Zinsen als Betriebsausgabe: Was abziehbar ist – und was nicht

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Zuletzt aktualisiert: 04.08.2026

Zinskosten zählen zu den Betriebsausgaben, wenn ein betrieblicher Anlass vorliegt. Das heißt, Zinsen für Darlehen, mit denen Sie private Investitionen finanzieren, sind nicht abzugsfähig. Tätigen Sie jedoch eine betriebliche Investition, für die Sie einen Kredit benötigen, handelt es sich um gewinnmindernde Betriebsausgaben.

Entscheidend ist dabei nicht, wer den Kredit aufnimmt oder welche Sicherheit dahintersteht, sondern wofür die Darlehensmittel tatsächlich verwendet werden. Diesen Grundsatz hat der Bundesfinanzhof mehrfach bestätigt – und aus ihm folgt fast alles, was in diesem Beitrag steht.

Die Tilgung ist keine Betriebsausgabe

Ein Missverständnis vorweg, das in der Praxis regelmäßig Geld kostet: Abziehbar sind nur die Zinsen, nicht die Tilgung. Die Rückzahlung des Darlehens selbst ist steuerlich unbeachtlich, sie mindert den Gewinn nicht. Der Grund ist logisch: Auch die Auszahlung des Darlehens war seinerzeit keine Betriebseinnahme. Ein Kredit verändert nur die Vermögensstruktur, nicht den Gewinn.

Praktisch bedeutet das: Von einer monatlichen Rate über 1.000 Euro, die zu 800 Euro aus Tilgung und zu 200 Euro aus Zinsen besteht, sind nur 200 Euro Betriebsausgabe. Die Bank weist diese Aufteilung im Zins- und Tilgungsplan aus. Wer die volle Rate bucht, setzt zu viel ab – ein Fehler, den jede Betriebsprüfung findet.

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung taucht die Tilgung folgerichtig gar nicht auf. In der Einnahmen-Überschussrechnung werden nur die Zinsen als Betriebsausgabe erfasst; das Darlehen selbst wird lediglich im Anlagenverzeichnis beziehungsweise nachrichtlich geführt. Wer bilanziert, weist die Restschuld dagegen als Verbindlichkeit aus.

Was sind Schuldzinsen?

Laufende oder einmalige Gegenleistungen in Geld oder Geldeswert, die Sie für die zeitlich begrenzte Überlassung von Fremdkapital zahlen müssen, gelten als Schuldzinsen. Dazu zählen insbesondere:

  • Laufende sowie einmalige Zinszahlungen
  • Bereitstellungszinsen
  • Zinsen für die Nachzahlung, Aussetzung oder Stundung betrieblicher Steuern
  • Zinsen für ein partiarisches Darlehen
  • Damnumzahlungen
  • Vorfälligkeitsentschädigungen
  • Zinsanteil von Kaufpreisraten

Folgende Kosten gelten nicht als Schuldzinsen:

  • Die Kosten für die Geldbeschaffung
  • Wechselkosten
  • Kontoführungsgebühren
  • Gebühren für die Vermittlung von Hypotheken oder Krediten
  • Schätzgebühren
  • Gebühren für eine Bürgschaft
  • Gebühren für Notar und Grundbuchamt
  • Laufende Erbbauzinsen
  • Der Ertragsanteil aus wiederkehrenden Leistungen

Diese Unterscheidung ist eine Einordnungsfrage, keine Abzugsfrage. Die Positionen der zweiten Liste sind zwar keine Schuldzinsen im Sinne des Gesetzes – als Geldbeschaffungskosten sind sie bei betrieblichem Anlass aber gleichwohl Betriebsausgaben. Der Unterschied wird erst dort relevant, wo das Gesetz gezielt an den Begriff „Schuldzinsen“ anknüpft, also bei der Abzugsbeschränkung wegen Überentnahmen weiter unten. Eine Bearbeitungsgebühr ist im Jahr der Zahlung sofort abziehbar, wenn sie laufzeitunabhängig anfällt und bei vorzeitiger Kündigung nicht anteilig erstattet wird.

Sonderfall Damnum und Disagio

Behalten Bank oder Darlehensgeber vom Nennbetrag einen Abschlag ein, spricht man vom Damnum oder Disagio – wirtschaftlich handelt es sich um vorausbezahlte Zinsen. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung ist es im Jahr der Auszahlung sofort in voller Höhe abziehbar, sofern es marktüblich ist. Als marktüblich gilt in der Praxis ein Abschlag von bis zu 5 % bei einer Zinsbindung von mindestens fünf Jahren. Liegt es darüber, muss der übersteigende Teil auf die Zinsbindungsfrist verteilt werden. Wer bilanziert, muss das Damnum ohnehin aktiv abgrenzen und über die Laufzeit verteilen.

Kreditrechner: Rate und Zinsanteil berechnen

Investitionen planen

Wenn Sie private und betriebliche Investitionen planen, ermöglicht es die richtige Vorgehensweise, Steuern zu sparen. Ermitteln Sie dazu zunächst den Kapitalbedarf. Ist ein Teil des benötigten Geldes in Form von Eigenkapital vorhanden, sollten Sie dieses Geld für die private Investition verwenden und für die Investition in das Betriebsvermögen eine Finanzierung in Anspruch nehmen. Im Gegensatz zu den betrieblichen Zinskosten können Sie die privaten Zinskosten nicht als Betriebsausgaben abziehen.

Ein Praxisbeispiel

Sie haben 20.000 Euro Eigenkapital und möchten sich eine neue Küche für Ihr selbst bewohntes Einfamilienhaus anschaffen. Außerdem benötigen Sie einen neuen Firmenwagen, der den gleichen Wert haben soll. Hier ist es ratsam, die Einbauküche mit dem vorhandenen Eigenkapital zu finanzieren und die Anschaffung des Firmenwagens über ein Darlehen zu finanzieren. Die Zinsen für das Darlehen dürfen Sie als Betriebsausgaben gewinnmindernd anrechnen.

Beim Firmenwagen kommt noch eine zweite Weichenstellung hinzu: Wie die private Mitbenutzung versteuert wird, entscheidet sich zwischen der 1-%-Regelung und dem Fahrtenbuch. Das ist unabhängig von der Finanzierungsfrage, wirkt sich aber auf dieselbe Steuererklärung aus.

Firmenwagenrechner: 1-%-Regelung oder Fahrtenbuch?

Private und betriebliche Investition fallen zeitlich auseinander

Der Idealfall, dass betriebliche und private Investition zusammenfallen, tritt in den meisten Fällen nicht ein. Der Investitionsbedarf entsteht meistens zu unterschiedlichen Zeiten. Wenn Sie beispielsweise zu Jahresbeginn den Firmenwagen kaufen, werden Sie dafür wahrscheinlich Ihr Eigenkapital verwenden, wenn keine anderen Investitionen geplant sind. Die Einbauküche, die Sie eventuell ein halbes Jahr später anschaffen, müssen Sie dann mit einem Darlehen finanzieren. Die Zinsen, die dafür entstehen, können Sie nicht als Betriebsausgaben geltend machen.

Tipp: Ist die betriebliche Investition aus Eigenmitteln bezahlt, können Sie keine Fremdfinanzierung nachschieben, auch wenn das steuerlich vorteilhafter wäre. Daher ist es ratsam, den betrieblichen und den privaten Kapitalbedarf rechtzeitig zu planen sowie die Mittelbeschaffung so zu gestalten, dass eventuell anfallende Zinskosten als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Investitionen genau planen – betriebliche und private Ausgaben

Planen Sie Ihre Investitionen für das nächste Jahr genau und listen Sie sich den dafür voraussichtlich notwendigen Kapitalbedarf auf. Beispiele für voraussichtliche Ausgaben können sein:

  • Sie möchten ein privates Einfamilienhaus kaufen oder bauen.
  • Sie planen Renovierungsarbeiten in größerem Umfang,
  • eine Urlaubsreise,
  • den Kauf von Möbeln
  • oder die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs.

Um die Zinsen für die Finanzierung der Investitionen als Betriebsausgaben absetzen zu können, müssen Sie den privaten Finanzbedarf über betriebliche Finanzierungen sichern. Dazu haben Sie zwei Möglichkeiten.

  • Sie können ein Darlehen für eine konkrete betriebliche Investition aufnehmen. Die dadurch entstehenden Zinszahlungen sind dann automatisch Betriebsausgaben. Die vorhandenen betrieblichen Mittel können Sie dann für Ihre private Investition verwenden.
  • Sie können mit dem sogenannten Zwei-Konten-Modell arbeiten und das Geld für Ihren persönlichen Kapitalbedarf nach und nach ansparen.

Damit Zinskosten als Betriebsausgaben gelten, ist der einfachste und beste Weg die unmittelbare Finanzierung der Investitionen in betriebliche Anschaffungen. Dazu beantragen Sie bei Ihrer Bank ein Darlehen für Ihr Unternehmen, für das Zinsen zu zahlen sind. Mit dem Darlehen finanzieren Sie dann die Anschaffung der geplanten Anlagegüter, auch wenn Sie über ausreichend Eigenkapital verfügen.

Im Unternehmen ist es sinnvoll, die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Anlagegütern fremdzufinanzieren. Die Zinsen dafür sind voll abzugsfähig. Mit dem Zwei-Konten-Modell können Sie Zinsen in den Betrieb verlagern.

Bevor Sie eine Investition über die Bank finanzieren, lohnt allerdings ein Blick auf die öffentliche Förderung. Zinsverbilligte Darlehen und Zuschüsse von KfW und Landesförderbanken sind an konkrete Vorhaben gebunden und müssen in aller Regel vor Beginn der Maßnahme beantragt werden – wer erst den Kreditvertrag unterschreibt, ist raus.

Kostenloser Fördermittelcheck: Passende Zuschüsse finden

Was ist das Zwei-Konten-Modell?

Um das Zwei-Konten-Modell anzuwenden, benötigen Sie zwei betriebliche und ein privates Konto.

Auf das erste betriebliche Konto fließen die betrieblichen Einnahmen und Sie tätigen von diesem Konto Ihre Privatentnahmen. Von einem zweiten betrieblichen Konto zahlen Sie alle betrieblichen Kosten. Wenn Sie von einem Konto nur Aufwendungen zahlen, ohne dass Zahlungseingänge zu verzeichnen sind, zahlen Sie für den negativen Saldo Zinsen. Der Negativsaldo hat einen betrieblichen Anlass, sodass die anfallenden Zinsen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Auf das dritte Konto – Ihr Privatkonto – überweisen Sie die Privatentnahmen von Ihrem betrieblichen Konto. Dazu können Sie ein normales Girokonto verwenden, aber auch eine andere Kontoform, wie beispielsweise ein Tagesgeld- oder Festgeldkonto. Wenn Sie eine andere Kontoform als das Girokonto wählen, erhalten Sie in der Regel eine höhere Zinszahlung.

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat dieses Vorgehen ausdrücklich anerkannt: Es liegt kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vor. Der Unternehmer ist in der Wahl seiner Finanzierung frei, und er darf betriebliche Mittel entnehmen und den entstehenden Betriebsmittelbedarf fremdfinanzieren. Insofern bewegen Sie sich hier auf gesichertem Boden – vorausgesetzt, die Trennung wird konsequent durchgehalten.

Die Betonung liegt auf konsequent. Wer betriebliche Einnahmen auf dem Ausgabenkonto eingehen lässt oder private Rechnungen vom betrieblichen Konto zahlt, macht daraus ein gemischtes Kontokorrentkonto. Dann muss der Schuldsaldo in einen privaten und einen betrieblichen Teil aufgeteilt werden, und die Zinsen sind nur anteilig abziehbar. Diese Aufteilung im Nachhinein zu rekonstruieren, ist mühsam und endet meist zu Ihren Ungunsten. Ein sauber getrenntes Geschäftskonto ist die Grundvoraussetzung.

Geschäftskonto-Vergleich für Selbstständige

Auch bei diesem Zwei-Konten-Modell gilt: Private Zinsen können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Wenn Sie sich konsequent an die Anwendung des Zwei-Konten-Modells halten, erzeugen Sie damit betriebliche Zinsen. Beginnen Sie frühzeitig mit der Anwendung des Zwei-Konten-Modells. Damit können Sie mit der Zeit Ihren Kapitalbedarf für private Investitionen aufbauen und gleichzeitig die Zinszahlungen in den betrieblichen Bereich verlagern. Je länger Sie dieses Modell anwenden, umso größer ist Ihr Gestaltungsspielraum.

Wann sind Zinsen nur eingeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig?

Es bestehen zwei Möglichkeiten, die Zinsen als Betriebsausgaben abzuziehen. Dabei ist es allerdings notwendig, vorher zu klären, inwieweit Sie das Zwei-Konten-Modell nutzen dürfen. Denn es bestehen Einschränkungen beim Abzug von Zinsen als Betriebsausgaben. Geregelt sind sie in § 4 Abs. 4a EStG.

Wenn Sie Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens fremdfinanzieren, sind die Zinsen komplett als Betriebsausgaben abzugsfähig. Diese Ausnahme steht ausdrücklich im Gesetz: Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben von der Überentnahme-Regelung unberührt.

Tipp: Verwenden Sie das Darlehen sofort und unmittelbar, um damit die Anschaffungskosten zu bezahlen. Finanzieren Sie Anschaffungen nicht zuerst über das Girokonto. Wenn Sie später ein Darlehen dafür aufnehmen möchten, ist eine Zuordnung nicht mehr möglich und die Zinsen lassen sich nicht als Betriebsausgaben geltend machen.

Wenn Sie nicht direkt Anschaffungen mit dem Geld aus der Finanzierung tätigen, sondern damit das Umlaufvermögen finanzieren oder das Betriebskapital verstärken, können Sie die Zinsen lediglich eingeschränkt als Betriebsausgaben abziehen. Diesbezüglich gelten folgende Einschränkungen:

  • Sie dürfen Zinsen bis zu einem Sockelbetrag in Höhe von 2.050 Euro uneingeschränkt abziehen.
  • Überentnahmen schränken den Abzug der Zinsen ein.
  • Überentnahmen aus abgelaufenen Geschäftsjahren müssen Sie dem laufenden Geschäftsjahr hinzurechnen.
  • Im anderen Fall, bei Unterentnahmen, dürfen Sie diese vom Ergebnis des laufenden Jahres abziehen.

Betrieblich veranlasste Zinsen können Sie als Betriebsausgaben uneingeschränkt abziehen, sofern Sie 2.050 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Gehen Ihre Zinszahlungen über diesen Sockelbetrag hinaus, kann das Finanzamt den Abzug einschränken.

So wird der nicht abziehbare Teil berechnet

Die Rechnung ist typisiert, sie orientiert sich also nicht am tatsächlichen Zinssatz: Nicht abziehbar sind 6 % der Überentnahmen. Maßgeblich ist dabei nicht nur das laufende Jahr, sondern der kumulierte Stand seit Beginn der Regelung – Überentnahmen früherer Jahre werden hinzugerechnet, Unterentnahmen abgezogen. Der so ermittelte Betrag wird dem Gewinn hinzugerechnet, höchstens jedoch bis zur Höhe der tatsächlich gezahlten Schuldzinsen abzüglich des Sockelbetrags von 2.050 Euro.

Eine Unterentnahme liegt vor, wenn die Summe der Entnahmen in einem Wirtschaftsjahr unterhalb der Summe der Gewinne und Einlagen im selben Zeitraum bleibt. Das Gegenteil ist eine Überentnahme: Dabei übersteigt die Summe der Entnahmen in einem Wirtschaftsjahr die erzielten Gewinne und getätigten Einlagen.

Der typisierte Satz von 6 % liegt spürbar über dem, was am Markt für Kredite verlangt wird. Der Bundesfinanzhof hat gleichwohl entschieden, dass gegen die Höhe keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, weil die Regelung der Vereinfachung dient. Insofern hilft nur, Überentnahmen von vornherein zu vermeiden – also nicht mehr zu entnehmen, als Gewinn und Einlagen hergeben.

Tücken und häufige Fehler

  • Die gesamte Rate als Betriebsausgabe gebucht. Nur der Zinsanteil zählt, die Tilgung ist gewinnneutral.
  • Umschuldung ohne Blick auf die Verwendung. Ein Ersatzdarlehen teilt das steuerliche Schicksal des abgelösten Darlehens – war das alte privat veranlasst, wird das neue nicht dadurch betrieblich, dass es über das Geschäftskonto läuft.
  • Betriebliche und private Zahlungen über ein Konto. Aus dem gemischten Kontokorrentkonto folgt die anteilige Kürzung der Zinsen.
  • Anschaffung erst aus Eigenmitteln, Darlehen später. Die Zuordnung zum betrieblichen Zweck ist dann nicht mehr möglich.
  • Überentnahmen aus Vorjahren übersehen. Sie wirken fort und summieren sich; wer nur das laufende Jahr betrachtet, rechnet zu günstig.
  • Vorfälligkeitsentschädigung falsch eingeordnet. Sie ist Schuldzinsersatz und folgt der Veranlassung des abgelösten Darlehens.

Was die Zinsen am Ende an Steuern sparen

Wie viel ein zusätzlicher Euro abziehbarer Zinsen wirklich bringt, hängt allein an Ihrem persönlichen Steuersatz. Bei 30 % Grenzsteuersatz bleiben von 1.000 Euro Zinsaufwand rund 300 Euro Steuerersparnis übrig – die restlichen 700 Euro zahlen Sie trotzdem. Eine Finanzierung wird durch die Abzugsfähigkeit also günstiger, aber nie kostenlos. Rechnen Sie Ihre Belastung konkret durch:

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Zinsen sind im Übrigen nur eine von mehreren Positionen, bei denen der Gesetzgeber den Abzug begrenzt hat. Einen Überblick über die weiteren Deckelungen bieten die beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben; alles, was ohne Einschränkung durchgeht, steht bei den unbeschränkt abzugsfähigen Betriebsausgaben.

Wenn die Zinslast dauerhaft drückt, ist die eigentliche Frage meist nicht steuerlicher Natur, sondern eine der Kalkulation: Der Kapitaldienst muss aus dem Umsatz verdient werden, bevor überhaupt etwas übrig bleibt.

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