Gewerbe ummelden: Checkliste & 3 Schritte einfach erklärt

Mann füllt Formular am Schreibtisch aus
Zuletzt aktualisiert: 23.12.2025

Gewerbe ummelden: So klappt der Wechsel reibungslos 

Ein Umzug des Unternehmens, ein Inhaberwechsel oder eine Änderung der Tätigkeit? Dann ist eine Gewerbeummeldung gesetzlich vorgeschrieben! In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann und wie Sie Ihr Gewerbe korrekt ummelden, welche Unterlagen Sie benötigen und welche Kosten entstehen können. Mit unserer Schritt-für-Schritt-Anleitung vermeiden Sie typische Fehler – und sorgen dafür, dass Ihr Geschäft ohne Unterbrechung weiterläuft.

Nachdem der Geschäftsbetrieb angemeldet und offiziell aufgenommen wurde, können sich zeitnah diverse Änderungen ergeben, die laut rechtlich maßgeblicher Gewerbeordnung häufig anzeigepflichtig sind. Maßgeblich ist hierbei die bundesweit geltende Gewerbeordnung (GewO), die die Anzeigepflichten für Gewerbetreibende regelt. Ein Gewerbe ummelden ist in diesem Kontext eine häufige Pflicht, die Selbstständige bzw. Unternehmer zu leisten haben, sobald sich wesentliche betriebliche Daten oder Rahmenbedingungen ändern.


 

Wie funktioniert die Gewerbeummeldung?

In diesem Beitrag können Sie nachlesen, wann und wie es möglich ist, ein Gewerbe umzumelden. Häufig gestellte Fragen am Schluss sind als eine Art Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte zu lesen. Darüber hinaus erhalten Sie praxisnahe Hinweise, worauf besonders zu achten ist, um formale Fehler und mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

 

Gewerbe ummelden, was ist zu beachten?

Ein Gewerbe zu führen ist mit bestimmten Pflichten verbunden, beispielsweise der Meldepflicht. Das ist in der Gewerbeordnung (GewO) genau geregelt. Entgegen einer verbreiteten Annahme handelt es sich dabei nicht um unterschiedliche Gewerbeordnungen der Länder, sondern um ein einheitliches Bundesgesetz. Jedes Gewerbe ist bei der zuständigen Behörde anzumelden. Diese Behörde ist normalerweise das Gewerbeamt, in kleineren Gemeinden übernimmt die Stadt- oder Gemeindeverwaltung diese Aufgabe. Rechtlich zuständig ist stets die Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Betriebssitz oder die Betriebsstätte befindet.

Die Einträge bei den verschiedenen Behörden sind fest mit Ihrem Namen verbunden und mit Ihrer Adresse oder der Adresse des Unternehmens. Ändert sich im Lauf der Tätigkeit etwas, sind diese Änderungen der zuständigen Behörde ebenfalls mit einer Gewerbeummeldung anzuzeigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Änderungen für andere Stellen wie das Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer relevant sind.


 

Vorschriften für die Gewerbeummeldung

Während der üblichen Öffnungszeiten lassen sich die Änderungen an der Gewerbeanmeldung vornehmen. Es gelten die gleichen Vorschriften wie für die Gewerbeanmeldung. Die Gewerbeordnung schreibt dabei vor, dass Änderungen „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen sind. Die Änderungen, die der Gewerbetreibende dabei angibt, bearbeitet die Behörde häufig zeitnah, insbesondere bei persönlicher Vorsprache. Jetzt ist nur noch die Gebühr zu bezahlen. Bei schriftlichen oder elektronischen Verfahren kann die Bearbeitung je nach Kommune und Auslastung der Behörde einige Tage in Anspruch nehmen.


 

Wer muss die Gewerbeummeldung vornehmen?

Wer ein Einzelgewerbe betreibt, muss als Gewerbetreibender selbst die Gewerbeummeldung vornehmen oder eine entsprechende Vollmacht erteilen. Bei Personengesellschaften, wie der OHG, KG oder GbR, müssen alle zur Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter die Gewerbeummeldung unterzeichnen. Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die AG muss der gesetzliche Vertreter ummelden. Maßgeblich ist hierbei stets, wer laut Handelsregister oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigt ist.
 

Tipp: Gewerbeummeldung online vornehmen

Bei einigen Gemeinden oder Stadtverwaltungen können Sie die Gewerbeummeldung mittlerweile online vornehmen. Eine kurze Recherche zu „Gewerbeummeldung in XX“ reicht aus, um sich ein Bild über alle Optionen zu verschaffen. Sie werden mit einer solchen Suchanfrage lokale Treffer mit hoher Relevanz weit oben finden. Durch die Zeitersparnis ist es für viele Unternehmer ein klarer Vorteil, ein Gewerbe online ummelden zu können.

Möglich ist die Online-Gewerbeummeldung inzwischen in vielen Kommunen, unter anderem in Berlin und Nordrhein-Westfalen. Dabei kommen zunehmend moderne Identifikationsverfahren wie die BundID, das ELSTER-Unternehmenskonto oder der Online-Ausweis (eID) zum Einsatz. Welche Verfahren konkret angeboten werden, hängt von der jeweiligen Kommune ab.


Wann ist eine Gewerbeummeldung notwendig?

Eine Gewerbeummeldung ist immer dann erforderlich, wenn

  • ein bestehendes Gewerbe den Inhaber wechselt.
  • das Unternehmen innerhalb einer Gemeinde oder Stadt umzieht. Das gilt auch, wenn sich der Standort einer unselbstständigen Niederlassung ändert.
  • sich der Gegenstand des Gewerbes ändert.
  • sich der Gegenstand des Gewerbes ausdehnt und beispielsweise zusätzliche Dienstleistungen hinzukommen, die für den bestehenden Betrieb nicht üblich sind.
  • ein Reisegewerbetreibender den Gegenstand seiner Geschäftstätigkeit ändert.

Erfolgt der Umzug des Unternehmens in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde, reicht eine Gewerbeummeldung nicht aus. Wenn Sie mit Ihrem Gewerbe in den Wirkbereich einer anderen Behörde umziehen, ist eine Gewerbeabmeldung bei der vorherigen Behörde erforderlich. Bei der neuen Behörde erfolgt eine regelrechte Gewerbeanmeldung.

Hinweis: Freiberufliche Tätigkeiten unterliegen grundsätzlich nicht der Gewerbeordnung. Änderungen bei freiberuflichen Tätigkeiten sind in der Regel dem Finanzamt mitzuteilen, nicht dem Gewerbeamt – es sei denn, es liegt (zusätzlich) eine gewerbliche Tätigkeit vor.

 


Wie läuft die Gewerbeummeldung ab?

Wie melde ich ein Gewerbe um? Das Gewerbe muss der Gewerbetreibende entweder schriftlich oder elektronisch ummelden. Das Formular dazu liegt bei der zuständigen Behörde aus oder steht – je nach Angebot der Behörde – auf der Internetseite zum Download bereit. Das Formular ist handschriftlich zu unterzeichnen oder im Rahmen des Onlineverfahrens elektronisch zu bestätigen.

Bei der Online-Gewerbeummeldung können verschiedene Verfahren zur Identifikation zum Einsatz kommen:

  • elektronischer Personalausweis
  • elektronischer Aufenthaltstitel
  • BundID oder ELSTER-Unternehmenskonto
  • PIN/TAN-Verfahren
  • Online-Ausweisfunktion (eID)
  • Angabe der De-Mail nach § 5 De-Mail-Gesetz
  • Übermittlung einer Kopie von Personalausweis oder Reisepass

Welche Identifikationsmethode zulässig ist, entscheidet die jeweils zuständige Behörde.


 

1. Schritt, um ein Gewerbe ummelden zu können

Für die Gewerbeummeldung sind natürlich entsprechende Unterlagen erforderlich. Dabei kommt es darauf an, welche Art von Gewerbe umzumelden ist, denn dann können diese Unterlagen variieren. Folgende Unterlagen brauchen Sie:

  • Personalausweis
  • Gewerbeschein
  • Gewerbeerlaubnis – falls für die Ausübung des Gewerbes erforderlich. Liegt die erforderliche Gewerbeerlaubnis nicht vor, kann die Behörde die Ausübung des Gewerbes untersagen.

Je nach Rechtsform oder Art des Betriebs können weitere Nachweise erforderlich sein, etwa ein Handelsregisterauszug bei eingetragenen Unternehmen oder eine Handwerkskarte bei zulassungspflichtigen Handwerken. Diese Unterlagen sind zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Antrag vorzulegen.
 

2. Schritt 

Für die Gewerbeummeldung sind natürlich entsprechende Unterlagen erforderlich. Dabei kommt es darauf an, welche Art von Gewerbe umzumelden ist, denn dann können diese Unterlagen variieren. Folgende Unterlagen brauchen Sie:

  • Personalausweis
  • Gewerbeschein
  • Gewerbeerlaubnis – falls für die Ausübung des Gewerbes erforderlich. Liegt die erforderliche Gewerbeerlaubnis nicht vor, kann die Behörde die Ausübung des Gewerbes untersagen.

Je nach Rechtsform oder Art des Betriebs können weitere Nachweise erforderlich sein, etwa ein Handelsregisterauszug bei eingetragenen Unternehmen oder eine Handwerkskarte bei zulassungspflichtigen Handwerken. Diese Unterlagen sind zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Antrag vorzulegen.
 

3. Schritt

Der Beamte bearbeitet in der Regel die Gewerbeummeldung sofort. Bei persönlicher Vorsprache ist dies häufig der Fall, während sich bei schriftlichen oder elektronischen Verfahren eine kurze Bearbeitungszeit ergeben kann. Damit die Änderungen wirksam werden können, muss der Gewerbetreibende noch die entsprechende Gebühr entrichten. Die Bezahlung erfolgt direkt bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Alternativ stehen – abhängig von der Kommune – auch Online-Zahlungsverfahren zur Verfügung.

Nach Vorlage des Zahlungsnachweises kann der Beamte die Gewerbeummeldung abschließend bearbeiten, der Gewerbetreibende erhält eine schriftliche Bestätigung seiner Änderungen. Diese Bestätigung dient als Nachweis gegenüber anderen Stellen, etwa Banken oder Vertragspartnern.


 

Kann ich die Gewerbeummeldung online vornehmen?

Bei einigen Verwaltungen ist für die Gewerbeummeldung ein Onlineverfahren vorgesehen. Dabei ist den Anweisungen im Internet genau Folge zu leisten. Die Bezahlung erfolgt entweder mit verschiedenen Online-Verfahren, wie Paypal, Onlineüberweisung oder Kreditkarte. Welche Zahlungsmethoden konkret angeboten werden, ist kommunal unterschiedlich.

Sieht die Verwaltung hier kein entsprechendes Online-Bezahlverfahren vor, sendet sie eine Rechnung zu. Sobald diese Rechnung beglichen ist und keine weiteren Fragen der Verwaltung offen sind, bearbeitet die Behörde den Antrag und die Gewerbeummeldung tritt in Kraft. Darüber gibt es je nach Vorgehensweise der Behörde eine entsprechende E-Mail zur Information oder Sie erhalten ein Bestätigungsschreiben per Post.

 


Welche Strafe droht bei verspäteter oder nicht erfolgter Gewerbeummeldung?

Die Gewerbeordnung sieht vor, dass eine Ummeldung unverzüglich zu geschehen hat. „Unverzüglich“ bedeutet dabei, dass die Anzeige ohne schuldhaftes Zögern vorzunehmen ist und grundsätzlich zeitlich eng an die tatsächliche Änderung anknüpfen muss.

Kommen Unternehmer der Pflicht zur Gewerbeummeldung nicht nach, kann es zu empfindlichen Strafen von bis zu 1.000 Euro kommen. Die konkrete Höhe eines Bußgeldes hängt vom Einzelfall, der Dauer der Verzögerung und der Bewertung durch die zuständige Behörde ab. In der Regel ist mit Bußgeldern zu rechnen, wenn ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten verstrichen ist. Diese Zeitspanne stellt jedoch keine gesetzlich festgelegte Frist dar, sondern ergibt sich aus der Verwaltungspraxis einzelner Behörden.

Insofern kann und sollte eine Gewerbeummeldung auch rückwirkend erfolgen. Dabei ist stets das tatsächliche Datum der Änderung anzugeben. Denn offiziell hätte das Gewerbe in dieser geänderten Form gar nicht mehr fortgeführt werden dürfen. In der Praxis kommt es auch sehr auf die Kulanz des zuständigen Sachbearbeiters an. Eine rückwirkende Ummeldung schließt das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit allerdings nicht automatisch aus.

Eines ist klar: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Daher sind Selbstständige gut beraten, sich frühzeitig über alle Pflichten zu informieren bzw. diese bereits bei der Gewerbeanmeldung auf dem Schirm zu haben.



Fazit für die Gewerbeummeldung

Eine Gewerbeummeldung ist – genauso wie die Gewerbeanmeldung – mit Formalitäten verbunden, die jedoch überschaubar sind. Mit wenigen Vorbereitungen wie der vorherigen Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen geht die Gewerbeummeldung schnell und problemlos vonstatten. Gerade bei Änderungen des Unternehmensgegenstands oder des Betriebssitzes sollte die Anzeige zeitnah erfolgen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

Auf der Internetseite der zuständigen Behörde finden Sie alle notwendigen Informationen. Gut informiert geht die Gewerbeummeldung noch schneller vonstatten und der unternehmerischen Entfaltung steht nichts mehr im Weg. Wer sich frühzeitig informiert und strukturiert vorgeht, vermeidet unnötige Rückfragen, Verzögerungen oder mögliche Bußgelder.
 

 

Checkliste: Gewerbe ummelden – daran müssen Sie denken

  • Prüfen, ob eine Gewerbeummeldung erforderlich ist (z. B. Tätigkeitsänderung, Erweiterung, Umzug innerhalb derselben Gemeinde)
  • Abgrenzen, ob statt Ummeldung eine Abmeldung + Neuanmeldung nötig ist (z. B. Umzug in eine andere Gemeinde, Wechsel der Rechtsform)
  • Zuständige Behörde ermitteln (Gewerbeamt bzw. Stadt- oder Gemeindeverwaltung am neuen/aktuellen Betriebssitz)
  • Entscheiden, ob die Ummeldung persönlich, schriftlich oder online erfolgen soll
  • Formular zur Gewerbeummeldung vollständig ausfüllen (online oder vor Ort erhältlich)
  • Tätigkeitsbeschreibung präzise formulieren (inkl. neuer oder weiterhin ausgeübter Leistungen)
  • Datum der tatsächlichen Änderung korrekt angeben
  • Erforderliche Unterlagen bereitlegen:
    - gültiger Personalausweis oder Reisepass
    - ggf. Gewerbeschein 
    - ggf. Handelsregisterauszug
    - ggf. Handwerkskarte oder Erlaubnis
    - ggf. Vollmacht bei Vertretung
  • Bei Online-Ummeldung: Identifikationsverfahren bereithalten (z. B. Online-Ausweisfunktion, BundID, ELSTER-Unternehmenskonto – je nach Kommune)
  • Gebühr einplanen und bezahlen (meist ca. 15–60 €, je nach Kommune)
  • Bestätigung der Gewerbeummeldung aufbewahren (wichtig für Finanzamt, Banken, Vertragspartner)
  • Prüfen, ob zusätzliche Genehmigungen oder Eintragungen erforderlich sind (z. B. Handwerksrolle, erlaubnispflichtige Tätigkeiten)
  • Weitere Stellen informieren, falls erforderlich (z. B. Bank, Versicherungen, Geschäftspartner)
  • Ummeldung unverzüglich nach der Änderung vornehmen (keine unnötige Verzögerung riskieren)


FAQ: Häufige Fragen rund um die Gewerbeummeldung

Was kostet eine Gewerbeummeldung?

Auch wenn es sich um eine formale Pflicht handelt, so müssen Unternehmer für die Gewerbeummeldung in aller Regel eine Gebühr aufbringen. Genau wie bei der Gewerbeanmeldung sind auch hier die Kosten nicht einheitlich geregelt. Sie variieren von Stadt zu Stadt, liegen in der Regel aber in einem Rahmen von 15 bis 60 Euro. Sofern ein Service für die Online-Gewerbeummeldung genutzt werden kann, fallen die Kosten teils leicht geringer aus. Informieren Sie sich direkt bei der für Sie zuständigen Behörde.
 

Ist eine Gewerbeummeldung rückwirkend möglich?

Grundsätzlich handelt jeder Unternehmer ordnungswidrig, wenn er eine erforderliche Gewerbeummeldung nicht fristgerecht vornimmt. Die Fristen, welche zu Strafen führen, können je nach Stadt und Bundesland variieren. Gesetzlich ist keine starre Frist vorgesehen, maßgeblich ist vielmehr der Grundsatz der unverzüglichen Anzeige.

In jedem Fall sollte eine Frist von 4 Wochen keinesfalls überschritten werden. Diese Zeitspanne ergibt sich aus der Verwaltungspraxis vieler Kommunen, stellt jedoch keine gesetzlich festgelegte Grenze dar. Da es sich um eine offizielle Meldung handelt, ist bei der Gewerbeummeldung das tatsächliche Datum anzugeben.

Bei einigen Onlineangeboten für die Gewerbeummeldung ist zum Teil ein Zeitraum von 60 Monaten für die rückwirkende Verständigung vorgesehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in diesem Zeitraum keine Ordnungswidrigkeit vorliegt. In jedem Fall kann diese Ordnungswidrigkeit eine Strafe von bis zu 1.000 Euro nach sich ziehen.
 

Kann man ein Gewerbe überschreiben?

Im Rahmen der Gewerbeummeldung, die durch die Anzeigepflicht fristgerecht vorzunehmen ist, wird der geschäftliche Gegenstand neu beschrieben. In diesem Sinne ist es legitim, von einer Überschreibung zu sprechen. Rechtlich handelt es sich dabei um eine Änderung oder Erweiterung der Tätigkeitsbeschreibung.

Es geht in erster Linie darum, das neue Leistungs- bzw. Tätigkeitsspektrum vollumfänglich und präzise aufzunehmen. Auch in Zukunft werden weitere Änderungen anzeigepflichtig sein. Das zeigt, wie wichtig die möglichst ausführliche Beschreibung des Geschäftsgegenstandes ist, um spätere Nachmeldungen zu vermeiden.
 

Welche Unterlagen sind für eine Gewerbeummeldung nötig?

Wer berechtigt ist und das Gewerbe persönlich ummelden möchte, braucht in der Regel…

  • das ausgefüllte Formular zur Gewerbeummeldung.
  • eine Kopie des gültigen Personalausweises.
  • einen Handelsregisterauszug, falls es sich um eine eingetragene Firma handelt.
  • bei zulassungspflichtigem Gewerbe die Handwerkskarte.
  • bei einem erlaubnispflichtigen Gewerbe: Kopie der entsprechenden Erlaubnis.
     

Bis wann Gewerbe ummelden?

Die Gewerbeummeldung hat zum Zeitpunkt der Änderung zu erfolgen. Eine direkte Frist gibt es nicht. In der Praxis kristallisiert sich heraus, dass auf keinen Fall mehr als 4 Wochen in Anspruch genommen werden sollten.
 

Welche rechtliche Grundlage gilt für die Gewerbeummeldung?

Maßgeblich sind die Paragrafen 14 und 55c der Gewerbeordnung. Aus diesen Regelungen geht klar die Anzeigepflicht hervor, die sich sowohl auf die Gewerbeanmeldung sowie Ummeldung oder Abmeldung bezieht. § 14 GewO betrifft stehende Gewerbe, während § 55c GewO spezielle Regelungen für das Reisegewerbe enthält.
 

Welche Angaben sind im Formular zur Gewerbeummeldung zu machen?

Wer in seiner Stadt/Kommune die Option nutzen kann, eine Gewerbeummeldung online vornehmen zu können, wird durch die Fragen des Formulars geführt. Das Formular zur Gewerbeummeldung ähnelt dem Formular zur Gewerbeanmeldung, sodass die meisten Gründer damit vertraut sein dürften. Vorzunehmen sind Angaben zur Person und zum Betrieb.

Auf Seite 2 geht es dann um den Kern der eigentlichen Ummeldung des Gewerbes. Es ist anzugeben, welche Tätigkeit nach der Änderung ausgeübt werden soll. Dazu findet sich der Hinweis, dass die Tätigkeiten möglichst exakt zu beschreiben sind. Im folgenden Feld sind Tätigkeiten anzugeben, die weiterhin ausgeübt werden. Somit ergibt sich in Summe das gesamte Leistungsspektrum des Unternehmens. Falls die Ummeldung formaler Natur ist, können sonstige Gründe angeführt werden (z.B. die Verlegung des Betriebssitzes innerhalb derselben Gemeinde). Für das Datum der Änderung ist ein separates Feld vorgesehen. Abschließend sind noch Angaben zur Zahl der Beschäftigten zu machen und ob eine Erlaubnis vorliegt.
 

Gewerbeummeldung im Handwerksbereich: Sind Nachweise erforderlich?

Handelt es sich um eine Gewerbeummeldung im Handwerksbereich, die einen neuen Kern betrifft, so kommt eventuell die Meisterpflicht zum Tragen. Im Formular zur Gewerbeanmeldung wird entsprechend die Frage gestellt, ob eine Erlaubnis vorliegt. Zu prüfen ist in diesem Falle also im Vorfeld, inwiefern die anvisierte neue Tätigkeit von einer Meisterpflicht oder sonstigen Auflagen betroffen ist. Sobald z.B. in einem Betrieb frische Lebensmittel als neue Tätigkeit verarbeitet werden, müssen Kenntnisse der Hygieneverordnung nachgewiesen werden. Auch die Räumlichkeiten haben dann den entsprechenden Vorschriften zu genügen. Die Gewerbeummeldung an sich ist ein schneller formaler Verwaltungsakt. In Einzelfällen kann sich aber durchaus ein hoher Vorbereitungsaufwand ergeben, sodass dieser Schritt in jeder Hinsicht gut geplant werden sollte.
 

Ab wann gilt die Gewerbeummeldung?

Am Ende des Formulars zur Gewerbeummeldung findet sich ein wichtiger Hinweis. Demzufolge berechtigt der Vorgang der Gewerbeummeldung noch nicht zur Ausübung des ‚neuen‘ Gewerbebetriebes, falls noch eine Erlaubnis einzuholen ist bzw. die Eintragung in die Handwerksrolle vorzunehmen ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zuwiderhandlungen bestraft werden. Zudem ergeht der Hinweis, dass die Genehmigung durch das Gewerbeamt nicht dahingehend gilt, eine neue Betriebsstätte im Sinne des Planungs- und Baurechts errichten zu dürfen.
 

Was passiert bei einem Wechsel der Rechtsform mit dem Gewerbe?

Wenn sich die Rechtsform des Unternehmens ändert, ist eine Gewerbeummeldung in der Regel nicht ausreichend. Hierbei kommt es meistens zu einer Abmeldung des alten Gewerbes und zu einer Neuanmeldung der angestrebten Rechtsform.
 

Wie melde ich meine Firma um?

Sie müssen mit den hier dargelegten 3 Schritten fristgerecht das Gewerbe ummelden, wenn sich der Gegenstand des Unternehmens geändert hat. Es ist wichtig, den neuen Unternehmensgegenstand so exakt und präzise wie möglich zu benennen. Möchten Sie umfirmieren bzw. eine neue Rechtsform für Ihr Unternehmen nutzen, ist es in aller Regel notwendig, ein neues Gewerbe anzumelden. Vorher wird das ‚alte‘ Gewerbe abgemeldet.


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