Fakten, Tipps und Beispiele zur Kleinunternehmerregelung

Kleinunternehmerregelung Infoblatt

Kleinunternehmer bezahlen keine Umsatzsteuer und müssen deshalb auch keine Umsatzsteuererklärung abgeben. Richtig oder falsch? Falsch. Kleinunternehmer ist, wer weniger als 17.500 € im Jahr verdient. Stimmt´s? Nicht in jedem Fall.

Das Umsatzsteuerrecht ist kompliziert und die Kleinunternehmerregelung, die ja eigentlich zur Vereinfachung gedacht ist, treibt zu manchen Selbständigen an den Rand der Verzweiflung. Was bedeutet es, ein Kleinunternehmer zu sein? Ab wann muss ein Unternehmer Umsatzsteuer berechnen und abführen? Und warum weisen andere Selbstständigen trotz geringer Umsätze unterhalb der „magischen Grenze“ von 17.500 € dennoch Umsatzsteuer aus? Immerhin gibt es ganz offensichtlich Unternehmer, die mit Sicherheit deutlich weniger verdienen, und trotzdem eine Rechnung mit Mehrwertsteuer schreiben. Wie kann das sein? Auf diese und andere Fragen gibt der vorliegende Beitrag Antworten.
 

Kleinunternehmerregelung: Muss oder Kann?

Machen Sie sich selbstständig, sei es als Freiberufler oder als Gewerbetreibender, müssen Sie sich beim Finanzamt melden. Das Finanzamt vergibt eine Steuernummer, nachdem sie den steuerlichen Fragebogen ausgefüllt haben. In diesem Fragebogen wird auch die Kleinunternehmerregelung angesprochen. Sie können im Jahr der Gründung auf Antrag die Kleinunternehmerregelung beanspruchen, wenn

  • die Einnahmen im ersten Geschäftsjahr voraussichtlich unter 17.500 € bleiben und

  • im nächsten Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen.

Haben Sie das Wörtchen können bemerkt? Sie können die Kleinunternehmerregelung beanspruchen, doch sie müssen es nicht. Sie haben die Wahl. Also: Wenn sie wollen, wenden Sie die Kleinunternehmerregelung an. Das geht aber nur, wenn Sie die beiden oben beschriebenen Grenzen nicht überschreiten. Das bedeutet auch: Sobald Sie diese überschreiten, ist die Kleinunternehmerregelung hinfällig. Das bemerkt das Finanzamt erst, wenn die erste Gewinnermittlung nach dem ersten abgeschlossenen Jahr eingereicht wird.

Tipp: Sobald Sie bemerken, dass Sie die Grenzen überschreiten, werden Sie tätig, indem Sie das Finanzamt rechtzeitig informieren. In der Regel reicht das zwar mit Einreichung des betreffenden Jahresabschlusses aus. Vorausschauender ist es aber, im laufenden Jahr die Entwicklung im Auge zu behalten und sich mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen, wenn ein Überschreiten der Grenzen in Sicht ist. Dann ist es möglich, in Absprache mit dem Finanzamt die Kleinunternehmerregelung aufzuheben. Rufen Sie Ihren Sachbearbeiter an oder machen Sie einen Termin im Finanzamt. Lassen Sie sich die Konsequenzen erklären. Fragen Sie gezielt nach, wie Sie sich verhalten müssen, was Sie genau tun müssen. Das kostet nichts und die Auskunft ist garantiert richtig. Das sorgt für Sicherheit im Tagesgeschäft.


Vorsicht Falle: Was geschieht, wenn die Umsätze stark schwanken und die Grenzen erst überschreiten und dann wieder unterschreiten?

Im Prinzip handelt jeder Selbständige eigenverantwortlich. Wenn Sie das Finanzamt nicht explizit auf den Umstand aufmerksam machen, dass Sie die Grenze von 17.500 € überschreiten, müssen Sie trotzdem im nächsten Geschäftsjahr „optieren“ – das bedeutet, dass sie Umsatzsteuer erheben und abführen müssen. Sinkt im übernächsten Jahr der Umsatz wieder entsprechend ab, dann können Sie zu Kleinunternehmerregelung zurückkehren.

Das Problem: Übersehen Sie die steuerlichen Grenzen und wären eigentlich längst verpflichtet gewesen, Umsatzsteuer abzuführen, haben es aber aus Unkenntnis versäumt, eine Rechnung korrekterweise mit Umsatzsteuer auszustellen, fordert das Finanzamt Geld von Ihnen. Dann müssen Sie aus Ihren Einnahmen 19 % herausrechnen und abführen. Das ist eine empfindliche Einbuße, die schon so manchen unerfahrenen Unternehmer in die Insolvenz getrieben hat. Deshalb: Behalten Sie Ihre Umsätze im Blick und setzen Sie sich im Zweifel mit dem Finanzamt oder dem Steuerberater in Verbindung. Das ist der sicherste Weg.
 

Wichtige Fakten zur Umsatzsteuerpflicht im Überblick

  • Es gilt der Grundsatz, dass jeder Selbstständige zunächst einmal umsatzsteuerpflichtig ist. Erst im nächsten Schritt erfolgt die Bewertung, inwiefern die Umsatzsteuerpflicht Auswirkungen hat.

  • Wenn Sie als Kleinunternehmer von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit werden, hat das keine Auswirkungen auf die zu zahlende Gewerbesteuer oder Einkommensteuer.

  • Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer ausweisen und dürfen deshalb auch keine Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Das ist nachteilig für Geschäftsmodelle, bei denen häufig eingekauft wird.
     

Welche Vor- und Nachteile ergeben sich für Kleinunternehmer?

Der größte Vorteil der Kleinunternehmerregelung ist, dass der administrative Aufwand geringer ist. In der Praxis bleibt es Kleinunternehmern erspart, eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben. Abgesehen davon, dass die Umsatzsteuer für Kleinunternehmer außen vor bleibt, gibt es allerdings kaum etwas, was vorteilhaft für Kleinunternehmer wäre. Vielmehr ergeben sich sogar einige Nachteile daraus:

  • Kleinunternehmer können keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

  • Wer als Kleinunternehmer auftritt, dokumentiert nach außen sichtbar, dass die Umsätze verhältnismäßig gering sind. Dass ist in manchen Branchen nachteilig.
     

Kleingewerbe gründen ja oder nein?

Warum könnte es sinnvoll sein, in Kleingewerbe zu gründen? Es gibt einige Aspekte, die dafür sprechen.

  • Zusatzeinkommen generieren: Wer Extrawünsche hat, braucht Extra-Geld. Wenn sich diese aus den laufenden Einnahmen, z. B. aus der Festanstellung, nicht erfüllen lassen, ist ein zusätzliches Einkommen aus einem Kleingewerbe nützlich.

  • Schluss mit der Arbeitslosigkeit: Viele nehmen eine andauernde Arbeitslosigkeit zum Anlass, sich selbstständig zu machen. Im Rahmen eines Kleingewerbe gelingt es, Schritt für Schritt aus der Arbeitslosigkeit herauszukommen und aus dem Kleingewerbe einen gut laufenden Betrieb zu erschaffen.

  • Unabhängigkeit: Selbstbestimmt arbeiten, sein eigener Chef sein und nur dann arbeiten, wenn es nötig ist. So oder so ähnlich denken viele, die ein Kleingewerbe gründen. Gerade dann, wenn der Hauptjob langweilt, aber aufgrund des guten Einkommens unverzichtbar ist, erfüllen sich viele mit einem Kleingewerbe ihren Traum von der Selbstständigkeit im kleinen Rahmen.

  • Sinnvolle Freizeitgestaltung: Pensionäre mit zu viel Zeit und Langeweile nach dem Ende des Berufslebens gibt es gar nicht so selten. Wer ein Kleingewerbe betreibt, findet eine sinnvolle Betätigung und bessert die Rente auf.

  • Machbarkeitsstudie: Mit ein Kleingewerbe lassen sich in einem überschaubaren Rahmen Geschäftsideen prüfen, bevor sie an den Markt gehen.
     

Wo verläuft die Grenze zwischen privater Liebhaberei und Gewerbe?

Eine klare Grenze, wie die Fragestellung in der Überschrift vermuten lässt, gibt es eigentlich nicht. Der Übergang zwischen Liebhaberei und Gewerbe ist fließend. Es gibt aus steuerlicher Sicht einige Merkmale, die bei der Unterscheidung zwischen Privatverkauf und gewerblichen Verkauf zu überprüfen sind.

Angenommen, Sie verkaufen auf eBay gelegentlich Produkte aus ihrem Haushalt, zum Beispiel einen alten Mixer, einen Toaster und Ähnliches, müssen Sie sich keine Gedanken darüber machen, ob dieser Verkauf gewerblich sein könnte. Sie müssen hierfür kein Gewerbe anmelden. Auch für die folgenden Aktivitäten verlangt der Gesetzgeber keine Rechenschaft und ordnet sie nicht als Kleingewerbe ein.

  • Verkaufen Sie gelegentlich eine Dienstleistung oder einige Gegenstände aus ihrem privaten Besitz zum Beispiel auf eBay, da Wanda oder Amazon, besteht kein Grund zur Sorge. Diese Aktivitäten werden dem Privatbereich zugeordnet. Wenn Sie sich aber als Power-Seller anmelden, überschreiten sie die Grenze. Ab sofort sind sie Gewerbetreibender und müssen ein Gewerbe mit allen steuerlichen und rechtlichen Konsequenzen anmelden.

  • Eine Tätigkeit, die Sie ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben, ist keine gewerbliche Aktivität im steuerlichen Sinne. Angenommen, Sie stricken gerne, machen im Winter ein paar Handschuhe und verkaufen sie, dann bleiben die Einnahmen dem Privatbereich zugeordnet. Erst, wenn Sie sich dazu entscheiden, Handschuhe berufsmäßig herzustellen und regelmäßig zu verkaufen, um Einnahmen zu erzielen, sind sie gewerblich tätig und geraten ins Visier des Finanzamts
     

Was ist ein Kleinunternehmer?

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Kleingewerbetreibende und Kleinunternehmer in einem Atemzug genannt und der Laie meint dasselbe, egal, welchen Begriff er verwendet. Doch der Fachmann weiß, dass es zwei verschiedene Dinge sind. Die Abgrenzung ist wie folgt:

  • Wenn Sie ein Kleingewerbe betreiben, sind sie nach Maßgaben des HGB kein Kaufmann.

  • Kleingewerbetreibende halten sich an die Vorschriften des BGB. Das HGB ist außen vor.

  • Das Kleingewerbe wird nicht ins Handelsregister eingetragen.

  • Ein Kleingewerbetreibende ist nicht verpflichtet, Belege kaufmännisch zu organisieren oder eine Buchführung zu erledigen

  • Ein Kleingewerbetreibender erstellt keine Bilanz.

  • Ein Kleinunternehmer ist, wer sich in gewissen Umsatzgrenzen bewegt (Stichwort 17.500 Euro). Diese Bezeichnung kommt aus dem Umsatzsteuerrecht und hat für Tätigkeit selbst keine Bedeutung!

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