Wie berechne ich das Gehalt eines Mitarbeiters?
Wer Mitarbeiter einstellt, befindet sich zumeist schon in einer expandierenden Phase der Existenzgründung, da der Arbeitsumfang nicht mehr alleine bewerkstelligt werden kann und die Grundlagen für weiteres Wachstums auch ‚ressourcentechnisch‘ gelegt werden müssen. Wer das Gehalt eines Mitarbeiters berechnen möchte, muss neben dem eigentlichen Bruttolohn weitere Faktoren ins Kalkül ziehen, die im Folgenden praxisnah vorgestellt werden sollen. Im Zuge der Einstellung neuer Mitarbeiter ist auch an die relevanten Schritte zur Anmeldung sowie die Ausarbeitung von Arbeitsverträgen zu denken. Und in strategischer Hinsicht gilt es, die Personalkosten als nicht unerhebliche Ausgabe betriebswirtschaftlich richtig einzuschätzen.
Den Lohn von Mitarbeitern richtig berechnen:
Arbeitgeber tragen zahlreiche Lohnnebenkosten
In Deutschland gilt das so genannte paritätische Prinzip, d.h. die Lohnnebenkosten bzw. Ausgaben für die Sozialversicherung werden von Arbeitgeber und Mitarbeitern jeweils zur Hälfte getragen. Dies erklärt, warum der mit einem neuen Mitarbeiter vertraglich vereinbarte Bruttolohn nicht mit den tatsächlich entstehenden Kosten übereinstimmt. Der Bruttolohn für einen Mitarbeiter ergibt sich aus folgender Rechnung
(vergl. http://www.existenzgruender.de/DE/Weg-in-die-Selbstaendigkeit/Vorbereitung/Gruendungswissen/Personal/Lohn-Gehalt/inhalt.html):
7,3 % Krankenversicherungsbeitrag (aktueller allgemeiner Beitragssatz)
9,35 % Rentenversicherungsbeitrag
1,5 % Arbeitslosenversicherungsbeitrag
1,175 % Pflegeversicherung (in Sachsen sind es 1,675 %)
0,25 % Zuschlag für die Pflegeversicherung für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr
+ Lohnsteuer je nach Steuerklasse und Einkommen (Freibeträge)
+ Nettogehalt
= Bruttolohn
Neben dieser Berechnung des Bruttolohns ist es für Arbeitgeber auch immens wichtig zu wissen, wie groß die monatliche Gesamtbelastung ausfällt. Nur so kann der Arbeitgeber konkret respektive zahlenbasiert nachvollziehen, wieviel ein neuer Mitarbeiter monatlich kostet:
Bruttolohn
+ jeweiliger Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherungsbeiträge
7,3 % Krankenversicherung
9,35 % Rentenversicherung
1,5 % Arbeitslosenversicherung
1,175 % Pflegeversicherung (PV) (Ausnahme Sachsen: 1,675 %)
= monatliche Gesamtbelastung für den Arbeitgeber
Kosten, die nur vom Arbeitgeber zu tragen sind
Wichtig zu wissen für die Berechnung von Beiträgen zur Renten- oder auch Krankenversicherung ist, dass es eine Beitragsbemessungsgrenze gibt. Nur bis zu diesem Einkommen werden die Beiträge prozentual erhoben, alles darüber bleibt wenn man so will beitragsfrei. Aktuell beträgt diese Bemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung 4.125 Euro im Osten und Westen, für die Renten- sowie Arbeitslosenversicherung beträgt die Grenze 5.200 Euro im Osten sowie 6.050 Euro im Westen. Abgesehen davon muss der Arbeitgeber eine so genannte Insolvenzumlage in Höhe von 0,15 % des Bruttolohnes zahlen, auch Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung hat der Arbeitgeber zu tragen. Ferner ist an Kosten für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie für Mutterschaftsaufwendungen zu denken, deren Höhe von der jeweiligen Satzung der Krankenkasse abhängt. Weitere typische Kosten, die nicht direkt im Bruttolohn enthalten sein können, sind vermögenswirksame Leistungen. Sehr viele Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern Zuzahlungen für die Altersvorsorge (Stichwort betriebliche Altersvorsorge), um eine Versorgungslücke bei Renteneintritt zu verhindern. Wer Mitarbeiter zunächst nicht fest, sondern nur befristet oder auf Stundenbasis einstellen möchte, muss den seit diesem Jahr geltenden gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8.50 Euro beachten. Hinzuweisen ist noch darauf, dass die angeführten Lohnnebenkosten nur zu zahlen sind, wenn ein vertragliches Angestelltenverhältnis besteht. Freie Mitarbeiter arbeiten auf Honorarbasis bzw. gegen Rechnung, die Auftraggeber streng genommen nicht als Personalkosten verbuchen. Die nicht unerheblichen Lohnnebenkosten geben einen Erklärungsansatz dafür, dass das Thema Scheinselbstständigkeit ein weit verbreitetes Phänomen ist.
Arbeitgeber und deren Anteil zur privaten Krankenversicherung
Angestellte, deren Brutto-Jahreseinkommen 2015 die Grenze von 54.900 Euro übersteigt, können sich privat krankenversichern lassen oder auch als freiwillig Versicherte in der GKV bleiben. Auch für die PKV leistet der Arbeitgeber einen zu kalkulierenden Zuschuss, der genauso hoch ausfällt wie der Anteil für den allgemeinen Beitrag in der GKV. Etwaige Selbstbeteiligungen je nach Tarif oder Beitragsrückerstattungen haben keinen Einfluss auf den Arbeitgeberzuschuss. In der Regel zahlt der Arbeitgeber gemäß dem paritätischen Prinzip 50 % der Kosten für die private Krankenversicherung, jedoch nur bis maximal zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze. Liegt der Beitrag für die PKV deutlich über 600 Euro im Monat, so müssen Arbeitnehmer die Mehrkosten alleine tragen.
Drum kalkuliere, wer sich vertraglich bindet:
Personalkosten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht richtig berechnen
Wer das Gehalt eines Mitarbeiters wie oben angeführt berechnet, erkennt unmittelbar, dass Personalkosten entstehen. Die Lohnnebenkosten zeigen, dass der vereinbarte Grundlohn bei weitem nicht den gesamten Lohnfaktor ausmacht. Es gilt, immer die gesamten Lohnkosten pro Mitarbeiter zu erfassen, um im Sinne des Controllings von Anfang an Klarheit und Transparenz über die Kostenstruktur zu erhalten. In die jeweilige Kostenrechnung müssten auch kalkulatorisch Kosten für Urlaubstage, etwaige Sonderzahlungen (Weihnachts- oder Urlaubsgeld) oder Weiterbildungsmaßnahmen einfließen, je nachdem, was geplant ist oder mit dem Mitarbeiter vertraglich vereinbart wurde. Wer langfristig unternehmerisch denken und handeln will, darf sich also nicht nur mit der Berechnung des Bruttolohnes begnügen, sondern er muss alle direkten und indirekten Personalkosten stets fest im Blick haben. Die direkten Personalkosten wurden oben schon angeführt und erläutert, wobei auch etwaige Reise- oder Bewirtungskosten je nach Beschäftigung mit ins Kalkül gezogen werden müssen. Langfristig denken bzw. kalkulieren heißt auch, etwaige Lohnsteigerungen auf dem Plan zu haben. Daneben sind aber auch so genannte indirekte Personalkosten relevant, zu denen beispielsweise folgende gehören:
- Abschreibungen für die Arbeitsausstattung (Büroutensilien, Arbeitsbekleidung etc.)
- Kosten für Fachliteratur, neue Fahrzeuge und Maschinen
- eventuelle Kosten für Sachbezüge und Geschenke
- anteilige Kosten für Büromiete/Nebenkosten (mit einer steigenden Mitarbeiterzahl werden größere Geschäftsräume gebraucht)
Eine einfache Rechnung, wenn man den Überblick behält…
Die Darstellungen bis dato haben gezeigt, dass die Berechnung des Mitarbeiterlohnes dem für den Standort Deutschland typischen paritätischen Prinzip unterliegt. Jeder Selbstständige, der plant, Mitarbeiter einzustellen, sollte sich vergegenwärtigen, dass jenseits vom vereinbarten Bruttolohn für Arbeitgeber nicht außer Acht zu lassende Nebenkosten entstehen, die weit höher als 20 % sind. Und in betriebswirtschaftlicher Hinsicht sollte jeder Lohn gewissenhaft kalkuliert werden, wozu die hier beschriebenen direkten und indirekten Lohnkosten herangezogen werden müssen. Wer also einen bestimmten Bruttolohn als Obergrenze zahlen will oder kann, muss bei der endgültigen ‚Lohnfindung‘ immer die zu zahlenden Arbeitgeberanteile mit ins Kalkül ziehen. In formaler Hinsicht ist neben der Lohnberechnung auch an die Anmeldung des Mitarbeiters sowie die Ausfertigung eines Arbeitsvertrages zu denken. Wer Mitarbeiter einstellt, die schon längere Zeit arbeitslos sind, kann einen so genannten Eingliederungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit geltend machen.
Zusammenfassung zum Thema Gehalt von Mitarbeitern berechnen
- der Bruttolohn von Mitarbeitern ergibt sich aus der folgenden Rechnung:
7,3 % Krankenversicherungsbeitrag (aktueller allgemeiner Beitragssatz)
9,35 % Rentenversicherungsbeitrag
1,5 % Arbeitslosenversicherungsbeitrag
1,175 % Pflegeversicherung (in Sachsen sind es 1,675 %)
0,25 % Zuschlag für die Pflegeversicherung für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr + Lohnsteuer je nach Steuerklasse und Einkommen (Freibeträge)
+ Nettogehalt
= Bruttolohn - für Arbeitgeber entstehen neben dem Bruttolohn 50%-tige Anteile für die Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung)
- auch für die PKV zahlen Arbeitgeber in der Regel 50 % des Beitrages bis zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze
- Lohn(neben)kosten sind ein zentraler Faktor, der in betriebswirtschaftlicher Hinsicht mit Blick auf Nachhaltigkeit kalkuliert werden sollte (Stichwort direkte und indirekte Lohnkosten)
Titelbild: apopos - fotolia.com
Unsere Link-Empfehlungen zum Thema
Das ändert sich bei Ihrer Krankenversicherung, wenn Sie selbstständig sind
Als Selbstständige/r oder Freiberufler/in sind Sie nicht mehr automatisch in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) pflichtversichert. Sie müssen sich nun aktiv für eine Form der Krankenversicherung entscheiden. Die Beitragshöhe in der GKV orientiert sich am Einkommen. Die Kosten für Selbstständige betragen in diesem Jahr zwischen ...
weiterlesen Krankenkassenrechner