspektive darf neben der gebotenen Kreativität nicht zu kurz kommen – Stichworte sind Preiskalkulation, Liquiditätsplanung, Rechnungswesen und Forderungsmanagement.
    • Strategische Schwerpunktsetzung bedenken: Welche Zielgruppe soll angesprochen werden, etwa mit dem Luxussegment als Alleinstellungsmerkmal?

     

    Was passiert mit meiner Krankenversicherung wenn ich mich selbstständig mache?

    Als Selbstständige/r oder Freiberufler/in sind Sie nicht mehr automatisch in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) pflichtversichert. Sie müssen sich nun aktiv für eine Form der Krankenversicherung entscheiden. Die Beitragshöhe in der GKV orientiert sich am Einkommen. Die Kosten für Selbstständige betragen in diesem Jahr zwischen ...

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